Oldtimer eingeführt – plötzlich Strafverfahren? Was Sie jetzt tun müssen

Der Traum vom eigenen Oldtimer ist für viele mehr als nur ein Hobby – es ist Leidenschaft, Technikliebe und ein Stück Freiheit auf vier Rädern. Doch was, wenn die langersehnte Lieferung aus dem Ausland nicht zur Garage, sondern direkt ins Fadenkreuz der Zollbehörde führt?

Ein aktueller Fall zeigt: Die Einfuhr von Oldtimern kann strafrechtliche Folgen haben, besonders wenn steuerrechtliche Formalitäten übersehen werden. Plötzlich stehen Begriffe wie Steuerhinterziehung, Ermittlungsverfahren und sogar Strafanzeige im Raum. Wir erklären, worum es geht – und wie Sie sich schützen können.

Der Fall: Oldtimer eingeführt – Zoll nicht informiert

Ein Sammler aus Deutschland kauft in Italien einen seltenen Klassiker – ein restaurierter Oldtimer, Baujahr 1969. Das Fahrzeug wird auf eigener Achse nach Deutschland überführt, steht wenig später in der heimischen Garage. Einige Wochen später flattert ein Brief ins Haus: Das Hauptzollamt hat Ermittlungen eingeleitet. Der Verdacht: Nicht korrekt angemeldete Einfuhr eines steuerpflichtigen Fahrzeugs. Der Vorwurf lautet: Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO.

Was viele nicht wissen: Auch innerhalb der EU gelten bei der Einfuhr bestimmter Fahrzeuge Meldepflichten. Wer ein „neues“ Fahrzeug einführt (was unter bestimmten Bedingungen auch für Oldtimer gelten kann), muss innerhalb von 10 Tagen eine Meldung ans Finanzamt machen – inklusive Umsatzsteuererklärung.

Wann wird aus einem Traumwagen ein Strafverfahren?

In der Praxis entsteht der Verdacht meist, wenn folgende Umstände zusammentreffen:

  • Der Oldtimer wurde nicht als Erwerb gemeldet
  • Es wurde keine Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb abgeführt
  • Die Fahrzeugpapiere weisen Lücken auf (z. B. keine gültige Zulassung im Herkunftsland)
  • Die Einfuhr erfolgte über Drittländer mit Zollpflichten

Was als formaler Fehler beginnt, kann sich schnell zur Strafsache mit Ermittlungsverfahren entwickeln – inklusive Hausdurchsuchung, Kontopfändung und Imageschaden.

Steuerrecht vs. Strafrecht: Zwei Fronten, ein Problem

Viele Betroffene merken erst, wenn es zu spät ist: Wer steuerliche Pflichten verletzt, bewegt sich gleichzeitig im strafrechtlich relevanten Bereich. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt – und kann bei hohen Summen oder Wiederholung mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe geahndet werden.

Gerade bei Oldtimern mit hohem Marktwert, unklarer Herkunft oder fehlender Nachweise über den Kaufpreis wird schnell der Verdacht einer Täuschungsabsicht laut. Die Grenze zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz ist dabei fließend.

Was tun bei Ermittlungen?

Sie haben Post vom Zoll oder der Staatsanwaltschaft erhalten? Dann gilt: Nicht reden – Anwalt kontaktieren. Jedes falsche Wort kann Ihnen im späteren Verfahren vorgehalten werden. Unsere Soforttipps:

  • Keine Stellungnahme ohne Rücksprache mit einem Anwalt
  • Alle Unterlagen sichern: Kaufvertrag, Überweisungsbelege, Fahrzeugschein etc.
  • Fristen einhalten, aber mit anwaltlicher Unterstützung
  • Prüfen, ob Selbstanzeige sinnvoll und möglich ist

Warum anwaltliche Hilfe entscheidend ist

Ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung bei der Oldtimer-Einfuhr wirkt auf den ersten Blick übertrieben – ist aber juristisch hochsensibel. Schon kleine Unklarheiten können als Täuschung gewertet werden. Unsere Kanzlei hat Erfahrung mit:

  • Steuerstrafrecht & Zollverfahren
  • Kommunikation mit Ermittlungsbehörden
  • Verteidigung in besonders gelagerten Fällen (Oldtimer, Sammlerfahrzeuge, Importe)

Wir analysieren die Lage, vertreten Sie gegenüber Behörden und entwickeln strategische Verteidigungslösungen, bevor es zur Anklage kommt.

Jetzt handeln – bevor aus Unwissenheit ein Strafverfahren wird

Sie haben ein Fahrzeug eingeführt und sind unsicher, ob alles korrekt gelaufen ist? Oder Sie haben bereits ein Schreiben vom Hauptzollamt erhalten?

Wir bieten eine kostenlose Ersteinschätzung und begleiten Sie durch den gesamten Prozess.

Kontaktieren Sie uns – diskret, kompetent, bundesweit.eit.

FAQ – Oldtimer-Einfuhr & Strafrecht

Muss ich auch innerhalb der EU Einfuhrsteuer zahlen?

Ja – unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei Neufahrzeugen oder gewerblicher Nutzung, kann Umsatzsteuer fällig werden.

Was zählt als neues Fahrzeug?

Nach deutschem Recht: Weniger als 6.000 km Laufleistung oder jünger als sechs Monate.

Was passiert, wenn ich nichts melde?

Es kann ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden – mit hohen Bußgeldern oder sogar Freiheitsstrafen.

Kann ich nachträglich alles in Ordnung bringen?

In vielen Fällen ja – z. B. durch Selbstanzeige oder freiwillige Nachmeldung. Aber das muss juristisch korrekt erfolgen.

Gilt das auch für Oldtimer?

Ja – auch wenn sie alt sind, gelten sie steuerlich oft als „neue Fahrzeuge“, wenn sie bestimmte Kriterien nicht erfüllen.