Mehr Schutz, mehr Rechte – Der EuGH macht ernst mit Grundrechten im Wirtschaftsstrafrecht

Wer sich mit Wirtschaftsstrafrecht beschäftigt, kennt das Gefühl: Zwischen Unternehmensalltag, Ermittlungen und Paragraphen klafft oft eine Lücke – und zwar bei den Rechten der Beschuldigten. Doch jetzt sendet der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein klares Signal: Der Schutz von Grundrechten steht auch im Wirtschaftsstrafrecht ganz oben.

Ein Urteil, das aufhorchen lässt. Nicht nur für Juristen, sondern auch für Unternehmer, Compliance-Verantwortliche und Strafverteidiger. Denn was in Luxemburg entschieden wurde, hat ganz praktische Folgen – etwa bei internen Ermittlungen, Selbstanzeigen und Beweiserhebungen.

Der Anlass: Wie kam es zum Urteil?

EuGH stärkt Grundrechte im Wirtschaftsstrafrecht

Der EuGH hatte über ein Verfahren aus Spanien zu entscheiden, bei dem es um die Verwertbarkeit von Beweisen aus einer internen Unternehmensuntersuchung ging. Dabei stellte sich die Frage: Inwieweit dürfen Behörden auf interne Daten und Aussagen zurückgreifen, wenn diese unter dem Druck eines drohenden Strafverfahrens zustande kamen?

Die Richter:innen machten deutlich: Auch im Wirtschaftsrecht gilt der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit. Unternehmen und ihre Vertreter dürfen nicht dazu gedrängt werden, sich selbst zu belasten – weder direkt durch Zwang, noch indirekt durch Druck oder Repressalien.

Was bedeutet das für die Praxis?

Ganz konkret stärkt das Urteil die Position von Unternehmen und Beschuldigten:

  • Interne Ermittlungen müssen fair ablaufen – ohne verdeckten Druck
  • Aussagen, die unter Drohung von Nachteilen gemacht wurden, sind nicht verwertbar
  • Behörden dürfen nicht blind auf unternehmensinterne Ermittlungsergebnisse zurückgreifen

Gerade in Deutschland, wo interne Untersuchungen (Stichwort: Compliance) oft eng mit Staatsanwaltschaften verknüpft sind, ist das Urteil ein Warnschuss gegen eine allzu enge Zusammenarbeit.

Ein Weckruf für Compliance-Abteilungen

Unternehmen stehen nun noch stärker in der Pflicht, ihre internen Verfahren rechtskonform und grundrechtsfreundlich zu gestalten. Das betrifft vor allem:

  • Interviews mit Mitarbeitenden
  • Aufzeichnung und Weitergabe interner Daten
  • Zusammenarbeit mit externen Kanzleien

Denn: Wer hier Fehler macht, riskiert nicht nur die Unverwertbarkeit von Ergebnissen, sondern auch rechtliche Konsequenzen wegen Grundrechtsverletzungen.

Für die Verteidigung: Ein neues Werkzeug

Für Strafverteidiger im Wirtschaftsrecht ist das EuGH-Urteil ein echter Gewinn. Es erlaubt:

  • Die gezielte Anfechtung von Beweismitteln aus internen Verfahren
  • Die Berufung auf EU-Grundrechte, wenn nationales Recht Lücken lässt
  • Einen stärkeren Fokus auf Verfahrensfairness – auch außerhalb des Gerichtssaals

Besonders bei Durchsuchungen, Selbstanzeigen oder Kooperation mit Ermittlungsbehörden ist das Urteil ein Ass im Ärmel.

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FAQ – EuGH, Grundrechte & Wirtschaftsstrafrecht

Was genau hat der EuGH entschieden?

Der EuGH hat klargestellt, dass Unternehmen und Personen nicht zur Selbstbelastung gezwungen werden dürfen – auch nicht durch subtile Druckmittel.

Gilt das auch in Deutschland?

Ja. Als EU-Mitglied ist Deutschland an die Entscheidung gebunden. Sie beeinflusst unmittelbar die Auslegung nationaler Vorschriften.

Was bedeutet das für Compliance-Verfahren?

Sie müssen fair, transparent und ohne Zwang durchgeführt werden. Andernfalls droht die Unverwertbarkeit der Ergebnisse.

Können Beweise aus internen Ermittlungen ausgeschlossen werden?

Ja – wenn sie unter Verletzung von Grundrechten erhoben wurden. Das gilt besonders bei fehlender Freiwilligkeit.

Wie kann ich mich als Unternehmen schützen?

Durch klare Richtlinien, rechtliche Begleitung interner Ermittlungen und Schulungen für Compliance-Beauftragte.