Wann eine Bewertung rechtswidrig ist, wie das Prüfverfahren bei Google abläuft und welche Ansprüche gegen den Verfasser bestehen
Ein Stern, ein kurzer Satz, kein Name, und für viele Interessenten ist die Entscheidung gefallen. Bewertungen bei Google stehen direkt neben dem Firmeneintrag und wirken unmittelbar auf Umsatz und Ruf. Der Ärger ist berechtigt, die Rechtslage aber differenziert: Kritik müssen Unternehmen aushalten, unwahre Behauptungen und erfundene Bewertungen nicht. Wer eine negative Google-Bewertung löschen lassen will, braucht deshalb weniger Empörung als eine saubere rechtliche Einordnung.
Inhalt
- Welche Google-Bewertungen Sie nicht hinnehmen müssen
- Das Prüfverfahren bei Google: so läuft die Löschung ab
- Ansprüche gegen Plattform und Verfasser
- Gefälschte und gekaufte Bewertungen: der wettbewerbsrechtliche Hebel
- Besonderheiten für Ärzte, Praxen und Kanzleien
- Wann lohnt sich anwaltliche Hilfe bei negativen Bewertungen?
- Fazit: Nicht jede Kritik ist rechtswidrig, aber vieles ist angreifbar
- FAQs: Häufig gestellte Fragen zu negativen Google-Bewertungen
- 1. Kann ich jede negative Google-Bewertung löschen lassen?
- 2. Was tue ich bei einer Bewertung von jemandem, der nie Kunde war?
- 3. Wie lange dauert eine Löschung?
- 4. Erfahre ich, wer die Bewertung verfasst hat?
- 5. Sollte ich öffentlich auf die Bewertung antworten?
- 6. Was kann ich gegen gekaufte oder gefälschte Bewertungen tun?
- 7. Darf ich meine Kunden zu positiven Bewertungen auffordern?
- 8. Haftet Google für die Bewertung?
- 9. Kann ich Schadensersatz verlangen?
- 10. Wann lohnt sich ein Anwalt bei einer negativen Google-Bewertung?
Welche Google-Bewertungen Sie nicht hinnehmen müssen

Entscheidend ist zunächst die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich, eine Meinung ist von Wertung und Dafürhalten geprägt. Meinungen sind durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, und zwar auch dann, wenn sie überspitzt, unsachlich oder ungerecht sind. Wer schreibt, das Essen habe ihm nicht geschmeckt oder die Beratung sei unfreundlich gewesen, äußert eine Meinung. Dagegen ist rechtlich kaum vorzugehen.
Anders liegt es bei unwahren Tatsachenbehauptungen. Sie sind vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Wer behauptet, ein Betrieb habe eine Anzahlung nicht zurückgezahlt, eine Rechnung doppelt gestellt oder gegen Hygienevorschriften verstoßen, stellt eine überprüfbare Behauptung auf. Ist sie falsch, besteht ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch.
Die Abgrenzung fällt in der Praxis oft schwerer, als sie klingt, weil viele Bewertungen beides enthalten. „Unfreundlich und viel zu teuer, außerdem wurde die zugesagte Nachbesserung nie durchgeführt“ ist im ersten Teil eine Meinung und im zweiten eine überprüfbare Behauptung. Gerichte trennen dann und untersagen nur den tatsächlichen Kern. Für Ihre Beanstandung heißt das: Benennen Sie die konkrete Aussage, die unwahr ist, statt die Bewertung pauschal anzugreifen.
Der praktisch wichtigste Fall ist ein anderer: die Bewertung ohne jeden Geschäftskontakt. Jede Bewertung enthält die stillschweigende Aussage, dass der Verfasser die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen hat. Fehlt dieser Kontakt, ist die Bewertung unzulässig, ganz unabhängig von ihrem Inhalt. Betroffen sind Verwechslungen, Bewertungen durch Wettbewerber, durch verärgerte ehemalige Mitarbeiter oder durch Personen aus dem Umfeld eines Kunden.
Ein zweiter Ansatzpunkt ist die Bewertung ohne Text. Eine reine Sternevergabe enthält keine überprüfbare Aussage, wohl aber die Behauptung eines Geschäftskontakts. Auch sie lässt sich deshalb beanstanden, wenn der Verfasser nie Kunde war. Gerade bei koordinierten Angriffen bestehen die meisten Bewertungen genau aus diesem Muster, weil ein einzelner Stern ohne Begründung am wenigsten Angriffsfläche zu bieten scheint.
Eine eigene Kategorie bildet die Schmähkritik. Sie liegt vor, wenn es nicht mehr um die Sache geht, sondern allein um die Herabsetzung der Person. Die Anforderungen daran sind hoch, und Gerichte nehmen Schmähkritik nur selten an. Wer sich allein darauf stützt, verliert häufig. Deutlich tragfähiger ist es, die Bewertung auf einen unwahren Tatsachenkern oder auf den fehlenden Geschäftskontakt zu stützen.
