Recht am eigenen Bild: Fotos ohne Einwilligung im Netz

Wann eine Veröffentlichung Ihre Einwilligung braucht, welche Ausnahmen das KUG zulässt und wie Sie Löschung und Unterlassung durchsetzen

Ein Gruppenfoto der Betriebsfeier auf LinkedIn, ein Schnappschuss aus dem Nachbargarten in einer Facebook-Gruppe, ein Porträt, das der frühere Arbeitgeber weiterhin auf seiner Website zeigt: Bilder landen im Netz, ohne dass die abgebildete Person gefragt wurde. Das Recht am eigenen Bild gibt Betroffenen dagegen konkrete Ansprüche. Schrankenlos gilt es allerdings nicht. Und die entscheidende Frage lautet in der Praxis selten, ob fotografiert werden durfte, sondern ob veröffentlicht werden durfte.

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Recht am eigenen Bild: Wann eine Veröffentlichung Ihre Einwilligung braucht

Die zentrale Norm steht nicht im BGB, sondern im Kunsturhebergesetz. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1907 und ist trotzdem die Grundlage nahezu jedes Streits über Fotos im Internet. Nach dem Tod einer Person bleibt der Schutz für zehn Jahre bestehen, die Einwilligung erteilen dann die Angehörigen.

Vorausgesetzt ist immer die Erkennbarkeit. Sie hängt nicht am Gesicht: Auch eine Rückenansicht, eine markante Tätowierung, ein Fahrzeug mit lesbarem Kennzeichen oder der begleitende Text können ausreichen, wenn der Bekanntenkreis die Person zuordnen kann. Umgekehrt hilft ein schwarzer Balken über den Augen selten weiter, weil Statur, Umgebung und Bildunterschrift die Zuordnung häufig weiterhin ermöglichen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Aufnahme und Veröffentlichung. § 22 KUG betrifft das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen, nicht das bloße Fotografieren. Das Anfertigen einer Aufnahme kann gleichwohl unzulässig sein, wenn es in geschützte Bereiche eingreift oder heimlich erfolgt. Für die Praxis heißt das: Selbst wenn Sie das Fotografieren im konkreten Moment nicht verhindern konnten, steht Ihnen die Kontrolle über die Veröffentlichung weiterhin zu.

Die Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden. Wer für ein Pressefoto bewusst posiert, willigt in die Verwendung in diesem Zusammenhang ein. Diese Einwilligung ist aber immer auf den erkennbaren Zweck begrenzt. Ein Bild, das für den internen Newsletter freigegeben wurde, darf deshalb nicht ohne Weiteres in einer Werbeanzeige erscheinen. Genau an dieser Zweckbindung scheitern die meisten Veröffentlichungen, gegen die sich Betroffene wehren.

Ein Widerruf ist möglich, aber nicht beliebig. Nach der Rechtsprechung braucht es einen wichtigen Grund, etwa eine gewandelte innere Überzeugung oder eine wesentlich veränderte Verwendung des Bildes. Wer die Einwilligung widerruft, kann unter Umständen für Aufwendungen einstehen müssen, die im Vertrauen auf die Freigabe entstanden sind. Bei einer Einwilligung nach Datenschutzrecht gelten dagegen großzügigere Regeln.

Lassen Sie prüfen, ob Ihre frühere Zustimmung die konkrete Veröffentlichung überhaupt abdeckt, bevor Sie eine Löschung fordern.

Fotos ohne Einwilligung: die Ausnahmen des § 23 KUG

Von der Einwilligungspflicht macht § 23 KUG vier Ausnahmen. Erfasst sind Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als bloßes Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit, Aufnahmen von Versammlungen und Aufzügen sowie Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen und nicht auf Bestellung angefertigt wurden.

Am häufigsten wird die Zeitgeschichte bemüht. Sie ist weiter zu verstehen, als der Begriff klingt, und umfasst jedes Ereignis von berechtigtem Informationsinteresse, also auch lokale Vorgänge. Entscheidend ist nicht der Status der abgebildeten Person, sondern eine Abwägung zwischen Informationsinteresse und Persönlichkeitsrecht im Einzelfall. Ein privater Instagram-Account, der ein Foto ohne jeden Nachrichtenbezug zeigt, fällt darunter nicht.

