Wer mit einem E-Scooter unter Einfluss von Alkohol fährt, muss ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille mit erheblichen strafrechtlichen Folgen rechnen.
Das OLG Hamm hat deutlich gemacht: Eine solche Fahrt gilt als vollständige Fahruntüchtigkeit – und stellt daher eine Straftat gemäß § 316 StGB dar.
Im Gegensatz zu dem, was viele glauben, droht bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter nicht nur ein Fahrverbot, sondern in der Regel der vollständige Entzug der Fahrerlaubnis. Dies betrifft alle Führerscheinklassen – nicht nur für Pkw, sondern auch für Motorräder oder Berufskraftfahrer.
Inhalt
- OLG Hamm bestätigt: Entzug der Fahrerlaubnis bei 1,51 Promille auf dem E-Scooter zulässig
- E-Scooter-Fahrer aufgrund von Trunkenheitsfahrt verurteilt – 1,51 Promille führen zu einem Fahrverbot
- OLG: Der Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter ist gerechtfertigt
- Absolute Fahruntüchtigkeit bei E-Scootern ab 1,1 Promille – OLG Hamm bestätigt den Entzug der Fahrerlaubnis
- Der Regelfall des § 69 StGB findet ebenfalls Anwendung bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter – so das OLG Hamm zur typisierenden Betrachtungsweise
- Kein Sonderfall: Das OLG Hamm bestätigt den Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter
- Rückverweisung des Verfahrens an die Vorinstanz
OLG Hamm bestätigt: Entzug der Fahrerlaubnis bei 1,51 Promille auf dem E-Scooter zulässig

Das Oberlandesgericht Hamm hat der Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts stattgegeben: Ein E-Scooter-Fahrer mit 1,51 Promille Blutalkohol erhielt lediglich ein Fahrverbot, jedoch nicht den Entzug der Fahrerlaubnis – wie das OLG entschied, war dies zu Unrecht.
Entscheidend:
Die geringe Höchstgeschwindigkeit eines E-Scooters stellt keinen mildernden Umstand dar, der den Entzug der Fahrerlaubnis überflüssig macht.
Bereits ab 1,1 Promille gilt ein Fahrer als absolut fahruntüchtig – unabhängig vom Fahrzeugtyp. Bei 1,51 Promille sei die Fahreignung nicht mehr vorhanden, so das Gericht.
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E-Scooter-Fahrer aufgrund von Trunkenheitsfahrt verurteilt – 1,51 Promille führen zu einem Fahrverbot
Ein E-Scooter-Fahrer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt, nachdem er nachts gegen 2:20 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille unterwegs war. Der Mann brachte mit einem gemieteten E-Scooter seine Freundin nach Hause, als er von der Polizei angehalten wurde. Etwa eine Stunde später wurde eine Blutprobe entnommen, die den hohen Alkoholwert bestätigte. Das Gericht verhängte daraufhin eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Euro und ordnete zusätzlich ein viermonatiges Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr an, ausdrücklich auch für E-Scooter. Die Entscheidung macht deutlich, dass E-Scooter strafrechtlich als Kraftfahrzeuge gelten und bereits ab 1,1 Promille erhebliche rechtliche Folgen drohen.
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OLG: Der Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter ist gerechtfertigt
Im Fall eines E-Scooter-Fahrers mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille hatte das Amtsgericht zunächst lediglich ein viermonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Sprungrevision ein, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, und rügte insbesondere, dass kein Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet worden war.
Die Revision hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass sich der Angeklagte durch die Trunkenheitsfahrt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Ein bloßes Fahrverbot werde dem Unrechtsgehalt einer solchen Tat nicht gerecht. Zugleich bestätigte das Gericht ausdrücklich, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 316 StGB einzustufen sind. Maßgeblich sei dabei die Einordnung nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StVG. Für E-Scooter-Fahrer gelten damit dieselben Alkoholgrenzen und strafrechtlichen Konsequenzen wie für Autofahrer.
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Absolute Fahruntüchtigkeit bei E-Scootern ab 1,1 Promille – OLG Hamm bestätigt den Entzug der Fahrerlaubnis
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte angeschlossen und klargestellt, dass für E-Scooter dieselbe Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit gilt wie für Autofahrer: 1,1 Promille. Zwar hatte der Bundesgerichtshof diese Frage bislang offengelassen (Beschluss vom 13.04.2023 – 4 StR 439/22), doch folgt der Senat nun ausdrücklich der Linie des Kammergericht Berlin und des Oberlandesgericht Hamburg, die E-Scooter-Fahrern ab diesem Promillewert die Fahreignung generell absprechen. Nach Auffassung des OLG rechtfertigt auch die vergleichsweise geringe Höchstgeschwindigkeit von E-Scootern kein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall des Fahrerlaubnisentzugs gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Die Gerichte betonen, dass mit E-Scootern durchaus schwere Unfälle verursacht werden können und diese keineswegs selten sind. Eine Ausnahme gilt lediglich für Pedelecs, da sie nach § 1 Abs. 3 Satz 1 StVG ausdrücklich nicht als Kraftfahrzeuge eingeordnet werden. E-Scooter hingegen gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge – mit allen strafrechtlichen Konsequenzen.
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Der Regelfall des § 69 StGB findet ebenfalls Anwendung bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter – so das OLG Hamm zur typisierenden Betrachtungsweise
Das Oberlandesgericht Hamm hat klargestellt, dass bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter regelmäßig von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB auszugehen ist. Die Vorschrift beruht auf einer typisierenden Betrachtungsweise und enthält einen Katalog von Straftaten, bei denen der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Ein Absehen von der Fahrerlaubnisentziehung kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Solche Ausnahmefälle müssen im Urteil konkret festgestellt und nachvollziehbar begründet werden. Nach der amtlichen Begründung kann ein Ausnahmefall etwa dann vorliegen, wenn der Betroffene in einer notstandsähnlichen Situation gehandelt hat, beispielsweise bei einer dringend erforderlichen Fahrt ins Krankenhaus. Auch in diesen Fällen wird das Verhalten nicht gerechtfertigt, kann jedoch strafmildernd berücksichtigt werden.
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Kein Sonderfall: Das OLG Hamm bestätigt den Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter
Im vorliegenden Fall sah das Oberlandesgericht Hamm keine besonderen Umstände, die ein Absehen vom Entzug der Fahrerlaubnis hätten rechtfertigen können. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ließen weder eine notstandsähnliche Situation noch sonstige besonders mildernde Faktoren erkennen. Zudem stellte das OLG klar, dass es sich bei § 316 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Entscheidend ist daher nicht, ob tatsächlich andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wurden. Bereits die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als solche reicht aus, um strafrechtliche Folgen und den Entzug der Fahrerlaubnis zu begründen – auch bei Fahrten mit einem E-Scooter.
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Rückverweisung des Verfahrens an die Vorinstanz
Obwohl eine klare Linie vorlag, wurde das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses muss noch überprüfen, ob zusätzliche Ausnahmegründe bestehen und zur Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis Stellung nehmen.
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