Das Oberlandesgericht Köln hat deutlich gemacht, dass das Bedienen einer E-Zigarette über ein Touchdisplay während der Fahrt einen Verstoß gegen das Handyverbot gemäß § 23 Abs. 1a StVO darstellt – was mit einem Bußgeld und Punkten verbunden ist.
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Der Fall: E-Zigarette anstelle eines Smartphones

Ein Autofahrer aus Köln wurde auf der Autobahn von einer Polizeistreife angehalten. Die Beamten bemerkten, dass er während der Fahrt mit einer Hand ein Gerät bediente und dabei Tippbewegungen machte. Sie gingen davon aus, dass er ein Mobiltelefon verwendete – tatsächlich handelte es sich jedoch um eine E-Zigarette mit Touchdisplay.
Nach der Kontrolle wurde gegen den Fahrer ein Bußgeld von 150 Euro verhängt. Der Betroffene legte Einspruch ein und bestritt, ein Handy benutzt zu haben. Er führte an, dass das Einstellen der Dampfintensität seiner E-Zigarette nicht den gleichen Regeln wie das Handyverbot unterliegen könne.
Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg
Das zuständige Amtsgericht Siegburg hatte eine andere Auffassung. Zwar bestätigte die Beweisaufnahme, dass kein Smartphone beteiligt war, jedoch sei das Bedienen des Displays der E-Zigarette dennoch ein Verstoß gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt.
Die Richter entschieden, dass die Handhabung einer E-Zigarette mit Touchfunktion denselben Ablenkungseffekt wie das Bedienen eines Handys oder Navigationsgeräts aufweise – und somit ebenfalls untersagt sei. Der Einspruch des Fahrers wurde abgelehnt.
Das Oberlandesgericht Köln hat das Urteil bestätigt.
Das Verfahren gelangte schließlich vor das Oberlandesgericht Köln (Az.: III-1 ORbs 139/25, Beschluss vom 25.09.2025). Auch dort fand der Fahrer kein Gehör.
Das OLG stellte fest, dass eine E-Zigarette mit Touchdisplay als elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO betrachtet wird.
Folglich gilt das gleiche Nutzungsverbot wie für Smartphones, Tablets oder Multimedia-Displays. Wer während der Fahrt an derartigen Geräten Einstellungen vornimmt, handelt ordnungswidrig – unabhängig davon, ob er telefoniert oder lediglich die Dampfmenge anpasst.
Begründung: Störung durch Touchscreen
Beim Bedienen eines Displays während der Fahrt besteht ein erhebliches Risiko der Ablenkung vom Straßenverkehr.
Bereits kurze Handbewegungen oder das Abwenden des Blicks können gefährliche Situationen hervorrufen. Das Einstellen der Dampfintensität auf dem Bildschirm einer E-Zigarette ist mit dem Ändern der Lautstärke eines Handys vergleichbar– beide Tätigkeiten erfordern Aufmerksamkeit, die nicht dem Straßenverkehr gewidmet werden sollte.
Daher wurde das Verhalten des Fahrers als „Benutzen eines elektronischen Geräts“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung eingestuft.
Der Sinn der Regelung: Schutz vor Ablenkungen
Das Handyverbot gemäß § 23 Abs. 1a StVO dient dazu, Autofahrer vor Ablenkungen durch elektronische Geräte zu schützen. Hierbei werden nicht nur Telefone erfasst, sondern sämtlichen Geräte, die zur Kommunikation, Information oder Organisation verwendet werden und mit Displays oder Bedienelementen ausgestattet sind.
Das OLG Köln stellte klar, dass der technische Zweck des Geräts – sei es Kommunikation, Navigation oder Dampferzeugung – irrelevant ist. Entscheidend ist lediglich, dass ein Bildschirm bedient wird, der die Aufmerksamkeit des Fahrers vom Verkehrsgeschehen ablenkt.
Folgen für den betroffenen Fahrer
Das Gericht hat die Sanktionen der Vorinstanz bestätigt:
- Bußgeld: 150 Euro
- Punkt in Flensburg: 1 Punkt
Für Autofahrer hat dieses Urteil zur Folge: Auch scheinbar harmlose Geräte wie E-Zigaretten oder Fitness-Tracker können unter das Handyverbot am Steuer fallen, sofern sie über Touchdisplays oder elektronische Anzeigen verfügen.
Bedeutung für die Praxis
Mit dieser Entscheidung erweitert das OLG Köln den Anwendungsbereich des Handyverbots erheblich. Wer während der Fahrt elektronische Geräte mit Bildschirm verwendet – unabhängig vom Zweck – muss mit Bußgeldern, Punkten und im Wiederholungsfall sogar mit Fahrverboten rechnen.
Das Urteil macht deutlich, dass Sicherheit und Konzentration am Steuer höchste Priorität haben. Jede Ablenkung, selbst durch eine E-Zigarette, kann als Verkehrsverstoß angesehen werden. Autofahrer sollten daher sämtliche elektronischen Geräte vor Fahrtantritt einstellen und während der Fahrt die Hände vom Display fernhalten.
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