Das Beiwerk wird regelmäßig überschätzt. Es liegt nur vor, wenn die Person weggedacht werden könnte, ohne dass sich Charakter und Aussage des Bildes ändern. Wer eine Person mittig, formatfüllend oder erkennbar im Fokus zeigt, kann sich darauf nicht berufen. Ähnliches gilt für Versammlungen: Geschützt ist die Darstellung des Geschehens als solches, nicht der herausgegriffene Einzelne, der aus der Menge isoliert und in Großaufnahme gezeigt wird.

Alle Ausnahmen stehen zudem unter dem Vorbehalt des § 23 Abs. 2 KUG. Ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person darf nicht verletzt werden. Die Rechtsprechung arbeitet hier mit einem abgestuften Schutzkonzept: Je stärker der Eingriff in die Privatsphäre, je peinlicher oder herabsetzender die Darstellung und je geringer der Informationswert, desto eher überwiegt der Schutz des Abgebildeten. Ein satirisch verfremdetes Foto in einem politischen Beitrag wird deshalb anders beurteilt als dasselbe Bild in einer Werbeanzeige.

Kommerzielle Nutzung genießt ohnehin einen Sonderstatus. Wird ein Bildnis zur Bewerbung von Produkten oder Leistungen eingesetzt, greift praktisch keine der Ausnahmen, weil es dann nicht um Information, sondern um den wirtschaftlichen Wert der abgebildeten Person geht.

Recht am eigenen Bild und DSGVO: was für Fotos im Netz zusätzlich gilt

Ein Foto, auf dem eine Person erkennbar ist, enthält personenbezogene Daten. Damit ist neben dem KUG auch die Datenschutz-Grundverordnung eröffnet. Wie sich beide Regelwerke zueinander verhalten, ist bis heute nicht abschließend geklärt. Für journalistische Veröffentlichungen greift die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO. Außerhalb des Medienbereichs stützt die Praxis die Veröffentlichung überwiegend auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und zieht die Wertungen des KUG in der Abwägung heran.

Für Betroffene ist das eher Vorteil als Hindernis, weil sich die Ansprüche addieren. Neben Unterlassung und Löschung nach allgemeinem Zivilrecht kommen der Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO, der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO und der Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO in Betracht. Der Auskunftsanspruch ist dabei oft der praktische Türöffner, weil er Herkunft, Empfänger und Speicherdauer offenlegt.

Eine wichtige Einschränkung betrifft rein private Veröffentlichungen. Die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO gilt für persönliche und familiäre Tätigkeiten, etwa das Teilen eines Urlaubsfotos in einer geschlossenen Familiengruppe. Sobald ein Bild in einem offen zugänglichen Profil oder in einer großen, unkontrollierten Gruppe steht, endet dieser Bereich. Das KUG bleibt in beiden Fällen anwendbar.

Steht das Bild auf einer Plattform, kommt eine dritte Ebene hinzu. Nach dem Digital Services Act müssen Hostinganbieter ein Melde- und Abhilfeverfahren vorhalten und begründete Hinweise auf rechtswidrige Inhalte zügig bearbeiten. Eine Meldung ersetzt das Vorgehen gegen den Verantwortlichen nicht, sie beschleunigt aber häufig die Entfernung, gerade wenn der Uploader anonym auftritt.

Melden Sie das Bild bei der Plattform und lassen Sie parallel die Ansprüche gegen den Verantwortlichen prüfen, damit das Bild nicht kurz darauf erneut hochgeladen wird.

Fotos ohne Einwilligung löschen lassen: Ansprüche, Fristen und Vorgehen

Der erste Schritt ist die Beweissicherung. Sichern Sie das Bild als Screenshot mit vollständiger URL, Datum, Uhrzeit sowie Profilnamen und dokumentieren Sie den Begleittext. Wird der Beitrag später bearbeitet oder gelöscht, fehlt Ihnen sonst die Grundlage für Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche. Halten Sie außerdem fest, wo Sie das Bild entdeckt haben, denn davon hängt die Frist für ein Eilverfahren ab.

