Eigenbedarfskündigung trotz Härtefall: Schwerbehinderte Mieterin darf bleiben

Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass eine schwerbehinderte Mieterin nicht aus ihrer Wohnung ausziehen muss, selbst wenn ein berechtigter Eigenbedarf seitens der Vermieterin besteht.

Trotz der Tatsache, dass die Vermieterin ihre pflegebedürftige Mutter in der Wohnung unterbringen möchte, überwiegt der Härtefall der Mieterin den Eigenbedarf.

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Eigenbedarfskündigung trotz Härtefall: Schwerbehinderte Mieterin kann weiterhin wohnen bleiben.

Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass eine schwerbehinderte Mieterin nicht aus ihrer Wohnung ausziehen muss, selbst wenn ein berechtigter Eigenbedarf seitens der Vermieterin besteht.

Trotz der Tatsache, dass die Vermieterin ihre pflegebedürftige Mutter in der Wohnung unterbringen möchte, überwiegt der Härtefall der Mieterin den Eigenbedarf.

Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass eine schwerbehinderte Mieterin in ihrer barrierefreien Erdgeschosswohnung verbleiben darf, obwohl die Vermieter aufgrund von Eigenbedarf gekündigt hatten, um die pflegebedürftige Mutter dort unterzubringen (Urteil vom 20.06.2024, Az. 5 S 46/23).

Die Mieterin lebt seit 2004 in der Wohnung, die sie aufgrund ihrer Behinderung und Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Vermieter, die die Immobilie 2015 erworben haben, sprachen 2023 eine Eigenbedarfskündigung aus, um der fast 90-jährigen Mutter der Vermieterin, die auf einen Rollator angewiesen ist, den Umzug in die Erdgeschosswohnung zu ermöglichen. Sie sollte von ihrem Enkel und dessen Familie unterstützt werden.

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Vier Jahre erfolglose Suche nach einer Wohnung: Die Härtefallregelung steht einer Eigenbedarfskündigung entgegen.

Die Mieterin wehrte sich gegen die Eigenbedarfskündigung, da es ihr trotz intensiver Wohnungssuche seit 2019 nicht gelungen war, eine geeignete Ersatzwohnung in Heidelberg zu finden.

Gemäß § 574 Abs. 1 BGB hat ein Mieter das Recht, die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, wenn die Kündigung für ihn oder seine Haushaltsangehörigen eine unzumutbare Härte darstellen würde, auch wenn die Interessen des Vermieters berücksichtigt werden.

In der Vorinstanz wurde die Eigenbedarfskündigung als rechtmäßig erachtet, und die Räumungsklage wurde zugunsten der Vermieter entschieden. Da die Mieterin jedoch trotz wirksamer Kündigung nicht ausgezogen war, hob das Landgericht dieses Urteil auf.

Es stellte fest, dass das Mietverhältnis aufgrund der Härtefallregelungen nach §§ 574, 574a BGB fortgeführt werden muss. Obwohl der Eigenbedarf des Vermieters anerkannt wurde, überwogen in diesem Fall die Interessen der Mieterin, die aufgrund ihres Gesundheitszustands dringend auf die barrierefreie Erdgeschosswohnung angewiesen ist.

Das Gericht betonte, dass beide Parteien ein berechtigtes Interesse an der Wohnung haben. Einerseits steht die pflegebedürftige Mutter des Vermieters, die die Wohnung dringend benötigt. Andererseits benötigt die schwerbehinderte Mieterin die barrierefreie Wohnung aufgrund ihrer physischen Einschränkungen und Pflegebedarfs.

Ohne Erfolg trotz Makler: Mieterin darf in der Wohnung verbleiben.

Das Landgericht Heidelberg kam zu dem Schluss, dass die soziale und therapeutische Versorgung der Mieterin eng mit ihrer gegenwärtigen Wohnung verknüpft ist, in der sie seit 20 Jahren lebt. Trotz einer vierjährigen intensiven Suche nach einer neuen Wohnung und der Beauftragung eines Maklers gelang es weder der Mieterin noch den Vermietern, eine passende Ersatzwohnung zu finden.

Das Gericht entschied, dass das Interesse der Mieterin das der Vermieter übersteigt. Angesichts der unklaren Perspektive, ob und wann eine zumutbare Ersatzwohnung verfügbar sein wird, wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgeführt.

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