Sie haben eine Vorladung erhalten? Sie sind nun Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren? Bewahren Sie Ruhe. „Beschuldigt“ bedeutet nicht sofort „angeklagt“. Es weist lediglich auf einen Anfangsverdacht gegen Sie hin. Dennoch ist es ratsam, keine Aussage zu machen und keine Angaben zu geben, da unüberlegte Reaktionen nachteilige Folgen haben können. Oftmals trifft Sie ein Ermittlungsverfahren aus heiterem Himmel, ohne dass Sie zuvor davon wussten.
Kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt für Strafrecht und lassen Sie sich vertreten! Wir beraten Sie während des gesamten Verfahrens: Welche Rechte können Sie nutzen? Welche Anträge sind zu stellen? Sollen Sie sich zum Ermittlungsverfahren äußern? Handeln Sie schnell und beauftragen Sie einen Strafverteidiger. Wir verteidigen Sie vor Gericht und bei der Polizei!
Die Vernehmung – Reden ist Silber, Schweigen ist Gold
Sobald Sie eine Vorladung erhalten, müssen Sie feststellen, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen sind. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass Sie als Zeuge in der Regel zur Aussage verpflichtet sind, während Sie als Beschuldigter ein umfassendes Recht auf Schweigen haben. Dieses Recht sollten Sie unbedingt nutzen, um sich nicht selbst zu belasten.
Ihr Verhalten bei einer Vernehmung als Beschuldigter
Sollten Sie als Beschuldigter vorgeladen werden, sind folgende Punkte essenziell:
- Schweigen Sie: Sie sind nicht verpflichtet, Aussagen zur Sache zu machen. Jedes Wort kann gegen Sie verwendet werden. Bleiben Sie ruhig und kooperativ, aber äußern Sie sich nicht zum Tatvorwurf.
- Anwalt kontaktieren: Verlangen Sie sofort die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Sie haben das Recht auf anwaltlichen Beistand.
- Kein Erscheinen bei polizeilicher Vorladung: Einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter müssen Sie nicht Folge leisten. Anders ist es bei einer staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Vorladung – diesen müssen Sie nachkommen, sollten aber dennoch nicht ohne Anwalt erscheinen.