Rechtlich stützt sich der Unterlassungsanspruch auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Daneben besteht ein Anspruch auf Beseitigung, also auf Entfernung des Bildes aus allen Kanälen einschließlich Vorschaubildern, Archivseiten und weitergegebener Kopien. Die außergerichtliche Aufforderung sollte deshalb eine kurze Frist setzen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen, weil nur sie die Wiederholungsgefahr beseitigt.

Bleibt die Aufforderung erfolglos, ist der einstweilige Rechtsschutz der schnellste Weg. Eine einstweilige Verfügung kann ein Bild binnen weniger Tage aus dem Netz nehmen. Voraussetzung ist zügiges Handeln: Wer wochenlang zuwartet, verliert die Dringlichkeit, und je nach Gericht gilt hier ein Maßstab von etwa vier bis sechs Wochen ab Kenntnis. Der Streitwert richtet sich nach Reichweite der Veröffentlichung, Intensität des Eingriffs und wirtschaftlicher Bedeutung des Bildes und bestimmt zugleich das Kostenrisiko.

Geld gibt es nicht in jedem Fall. Eine Geldentschädigung setzt eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus, die sich nicht anders ausgleichen lässt, etwa bei intimen Aufnahmen oder gezielter Bloßstellung. Wurde das Bild dagegen kommerziell genutzt, lässt sich der Schaden nach der Lizenzanalogie berechnen, also nach der Vergütung, die für eine solche Nutzung üblich gewesen wäre. Hinzu kommen die Kosten der Rechtsverfolgung, wenn die Veröffentlichung rechtswidrig war.

Auch strafrechtlich ist die Lage eindeutiger, als viele annehmen. Wer entgegen §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet, macht sich nach § 33 KUG strafbar, die Tat wird allerdings nur auf Antrag verfolgt. Betrifft die Aufnahme den höchstpersönlichen Lebensbereich, etwa Bilder aus einer Wohnung, aus einem gegen Einblick geschützten Raum, bloßstellende Aufnahmen oder heimliche Aufnahmen unter die Kleidung, kommt § 201a StGB in Betracht. Dort ist bereits das Herstellen der Aufnahme strafbar.

Lassen Sie die Aufforderung anwaltlich formulieren, wenn das Bild weiterverbreitet wurde oder der Verantwortliche anonym auftritt.

Kinder, Mitarbeiterfotos und KI-Bilder: die häufigsten Streitfälle

Bei Kindern entscheiden grundsätzlich die Sorgeberechtigten, und zwar gemeinsam. Die Zustimmung nur eines Elternteils genügt bei Veröffentlichungen mit größerer Reichweite regelmäßig nicht. Mit zunehmender Einsichtsfähigkeit, in der Praxis etwa ab dem 14. Lebensjahr, muss das Kind zusätzlich zustimmen. Für Vereine, Schulen und Kitas folgt daraus ein klarer Auftrag: schriftliche Einwilligungen, getrennt nach Verwendungszweck, und eine dokumentierte Möglichkeit zum Widerruf.

Im Arbeitsverhältnis liegt die häufigste Streitfrage beim Ausscheiden. Fotos von Mitarbeitenden auf Website, Karriereseite oder in Broschüren brauchen eine Einwilligung, die aus Nachweisgründen schriftlich vorliegen sollte. Sie erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn das Bild nur illustrierenden Charakter hat. Anders liegt es bei personalisierten Darstellungen mit Namensnennung, Zitat oder Funktion: Hier kann ein Widerruf verlangt werden, und das Unternehmen muss die Inhalte einschließlich zwischengespeicherter Versionen entfernen.

Neu und praktisch bedeutsam sind KI-generierte Bilder. Wird eine reale Person in einem synthetischen Bild erkennbar dargestellt, ändert die künstliche Erzeugung nichts an der Rechtslage. Maßgeblich ist die Erkennbarkeit, nicht die Entstehung des Bildes. Deepfakes greifen sogar besonders tief in das Persönlichkeitsrecht ein, weil sie der Person Handlungen oder Aussagen zuschreiben, die nie stattgefunden haben. Für die Beweisführung sind Prompt, Plattform und Verbreitungsweg so vollständig wie möglich zu dokumentieren.