Lassen Sie die Bewertung rechtlich einordnen, bevor Sie öffentlich reagieren, denn die falsche Antwort verschlechtert Ihre Position dauerhaft.
Das Prüfverfahren bei Google: so läuft die Löschung ab
Google ist nicht Verfasser der Bewertung und haftet daher nicht von Anfang an. Als Betreiber der Plattform trifft das Unternehmen jedoch die Verantwortung eines mittelbaren Störers, sobald es auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wird. Ab diesem Moment bestehen Prüfpflichten, die die höchstrichterliche Rechtsprechung für Bewertungsportale klar strukturiert hat.
Der Ablauf sieht in der Praxis so aus: Sie beanstanden die Bewertung und begründen die Rechtsverletzung so konkret, dass eine Prüfung möglich ist. Der Betreiber leitet die Beanstandung an den Verfasser weiter und fordert ihn auf, den Geschäftskontakt und die aufgestellten Behauptungen zu belegen. Bleibt eine Reaktion aus oder ist sie unzureichend, muss die Bewertung gelöscht werden. Antwortet der Verfasser substantiiert, erhalten Sie dessen Stellungnahme, allerdings ohne Preisgabe der Identität.
Für Ihre Beanstandung bedeutet das: Pauschale Aussagen wie „die Bewertung ist unwahr“ reichen nicht. Erforderlich ist die konkrete Darlegung, warum kein Kundenkontakt bestand oder welche Behauptung unzutreffend ist. Schildern Sie, welche Prüfungen Sie in Ihren Unterlagen vorgenommen haben, etwa den Abgleich mit Terminen, Rechnungen oder dem Warenwirtschaftssystem.
Sichern Sie die Bewertung zuvor als Screenshot mit Datum, vollständigem Text und Profilnamen. Wird sie später verändert oder gelöscht, fehlt Ihnen sonst die Grundlage für weitere Schritte.
Sinnvoll ist außerdem eine interne Zuständigkeit. Wer im Unternehmen Bewertungen beobachtet, wer antworten darf und ab wann ein Fall abgegeben wird, sollte vorher geklärt sein. In der Praxis entsteht der größte Schaden meist in den ersten Stunden, wenn eine emotional formulierte Antwort online geht, die anschließend selbst zum Gegenstand der Auseinandersetzung wird und sich nicht mehr aus der Welt schaffen lässt.
Ansprüche gegen Plattform und Verfasser
Rechtlich stützt sich der Löschungsanspruch auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Geschützt sind das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Bei falschen Tatsachenbehauptungen, die den Kredit oder das Fortkommen gefährden, kommt zusätzlich § 824 BGB in Betracht.
Bleibt die außergerichtliche Aufforderung erfolglos, ist der einstweilige Rechtsschutz der schnellste Weg. Eine einstweilige Verfügung kann eine Bewertung binnen weniger Tage aus dem Netz nehmen. Voraussetzung ist ein zügiges Vorgehen, denn wer wochenlang zuwartet, verliert die für den Eilrechtsschutz erforderliche Dringlichkeit.
Ist der Verfasser bekannt, etwa ein Wettbewerber oder ein ehemaliger Mitarbeiter, richten sich die Ansprüche direkt gegen ihn. In Betracht kommen Unterlassung, Löschung und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, bei nachweisbaren Umsatzeinbußen auch Schadensersatz. Strafrechtlich können Beleidigung nach § 185 StGB und üble Nachrede nach § 186 StGB relevant werden, was insbesondere bei fortgesetzten Angriffen ein wirksames Signal setzt.
Zuständig für gerichtliche Verfahren ist in diesen Fällen regelmäßig das Landgericht, weil es um Unterlassungsansprüche mit entsprechendem Streitwert geht. Der Streitwert richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung, also nach Reichweite der Bewertung, Größe des Unternehmens und Schwere des Vorwurfs. Das ist auch für die Kostenfrage entscheidend und sollte vor dem ersten Schritt kalkuliert werden.
Ist der Verfasser als natürliche Person betroffen, also bei Einzelunternehmen und Praxen, kommen daneben datenschutzrechtliche Ansprüche in Betracht, weil die Bewertung personenbezogene Daten des Inhabers verarbeitet. Für juristische Personen wie eine GmbH gilt das nicht.
Gefälschte und gekaufte Bewertungen: der wettbewerbsrechtliche Hebel
Ein eigenes Problemfeld sind erfundene Bewertungen, die gezielt gekauft oder von Wettbewerbern gestreut werden. Hier greift neben dem Äußerungsrecht das Wettbewerbsrecht. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verpflichtet Unternehmen, die Bewertungen anzeigen, sicherzustellen, dass diese von echten Kunden stammen. Gefälschte Bewertungen zu erstellen oder in Auftrag zu geben, ist unzulässig.
