Ein aktueller Fall beschäftigt derzeit die Arbeitsgerichte und könnte weitreichende Auswirkungen für Arbeitgeber haben: Ein Bewerber fordert Schadensersatz aufgrund eines DSGVO-Verstoßes, nachdem ein Unternehmen seine Bewerbungsunterlagen gelöscht hatte – angeblich in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Bewerber kritisierte jedoch, dass ihm zuvor keine Informationen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden. Diese fehlende Transparenz führte seiner Aussage nach zu einem emotionalen Schaden.
Nun stellt sich die arbeitsrechtlich und datenschutzrechtlich zentrale Frage: Ist dieses “emotionale Unbehagen” ausreichend für einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO? Der Fall hat inzwischen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erreicht.
Inhalt
- DSGVO-Verstoß im Bewerbungsprozess: Schadensersatz aufgrund gelöschter Unterlagen gefordert
- Kein DSGVO-Schadensersatz bei reinem Kontrollverlust über Bewerbungsunterlagen – Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf
- BAG stellt das Verfahren ein – EuGH wird über Schadensersatz im Zusammenhang mit der DSGVO-Auskunftspflicht entscheiden
DSGVO-Verstoß im Bewerbungsprozess: Schadensersatz aufgrund gelöschter Unterlagen gefordert

Ein Bewerber für eine Stelle im Forderungsmanagement erhielt weder eine Antwort noch Informationen über seine gespeicherten Daten. Auf eigene Initiative formulierte er eine Absage und forderte gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft sowie eine Kopie seiner Daten.
Das Unternehmen informierte ihn jedoch, dass alle Bewerbungsunterlagen „gemäß den Vorgaben der DSGVO“ gelöscht worden seien. Der Bewerber betrachtete dies als vorsätzlichen Verstoß gegen die Auskunftspflicht und beantragte Schadensersatz.
Er führte dies auf einen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten und das dadurch entstandene „emotionale Ungemach“ zurück. Darüber hinaus stellte er fest, dass ihm erheblicher Zeitaufwand, Mühe und ein Prozesskostenrisiko entstehen, nur weil der Arbeitgeber seinen datenschutzrechtlichen Pflichten nicht nachkommt. Seiner Ansicht nach stellt auch ein solcher Gefühlsschaden einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der DSGVO dar.
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Kein DSGVO-Schadensersatz bei reinem Kontrollverlust über Bewerbungsunterlagen – Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf
Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2024 – 13 Ca 5385/23) wies die Klage eines Bewerbers ab, der Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO forderte. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass kein ersatzfähiger immaterieller Schaden vorlag.
Der Kläger argumentierte, dass der Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten – verursacht durch das ausbleibende Auskunftsrecht und die Löschung seiner Bewerbungsunterlagen – zu „emotionalem Ungemach“ geführt habe. Das Gericht stellte jedoch klar: Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.
Nach Auffassung des Gerichts muss ein konkreter Schaden nachgewiesen werden, wie es auch der EuGH und Teile der Literatur betonen. Der alleinige Kontrollverlust ohne nachweisbare Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch der Hinweis des Unternehmens, dass die Unterlagen gelöscht worden seien, reicht nicht als Indiz für Missbrauch oder eine ernsthafte Beeinträchtigung aus.
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BAG stellt das Verfahren ein – EuGH wird über Schadensersatz im Zusammenhang mit der DSGVO-Auskunftspflicht entscheiden
Das Landesarbeitsgericht hat in der Berufung die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Das Verfahren befindet sich nun beim Bundesarbeitsgericht (BAG), wurde jedoch mit Beschluss vom 24.06.2025 (8 AZR 4/25) ausgesetzt. Der Grund dafür ist ein anhängiges Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 06.05.2025.
Der EuGH soll klären, ob Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO (Haftung und Recht auf Schadensersatz) so auszulegen ist, dass bereits eine Verletzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO – beispielsweise durch verspätete oder unvollständige Auskunft – einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründen kann.
Zudem möchte das BAG wissen, ob bereits die Ungewissheit über die Verarbeitung personenbezogener Daten und die damit verbundene Einschränkung, die Rechtmäßigkeit zu prüfen und Rechte geltend zu machen, als immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO zu betrachten sind.
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