Ein zweiter Konflikt entsteht regelmäßig zwischen Fotograf und abgebildeter Person. Das Urheberrecht am Bild und das Recht am eigenen Bild sind zwei verschiedene Rechte. Der Fotograf darf sein Werk nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlichen, und umgekehrt darf die abgebildete Person das Foto nicht ohne Zustimmung des Fotografen nutzen. Wer ein Porträt in Auftrag gibt, sollte beide Ebenen vertraglich regeln.

Wann lohnt sich anwaltliche Hilfe beim Recht am eigenen Bild?

Sinnvoll ist die Einschaltung, wenn das Bild bereits weiterverbreitet wurde, wenn es in einem herabsetzenden oder kommerziellen Zusammenhang steht, wenn Ihre eigene Aufforderung ignoriert oder abgelehnt wurde oder wenn der Verantwortliche anonym auftritt. Ebenso, wenn ein Unternehmen Bilder ehemaliger Mitarbeitender weiterhin verwendet oder wenn Aufnahmen von Kindern ohne die erforderliche Zustimmung online sind.

Nicht jede unerwünschte Aufnahme rechtfertigt ein Verfahren. Bei einem Foto von einer öffentlichen Veranstaltung, auf dem Sie am Rand zu sehen sind, ist die Erfolgsaussicht gering, und eine sachliche Bitte um Entfernung führt schneller zum Ziel als ein Rechtsstreit. Wir sagen Ihnen offen, wenn ein Vorgehen nicht erfolgversprechend ist.

Bei Artz & Partner Rechtsanwälte bearbeiten wir äußerungs- und medienrechtliche Mandate für Privatpersonen, Unternehmen und Selbstständige von unseren Standorten München, Berlin und Landshut aus. Wir ordnen die Veröffentlichung rechtlich ein, fordern Löschung und Unterlassung mit der erforderlichen Substanz ein, machen Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz geltend und leiten bei Bedarf den einstweiligen Rechtsschutz ein.

Ebenso beraten wir auf der anderen Seite. Unternehmen, Vereine und Veranstalter, die Bildmaterial rechtssicher einsetzen wollen, brauchen belastbare Einwilligungen, klare Zweckbindungen und ein Verfahren für Widerrufe. Das ist deutlich günstiger als die nachträgliche Auseinandersetzung um ein einzelnes Foto.

Sichern Sie die Veröffentlichung als Screenshot und schildern Sie uns den Fall, solange die Frist für ein Eilverfahren gewahrt ist.

Fazit: Ohne Einwilligung ist die Veröffentlichung die Ausnahme

Der Grundsatz des KUG ist eindeutig: Wer erkennbar abgebildet ist, entscheidet über die Veröffentlichung. Die Ausnahmen des § 23 KUG sind enger, als sie im Alltag ausgelegt werden, und sie stehen zusätzlich unter dem Vorbehalt der Interessenabwägung. Wird ein Bild kommerziell genutzt oder greift es in die Privatsphäre ein, bleibt für sie in der Regel kein Raum.

Entscheidend sind in der Praxis zwei Dinge: Dokumentation und Tempo. Wer die Veröffentlichung vollständig sichert und zügig reagiert, hält sich den Weg in den einstweiligen Rechtsschutz offen und beseitigt die Wiederholungsgefahr über eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Wer wartet, verliert die Dringlichkeit, während sich das Bild weiterverbreitet.

FAQs: Häufig gestellte Fragen zum Recht am eigenen Bild

1. Darf mich jemand ohne meine Erlaubnis fotografieren?

Das reine Anfertigen einer Aufnahme ist von § 22 KUG nicht erfasst, diese Vorschrift betrifft das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen. Unzulässig wird das Fotografieren, wenn es in geschützte Bereiche eingreift, etwa in eine Wohnung oder einen gegen Einblick geschützten Raum, oder wenn es beharrlich und gezielt erfolgt. In solchen Fällen kommt neben dem Persönlichkeitsrecht auch § 201a StGB in Betracht.