Für betroffene Unternehmen ist das doppelt relevant. Zum einen können Sie gegen Mitbewerber vorgehen, die Ihr Unternehmen herabsetzen oder ihre eigenen Bewertungen manipulieren. Zum anderen gilt die Pflicht auch für Sie selbst. Wer Kunden für positive Bewertungen bezahlt, Anreize gewährt oder gezielt nur zufriedene Kunden zur Bewertung auffordert, riskiert eine Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbände. Der Aufbau eines Bewertungsprofils sollte deshalb rechtlich sauber gestaltet sein.
Auffällig sind Muster: mehrere Ein-Stern-Bewertungen innerhalb weniger Stunden, Profile ohne weitere Aktivität, identische Formulierungen oder Bewertungen aus Regionen ohne jeden Bezug zu Ihrem Geschäft. Dokumentieren Sie solche Häufungen vollständig, denn sie sind ein starkes Argument im Prüfverfahren.
Besonderheiten für Ärzte, Praxen und Kanzleien
Für Berufsgeheimnisträger gilt eine zusätzliche Hürde, die in der Praxis regelmäßig übersehen wird. Wer öffentlich auf eine Bewertung antwortet und dabei bestätigt, dass die Person Patient war, oder gar Behandlungsdetails richtigstellt, verletzt die Schweigepflicht. Diese Verletzung ist nach § 203 StGB strafbar, und zwar unabhängig davon, ob die Bewertung zutrifft. Aus einer berechtigten Verteidigung wird so ein eigenes Verfahren.
Zulässig ist eine allgemein gehaltene Antwort ohne jede Bestätigung eines Behandlungs- oder Mandatsverhältnisses, verbunden mit dem Angebot eines persönlichen Gesprächs. Alles Weitere gehört in das Beanstandungsverfahren gegenüber der Plattform, nicht in die öffentliche Kommentarspalte.
Hinzu kommt eine Beweisproblematik. Gerade Praxen können den fehlenden Behandlungskontakt oft nicht darlegen, weil der Bewerter unter einem Fantasienamen auftritt. Genau hier setzt das Prüfverfahren an: Die Darlegung, dass eine Zuordnung anhand des Profilnamens nicht möglich war, löst die Pflicht des Betreibers aus, beim Verfasser nachzufragen.
Lassen Sie die Beanstandung anwaltlich formulieren, wenn Sie an die Grenzen Ihrer Schweigepflicht stoßen.
Wann lohnt sich anwaltliche Hilfe bei negativen Bewertungen?
Sinnvoll ist die Einschaltung, wenn eine Bewertung konkrete Vorwürfe enthält, die nachweislich falsch sind, wenn mehrere negative Bewertungen zeitgleich auftreten, wenn ein Wettbewerber oder ein ehemaliger Mitarbeiter dahinterstehen könnte oder wenn eine eigene Meldung bei Google bereits abgelehnt wurde. Eine abgelehnte Meldung ist kein Endergebnis, sondern häufig nur die Folge einer zu unbestimmten Begründung.
Nicht jede schlechte Bewertung rechtfertigt ein Verfahren. Bei reinen Meinungsäußerungen ist eine sachliche öffentliche Antwort meist die bessere Antwort als ein aussichtsloser Streit. Wir sagen Ihnen offen, wenn ein Vorgehen nicht erfolgversprechend ist.
Bei Artz & Partner Rechtsanwälte bearbeiten wir äußerungsrechtliche Mandate für Unternehmen, Praxen und Selbstständige von unseren Standorten München, Berlin und Landshut aus. Wir prüfen die Bewertung, formulieren die Beanstandung mit der erforderlichen Substanz, verfolgen Ansprüche gegen bekannte Verfasser und leiten bei Bedarf den einstweiligen Rechtsschutz ein.
Parallel lohnt der Blick auf die eigene Bewertungsstrategie. Eine einzelne negative Stimme wiegt bei zwanzig Bewertungen schwer und bei dreihundert kaum. Ein systematisch aufgebautes, rechtlich sauberes Bewertungsprofil ist deshalb der wirksamste Schutz, den kein Löschungsverfahren ersetzen kann. Rechtliche Schritte und Aufbau des Profils greifen hier ineinander.
Sichern Sie die Bewertung als Screenshot und schildern Sie uns den Fall, solange die Dringlichkeit für ein Eilverfahren gewahrt ist.
Fazit: Nicht jede Kritik ist rechtswidrig, aber vieles ist angreifbar
Meinungen müssen Unternehmen aushalten, auch scharfe. Angreifbar sind unwahre Tatsachenbehauptungen und Bewertungen ohne jeden Geschäftskontakt, und das ist in der Praxis der häufigste Fall. Der Weg führt über eine konkret begründete Beanstandung, die das Prüfverfahren beim Plattformbetreiber auslöst.
