Der Europäische Gerichtshof hat deutlich gemacht, dass Fahrtzeiten, die vollständig vom Arbeitgeber organisiert werden, als Arbeitszeit angesehen werden. Dies betrifft auch Arbeitnehmer, die lediglich im Fahrzeug mitfahren. Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht und die unternehmerische Praxis.
Inhalt
- Hintergrund des Falls: Der Arbeitgeber organisiert die Fahrten vollständig
- EuGH: Die Kriterien der Arbeitszeit sind eindeutig erfüllt
- Fremdbestimmung und eingeschränkte Dispositionsfreiheit als zentrale Argumente
- Bedeutung für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsplatz
- Arbeitszeit ist nicht von Natur aus vergütungspflichtig
- Folgen für deutsche Arbeitgeber und deren Betriebsabläufe
Hintergrund des Falls: Der Arbeitgeber organisiert die Fahrten vollständig

In dem vorliegenden Fall waren die Mitarbeiter eines spanischen Unternehmens täglich an unterschiedlichen Einsatzorten tätig. Um dorthin zu gelangen, fuhren sie zunächst zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Stützpunkt, wo sie ein Firmenfahrzeug samt Material erhielten und anschließend als Team zu den jeweiligen Einsatzgebieten transportiert wurden.
Der Arbeitgeber legte die Abfahrtszeiten, die Routen, das Fahrzeug sowie den Zeitpunkt der Rückkehr fest. Trotz dieser strengen organisatorischen Vorgaben wurden die Fahrtzeiten im Arbeitsvertrag nicht als Arbeitszeit betrachtet.
EuGH: Die Kriterien der Arbeitszeit sind eindeutig erfüllt
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 09.10.2025 (Az. C-110/24) festgelegt, dass diese Fahrten als Arbeitszeit gelten.
Während der Fahrt standen die Beschäftigten vollständig unter der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers und hatten keine Möglichkeit, ihre Zeit eigenständig zu gestalten. Die Tätigkeit war in den organisatorischen Ablauf des Arbeitgebers integriert, wodurch alle Anforderungen der europäischen Arbeitszeitrichtlinie erfüllt waren.
Fremdbestimmung und eingeschränkte Dispositionsfreiheit als zentrale Argumente
Entscheidend war, dass die Mitarbeitenden keinerlei Einfluss auf die Route, die Zeit oder das Transportmittel hatten. Sie hatten weder die Möglichkeit, privaten Interessen nachzugehen, noch konnten sie den Verlauf der Fahrt selbst bestimmen. Infolgedessen waren die Fahrtzeiten untrennbar mit der erbrachten Arbeitsleistung verknüpft. Der EuGH hob hervor, dass Arbeitszeit immer dann gegeben ist, wenn Beschäftigte sich nicht frei bewegen oder ihre Zeit eigenständig verwenden können.
Bedeutung für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsplatz
Der Gerichtshof bezog sich auf frühere Urteile, die besagen, dass im Außendienst oder bei Tätigkeiten ohne festen Arbeitsplatz bereits die Anfahrt zum Kunden als Arbeitszeit angesehen werden kann.
In diesem Fall befanden sich die Beschäftigten auch während der Fahrt im Dienste des Arbeitgebers, da der Arbeitsort nicht nur auf den rein physischen Tätigkeitsort beschränkt sein darf. Die Tätigkeit beginnt mit dem Beginn der vom Arbeitgeber organisierten Fahrt.
Arbeitszeit ist nicht von Natur aus vergütungspflichtig
Es ist von Bedeutung: Selbst wenn eine Phase arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit betrachtet wird, bedeutet dies nicht automatisch eine Vergütungspflicht.
Ob Reisezeiten vergütet werden müssen, hängt von dem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder den gesetzlichen Bestimmungen ab. Es ist zulässig, Reisezeiten geringer zu entlohnen, sofern der Mindestlohn insgesamt gewahrt bleibt. Hierbei bestehen eindeutige Unterschiede zwischen dem Arbeitszeitrecht und dem Vergütungsrecht.
Folgen für deutsche Arbeitgeber und deren Betriebsabläufe
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