Eine Ladung flattert ins Haus – Sie sollen als Zeuge in einem Strafverfahren erscheinen. Viele Menschen reagieren mit Unsicherheit: Muss ich da wirklich hin? Was darf ich sagen – und was nicht? Muss ich unter Eid aussagen? Und was ist, wenn ich mich nicht erinnern kann?
Zwischen Pflichtgefühl, Nervosität und Halbwissen kursieren viele Mythen. Dabei sind die Rechte und Pflichten von Zeugen gesetzlich klar geregelt – und einfacher, als viele denken. Dieser Beitrag bringt Licht ins Dunkel.
Wer ist überhaupt Zeuge?
Ein Zeuge ist jede Person, die sachdienliche Angaben zu einem bestimmten Ereignis machen kann – unabhängig davon, ob sie das freiwillig will oder nicht. Im Strafprozess ist der Zeuge ein zentrales Beweismittel. Aussagen können maßgeblich für Schuld oder Freispruch sein.
Muss ich erscheinen, wenn ich geladen werde?
Kurz gesagt: Ja.
Wer eine ordnungsgemäße Ladung vom Gericht erhält, ist verpflichtet zu erscheinen. Wer unentschuldigt fernbleibt, dem drohen Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie nachweislich verhindert sind – etwa wegen Krankheit. In dem Fall ist umgehende Mitteilung mit Attest oder Beleg erforderlich.
Muss ich aussagen – oder darf ich schweigen?
Auch hier ist die Antwort differenziert:
- Zeugnisverweigerungsrecht haben enge Angehörige des Beschuldigten (z. B. Ehepartner, Eltern, Kinder).
- Aussageverweigerungsrecht besteht, wenn man sich selbst belasten würde (§ 55 StPO).
- In allen anderen Fällen besteht eine Aussagepflicht – allerdings nur im Rahmen der eigenen Wahrnehmung und Erinnerung.
Niemand muss etwas sagen, was nicht stimmt oder was nur auf Vermutungen basiert.
Und der Eid? Muss ich schwören?
Nur in Ausnahmefällen wird ein Zeuge vereidigt. In der Regel erfolgt die Aussage ohne Eid. Wird ein Eid angeordnet, besteht auch hier eine Pflicht – und ein falscher Eid ist strafbar (§154 StGB). Wer sich unsicher fühlt, sollte dies dem Gericht mitteilen.
Was kann ich vom Gericht erwarten?
Zeugen werden nicht allein gelassen. Das Gericht klärt über Rechte und Pflichten auf, stellt gezielte Fragen und achtet auf eine sachliche Atmosphäre.
Außerdem steht Ihnen in der Regel eine Zeugenentschädigung zu – für Zeit, Fahrtkosten und ggf. Verdienstausfall (§18 ff. JVEG).
Was tun bei Angst oder Unsicherheit?
Wer emotional belastet ist, kann dies offen ansprechen. Gerichte sind sensibilisiert – gerade bei sensiblen Themen (z. B. Gewalt, Missbrauch). In bestimmten Fällen ist eine Zeugenaussage auch per Videokonferenz oder aus einem Nebenraum möglich (§247a StPO).
Unterstützung bei Zeugenpflichten? Wir helfen.
Ob Sie zur Aussage verpflichtet sind, schweigen dürfen oder Angst vor einer Zeugenaussage haben – wir beraten Sie diskret und kompetent:
- rechtliche Einordnung Ihrer Rolle
- Prüfung von Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten
- Vorbereitung auf den Gerichtstermin
- anwaltliche Begleitung zur Verhandlung
Kontaktieren Sie uns – für Klarheit, Schutz und Sicherheit vor Gericht.
FAQ – Zeuge im Strafprozess
Bin ich verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen?
Ja, sofern Sie eine gerichtliche Ladung erhalten. Bei unentschuldigtem Fernbleiben drohen Sanktionen.
Darf ich die Aussage verweigern?
Nur, wenn Sie zur Aussage nicht verpflichtet sind – etwa als Angehöriger oder bei Selbstbelastung.
Muss ich mich an alles genau erinnern können?
Nein. Sagen Sie nur das aus, woran Sie sich sicher erinnern. Unklarheiten sind kein Problem.
Erhalte ich eine Entschädigung für meinen Aufwand?
Ja – das Gericht erstattet Fahrtkosten, Verdienstausfall und ggf. Verpflegungskosten.
Was passiert, wenn ich lüge?
Falschaussagen sind strafbar (§153 StGB). Deshalb ist es besser, Unsicherheiten offen einzugestehen.