Mutterschutz und Elternzeit: Was Eltern unbedingt wissen sollten

Ein positiver Schwangerschaftstest verändert alles – emotional, aber auch organisatorisch. Zwischen Vorfreude, Planungen und Unsicherheiten tauchen plötzlich Fragen auf: Was gilt für den Mutterschutz? Wann beginnt die Elternzeit? Und wie hängen beide Regelungen zusammen?

Gerade in dieser sensiblen Lebensphase ist rechtliche Klarheit wichtig. Deshalb erklären wir, was werdende Eltern rund um Mutterschutz und Elternzeit wirklich wissen sollten – ohne Paragrafen-Dschungel, dafür mit praxisnahen Tipps.

Zwei Begriffe – zwei Schutzräume

Mutterschutz und Elternzeit klingen ähnlich, verfolgen aber unterschiedliche Ziele.

Wie Elternzeit und Mutterschutz zusammenhängen

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet in der Regel acht Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit darf die werdende Mutter nicht arbeiten – es sei denn, sie will ausdrücklich. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt sie dabei vor Kündigung, gesundheitlicher Überlastung und finanziellen Nachteilen.

Die Elternzeit hingegen kann von beiden Elternteilen beansprucht werden – direkt im Anschluss an den Mutterschutz oder auch zu einem späteren Zeitpunkt. Sie dient nicht nur dem Schutz, sondern vor allem der aktiven Betreuung des Kindes. Insgesamt können pro Elternteil bis zu drei Jahre Elternzeit genommen werden, wobei ein Teil auch auf spätere Lebensjahre des Kindes verschoben werden darf.

Wann beginnt was – und wer muss was tun?

Viele Eltern sind überrascht, dass sie aktiv werden müssen, um ihre Rechte zu sichern.
Der Mutterschutz tritt automatisch in Kraft, sobald eine ärztliche Bescheinigung vorliegt. Arbeitgeber müssen dann Arbeitszeiten, Arbeitsbedingungen und Gesundheitsschutz entsprechend anpassen.

Die Elternzeit hingegen muss beantragt werden – spätestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn. Dabei müssen der Zeitraum und die Verteilung konkret angegeben werden. Wer sich unsicher ist, wann und wie das sinnvoll ist, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Denn: Falsch beantragt, bedeutet oft Rechtsverlust.

Und was ist mit Teilzeit?

Während der Elternzeit ist es möglich, in Teilzeit zu arbeiten – allerdings unter bestimmten Voraussetzungen. Der Arbeitgeber muss zustimmen, wenn:

  • das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht
  • der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter hat
  • der Antrag mindestens sieben Wochen vorher gestellt wird

Wird die Teilzeit abgelehnt, muss dies begründet werden – und kann ggf. gerichtlich überprüft werden.

Praxisbeispiel: Lisa & Daniel

Lisa ist in der 20. Schwangerschaftswoche, ihr Freund Daniel ist angestellt in Vollzeit. Sie plant, nach der Geburt zunächst den Mutterschutz zu nutzen, anschließend ein Jahr Elternzeit. Daniel möchte nach sechs Monaten ebenfalls für drei Monate in Elternzeit gehen.

Beide sprechen frühzeitig mit ihren Arbeitgebern, lassen sich beraten und reichen rechtzeitig alle Unterlagen ein. Das Ergebnis: Keine Überraschungen, keine Konflikte – sondern ein sicherer Start in die neue Lebensphase.

Was Sie beachten sollten

  • Mutterschutz kommt automatisch, Elternzeit nur auf Antrag
  • Teilzeit in Elternzeit ist möglich, aber nicht garantiert
  • Kündigungsschutz besteht – aber nur bei korrekter Anmeldung
  • Männer haben dieselben Rechte, müssen aber häufig mehr Aufklärungsarbeit leisten
  • Frühzeitige Beratung kann böse Überraschungen verhindern

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FAQ – Mutterschutz, Elternzeit & Teilzeit

Wann beginnt der Mutterschutz?

 Sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin – mit ärztlicher Bestätigung. Nach der Geburt läuft der Schutz weitere acht Wochen (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten: zwölf Wochen).

Müssen Väter Elternzeit beantragen?

Ja – genau wie Mütter. Es gibt keinen Automatismus. Der Antrag muss spätestens sieben Wochen vor Beginn gestellt werden.

Wie lange kann ich in Elternzeit gehen?

Bis zu drei Jahre pro Elternteil. Davon können bis zu 24 Monate auch zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden.

Kann mein Arbeitgeber meine Elternzeit ablehnen?

Nein – solange der Antrag form- und fristgerecht gestellt ist, besteht ein Rechtsanspruch auf Elternzeit.

Bekomme ich während der Elternzeit Gehalt?

 In der Regel nein – dafür gibt es das Elterngeld, das beim Staat beantragt werden muss.