TÜV überzogen und trotzdem Anspruch auf Mietwagen? Was das BGH-Urteil wirklich bedeutet

Ein Verkehrsunfall kommt nie gelegen. Doch wenn der eigene Wagen zum Unfallzeitpunkt keine gültige TÜV-Plakette mehr hat, wächst die Unsicherheit: War ich überhaupt berechtigt zu fahren? Verliere ich jetzt meinen Versicherungsschutz? Und kann ich trotzdem die Kosten für einen Mietwagen geltend machen?

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2021 bringt hier Licht ins Dunkel. In diesem Beitrag klären wir, was das Urteil konkret bedeutet, worauf Sie achten müssen – und wie Sie sich nach einem Unfall mit überzogenem TÜV verhalten sollten.

Der Fall: Totalschaden mit abgelaufenem TÜV

TÜV abgelaufen

Im konkreten Fall des BGH (Az. VI ZR 40/21) war ein Autofahrer unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Sein Fahrzeug erlitt einen Totalschaden – und das, obwohl der TÜV bereits seit über sechs Monaten abgelaufen war. Der Fahrer mietete sich ein Ersatzfahrzeug und forderte die Erstattung der Mietwagenkosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.

Diese weigerte sich jedoch, mit Verweis auf den fehlenden TÜV: Ein Fahrzeug ohne gültige Hauptuntersuchung sei „nicht verkehrstauglich“, also auch nicht berechtigt, am Straßenverkehr teilzunehmen – so die Argumentation.

Das Urteil des BGH: Keine pauschale Ablehnung

Der Bundesgerichtshof widersprach dieser pauschalen Auffassung. Zwar sei das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt formal nicht technisch überprüft worden – dennoch liege keine Unzulässigkeit der Nutzung im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) vor. Eine abgelaufene Plakette allein sei kein automatischer Grund, um die Nutzung des Fahrzeugs zu verbieten.

Wichtig ist laut BGH: Es muss ein behördliches Fahrverbot vorliegen, damit von einer unzulässigen Nutzung ausgegangen werden kann. Solange das nicht der Fall ist, bleibt der Halter voll erstattungsberechtigt – insbesondere für notwendige Ersatzmobilität wie einen Mietwagen.

Technisch verkehrstauglich – trotz fehlender Plakette?

Die Tatsache, dass ein Fahrzeug den TÜV nicht rechtzeitig durchlaufen hat, sagt nichts darüber aus, ob es verkehrssicher ist. In vielen Fällen bestehen keine Mängel, sondern es wurde lediglich der Termin versäumt.

Erst wenn das Fahrzeug tatsächlich technische Mängel aufweist, die ursächlich für den Unfall waren, kann das Auswirkungen auf die Haftung haben. Eine bloß formale Fristüberschreitung stellt jedoch keine grobe Fahrlässigkeit dar – und führt daher nicht automatisch zum Ausschluss von Ersatzansprüchen.

Häufige Missverständnisse und Stolperfallen

„Ohne TÜV darf ich nicht fahren!“

Falsch. Zwar ist es ordnungswidrig, den TÜV zu überziehen – jedoch nicht gleichzusetzen mit einem Fahrverbot. Ohne behördliche Stilllegung dürfen Sie grundsätzlich weiterfahren – mit Verwarnungsgeldrisiko.

„Die Versicherung zahlt bei abgelaufenem TÜV nie!“

Falsch. Bei unverschuldetem Unfall und technisch einwandfreiem Fahrzeug bleibt der Haftpflichtanspruch bestehen – so das BGH-Urteil.

„Ich muss mich nicht kümmern – das wird schon gutgehen.“

Auch falsch. Die Beweislast, dass das Fahrzeug technisch in Ordnung war, kann im Zweifel bei Ihnen liegen. Fotos, Werkstattberichte oder Zeugen helfen, spätere Zweifel zu entkräften.

Wann kann der Anspruch dennoch entfallen?

Nicht immer ist die Lage so klar. Problematisch wird es insbesondere:

  • wenn der Unfall durch technische Mängel verursacht wurde (z. B. abgefahrene Bremsen)
  • bei grober Fahrlässigkeit (z. B. bekannte Defekte ignoriert)
  • wenn ein Fahrzeug bereits behördlich stillgelegt oder zur Wiedervorführung angemeldet war
  • bei gewerblicher Nutzung ohne gültige HU (hier greifen strengere Regeln)

In solchen Fällen kann die Versicherung den Anspruch ganz oder teilweise kürzen – je nach Verschuldensgrad.

Warum anwaltliche Beratung den Unterschied macht

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FAQ – TÜV abgelaufen & Mietwagenkosten

Wie lange darf ich den TÜV überziehen?

Bis zu zwei Monate kostenfrei, danach Verwarnungsgeld – aber kein automatisches Fahrverbot.

Wer zahlt den Mietwagen nach einem Unfall?

Bei unverschuldetem Unfall zahlt die gegnerische Haftpflicht – auch bei abgelaufenem TÜV, sofern kein technischer Mangel vorlag.

Verliere ich meinen Versicherungsschutz?

Nur bei grober Fahrlässigkeit oder wenn der Unfall auf einen technischen Defekt zurückzuführen ist.

Wie sichere ich meine Ansprüche?

Polizei rufen, Schaden dokumentieren, Arzt aufsuchen (bei Personenschäden) und frühzeitig juristischen Rat einholen

Gilt das auch bei gewerblicher Nutzung?

Nicht immer – hier gelten teils strengere Pflichten. Einzelfallprüfung empfohlen.