Fernunterricht: Nicht nur Verbraucher geschützt (Nichtigkeit Online-Coaching-Vertrag)

Ist es erlaubt, lediglich ein Online-Coaching anzubieten? Und gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz nur für Verbraucher, oder schützt es ebenfalls Personen, die durch einen angebotenen Online-Kurs den Aufbau ihrer eigenen Existenz anstreben? Das Landgericht München I hat diesbezüglich eine richtungsweisende Entscheidung gefällt.

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Plattform für Online-Coaching: Gericht erklärt Vertrag für ungültig – 1.500 Euro zurückgefordert.

Das Landgericht München I (Urteil vom 15.01.2025 – 44 O 16944/23, nicht rechtskräftig) verurteilte die Betreiberin einer Online-Coaching-Plattform zur Rückzahlung von 1.500 Euro an eine Kundin. Der Vertrag wurde als nichtig bewertet, da der Anbieterin die erforderliche Zulassung für Fernunterricht gemäß § 12 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fehlte.

Die Kundin, die bei Vertragsabschluss ohne Erwerbseinkommen war, hatte den Kurs über soziale Medien entdeckt. Ihrer Aussage nach wurde sie vom Coach, der sich als Finanzexperte ausgab, überrumpelt. Die Plattformbetreiberin verteidigte sich, indem sie argumentierte, der Vertrag sei wirksam, weil die Kundin als Existenzgründerin nach § 14 BGB wie eine Unternehmerin behandelt werden müsse. Darüber hinaus habe die Kundin auf ihr Widerrufsrecht verzichtet.

Das Gericht wies diese Argumentation zurück: Es stellte fest, dass die Kundin nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht informiert wurde. Unabhängig davon sei der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig, da die Betreiberin ohne die gesetzlich erforderliche Zulassung keinen Fernunterricht hätte anbieten dürfen. Das FernUSG sei auch auf Existenzgründer anwendbar.

Die Kundin war in einer schutzbedürftigen Lage.

Das Landgericht München I stellte fest, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nicht nur Verbraucher, sondern auch weitere schutzbedürftige Personengruppen, wie beispielsweise Existenzgründer, umfasst. Das Ziel des Gesetzes besteht darin, Bildungswillige vor Anbietern zu schützen, die ohne staatliche Zulassung tätig sind. Solche Anbieter haben es schwer, die Qualität ihrer Fernlehrgänge nachzuweisen, was für Interessierte aufgrund der räumlichen Distanz problematisch sein kann.

Die Kundin befand sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einer prekären wirtschaftlichen Situation und war arbeitslos. Obwohl sie beabsichtigte, mit der Bildungsmaßnahme im Bereich E-Commerce eine Existenz aufzubauen, bewertete das Gericht ihre Schutzbedürftigkeit als ähnlich hoch wie die eines Verbrauchers im Sinne von § 13 BGB.

Das Gericht gab der Klage weitgehend statt. Der Vertrag wurde für nichtig erklärt, da die Anbieterin ohne die erforderliche Zulassung handelte. Lediglich der Anspruch der Kundin auf immateriellen Schadensersatz aufgrund eines angeblichen Kontrollverlusts über ihre Daten wurde abgelehnt. Das FernUSG definiert in Deutschland klare Regelungen für Anbieter und Teilnehmer von Fernlehrgängen. Es fordert staatliche Zulassungen und legt umfassende Informations- sowie Vertragspflichten fest. (LG München I, Urteil vom 15.01.2025 – 44 O 16944/23)

Ist es erlaubt, lediglich ein Online-Coaching anzubieten? Und gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz nur für Verbraucher, oder schützt es ebenfalls Personen, die durch einen angebotenen Online-Kurs den Aufbau ihrer eigenen Existenz anstreben? Das Landgericht München I hat diesbezüglich eine richtungsweisende Entscheidung gefällt.