2. Wie erkenne ich, ob ich auf einem Foto im Rechtssinn erkennbar bin?

Erkennbarkeit setzt nicht voraus, dass das Gesicht zu sehen ist. Es genügt, wenn Bekannte, Kollegen oder Nachbarn die Person anhand von Statur, Kleidung, Tätowierungen, Umgebung oder Begleittext zuordnen können. Deshalb reicht ein Balken über den Augen oder eine Verpixelung des Gesichts häufig nicht aus, um eine Veröffentlichung zulässig zu machen.

3. Kann ich eine einmal erteilte Einwilligung widerrufen?

Ein Widerruf nach dem KUG ist möglich, verlangt aber einen wichtigen Grund, etwa eine gewandelte innere Überzeugung oder eine wesentlich veränderte Verwendung des Bildes. Beruht die Veröffentlichung auf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung, kann diese jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. In beiden Fällen sollte der Widerruf schriftlich und nachweisbar erfolgen.

4. Was gilt für Gruppenfotos von Veranstaltungen?

Aufnahmen von Versammlungen und Aufzügen dürfen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG veröffentlicht werden, wenn das Geschehen als solches dargestellt wird. Wird eine einzelne Person aus der Menge herausgegriffen, in Großaufnahme gezeigt oder mit Namen benannt, greift die Ausnahme nicht mehr. Veranstalter sollten deshalb auf Bildhinweise achten und personalisierte Aufnahmen gesondert freigeben lassen.

5. Mein früherer Arbeitgeber zeigt noch immer mein Foto. Was kann ich tun?

Eine erteilte Einwilligung endet nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis, wenn das Bild lediglich illustrierenden Charakter hat. Bei personalisierten Darstellungen mit Name, Funktion oder Zitat besteht dagegen ein Anspruch auf Entfernung. Fordern Sie die Löschung schriftlich mit kurzer Frist und verlangen Sie ausdrücklich auch die Entfernung aus Broschüren, Vorschaubildern und zwischengespeicherten Versionen.

6. Wie schnell muss ich reagieren?

Für das Hauptsacheverfahren gelten die allgemeinen Verjährungsfristen, für ein Eilverfahren aber ein deutlich strengerer Maßstab. Wer zu lange zuwartet, signalisiert, dass die Sache nicht dringlich ist, und verliert die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung. Je nach Gericht liegt die Grenze bei etwa vier bis sechs Wochen ab Kenntnis der Veröffentlichung.

7. Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ein Foto ohne Einwilligung online steht?

Eine Geldentschädigung kommt nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Betracht, die sich nicht anders ausgleichen lassen. Bei einem harmlosen Schnappschuss scheidet sie regelmäßig aus. Wurde das Bild kommerziell verwendet, lässt sich der Schaden nach der Lizenzanalogie berechnen, daneben kommt ein Ersatz immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO in Betracht.

8. Was mache ich, wenn ich nicht weiß, wer das Bild hochgeladen hat?

Melden Sie den Inhalt zunächst über das Melde- und Abhilfeverfahren der Plattform und begründen Sie die Rechtsverletzung konkret. Parallel kann ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem Verantwortlichen bestehen. Bei strafbaren Inhalten kommt zusätzlich eine Strafanzeige in Betracht, über die Ermittlungsbehörden Bestandsdaten erheben können.

9. Dürfen Fotos meiner Kinder ohne meine Zustimmung veröffentlicht werden?

Nein. Über die Veröffentlichung entscheiden die Sorgeberechtigten, bei gemeinsamem Sorgerecht grundsätzlich beide. Ab einem Alter von etwa 14 Jahren muss zusätzlich das Kind selbst zustimmen. Schulen, Kitas und Vereine sollten Einwilligungen schriftlich einholen, nach Verwendungszweck trennen und den Widerruf einfach möglich machen.

10. Wann lohnt sich ein Anwalt beim Recht am eigenen Bild?

Wenn das Bild bereits weiterverbreitet wurde, in einem herabsetzenden oder werblichen Zusammenhang steht, der Verantwortliche anonym auftritt oder Ihre eigene Aufforderung erfolglos geblieben ist. Die anwaltliche Aufforderung liefert die Substanz, die eine strafbewehrte Unterlassungserklärung durchsetzbar macht, und hält den Weg in den einstweiligen Rechtsschutz offen.