Entscheidend sind zwei Dinge: Dokumentation und Tempo. Wer die Bewertung sichert, sachlich bleibt und zügig handelt, hat die deutlich besseren Karten. Wer öffentlich emotional reagiert, schafft dagegen häufig erst den Schaden, den er verhindern wollte.
FAQs: Häufig gestellte Fragen zu negativen Google-Bewertungen
1. Kann ich jede negative Google-Bewertung löschen lassen?
Nein. Reine Meinungsäußerungen sind durch die Meinungsfreiheit geschützt, auch wenn sie hart oder unfair formuliert sind. Angreifbar sind unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und Bewertungen ohne jeden Geschäftskontakt. Die Einordnung entscheidet über die Erfolgsaussichten und sollte vor dem ersten Schritt geklärt werden.
2. Was tue ich bei einer Bewertung von jemandem, der nie Kunde war?
Das ist der aussichtsreichste Fall. Jede Bewertung enthält die stillschweigende Behauptung, die Leistung in Anspruch genommen zu haben. Fehlt der Kontakt, ist die Bewertung unzulässig, unabhängig vom Inhalt. Legen Sie in der Beanstandung dar, welche Prüfungen Sie vorgenommen haben, etwa den Abgleich mit Terminen, Rechnungen und Kundendaten.
3. Wie lange dauert eine Löschung?
Das Prüfverfahren beim Betreiber nimmt in der Regel einige Wochen in Anspruch, weil der Verfasser Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Über eine einstweilige Verfügung kann eine Löschung deutlich schneller erreicht werden, teilweise binnen weniger Tage. Voraussetzung ist, dass Sie zügig handeln.
4. Erfahre ich, wer die Bewertung verfasst hat?
In der Regel nicht. Der Betreiber gibt die Identität nicht ohne Weiteres preis, sondern leitet lediglich die Stellungnahme des Verfassers weiter, gegebenenfalls in geschwärzter Form. Ergibt sich die Person aus dem Inhalt oder aus anderen Umständen, können Ansprüche direkt gegen sie geltend gemacht werden.
5. Sollte ich öffentlich auf die Bewertung antworten?
Bei Meinungsäußerungen ist eine sachliche, kurze Antwort oft die beste Reaktion, weil sie Souveränität zeigt. Vermeiden Sie Rechtfertigungen, Details und jede Emotion. Berufsgeheimnisträger dürfen dabei nicht bestätigen, dass die Person Patient oder Mandant war, weil das die Schweigepflicht verletzt.
6. Was kann ich gegen gekaufte oder gefälschte Bewertungen tun?
Neben dem Löschungsanspruch greift das Wettbewerbsrecht. Gefälschte Bewertungen zu erstellen oder zu beauftragen ist unlauter. Auffällige Muster wie zeitgleiche Bewertungen, leere Profile oder identische Formulierungen sollten vollständig dokumentiert werden. Stammen die Bewertungen von einem Mitbewerber, kommen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht.
7. Darf ich meine Kunden zu positiven Bewertungen auffordern?
Eine neutrale Bitte um eine Bewertung ist zulässig. Unzulässig wird es, wenn Sie ausschließlich zufriedene Kunden ansprechen, für die Bewertung bezahlen oder Vorteile gewähren, ohne dies offenzulegen. Solche Praktiken sind abmahnfähig und können teurer werden als die negative Bewertung selbst.
8. Haftet Google für die Bewertung?
Nicht von Anfang an, denn der Betreiber ist nicht Verfasser. Nach einem konkret begründeten Hinweis auf eine Rechtsverletzung treffen ihn jedoch Prüfpflichten. Kommt er ihnen nicht nach, haftet er als mittelbarer Störer auf Löschung und Unterlassung. Deshalb ist die Qualität der Beanstandung entscheidend.
9. Kann ich Schadensersatz verlangen?
Möglich ist das, setzt aber den Nachweis eines konkreten Schadens und der Ursächlichkeit voraus. Ein Umsatzrückgang lässt sich selten eindeutig einer einzelnen Bewertung zuordnen. Regelmäßig durchsetzbar sind dagegen die Kosten der Rechtsverfolgung, wenn die Bewertung rechtswidrig war und der Verfasser bekannt ist.
10. Wann lohnt sich ein Anwalt bei einer negativen Google-Bewertung?
Wenn konkrete falsche Vorwürfe erhoben werden, wenn mehrere Bewertungen gleichzeitig auftreten, wenn ein Wettbewerber dahinterstehen könnte oder wenn Ihre eigene Meldung bereits abgelehnt wurde. Die anwaltliche Beanstandung liefert die Substanz, die das Prüfverfahren auslöst, und hält den Weg in den einstweiligen Rechtsschutz offen.