Der Urlaub ist vorbei, die Koffer sind ausgepackt – und plötzlich liegt ein Brief vom Zoll im Briefkasten. Der Vorwurf: Sie sollen bei der Rückreise Waren nicht deklariert und somit gegen das Zollrecht verstoßen haben. Besonders betroffen sind Rückreisende aus Nicht-EU-Ländern, die hochwertige Konsumgüter wie Luxusuhren, Smartphones, Schmuck, Spirituosen oder Tabakwaren mitbringen. Oft geschieht dies ohne böse Absicht – doch der Vorwurf wiegt schwer.
Was viele nicht wissen: Schon geringfügige Überschreitungen der Freigrenzen können als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Steuerhinterziehung gewertet werden. Wer Waren im Wert von mehr als 430 Euro (bei Flugreisen) bzw. 300 Euro (bei anderen Verkehrsmitteln) einführt, muss diese beim Zoll anmelden. Geschieht das nicht, drohen empfindliche Geldbußen oder gar ein Strafverfahren.
Was droht bei Nichtverzollung von Urlaubsmitbringseln?
Das Zollrecht kennt keine Nachsicht bei Unwissenheit. Wird ein Verstoß festgestellt, leiten die Behörden in der Regel ein Ermittlungsverfahren ein – oft wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Es drohen hohe Geldstrafen, Einziehung der Waren, Zollnachzahlungen und in schweren Fällen sogar eine Freiheitsstrafe.
Typische Konsequenzen im Überblick:
- Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das Hauptzollamt
- Post mit Anhörungsbogen oder Strafbefehl
- Beschlagnahmung der eingeführten Waren
- Zahlung von Zöllen, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Strafen
- Eintrag ins Bundeszentralregister (bei Verurteilung)
Die Behörden handeln hier routiniert und konsequent. Umso wichtiger ist es, frühzeitig einen spezialisierten Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht einzuschalten, bevor aus einem Missverständnis ein existenzbedrohendes Verfahren wird.
So verteidigen wir Sie bei Zollverfahren nach dem Urlaub
Als Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht wissen wir, dass jedes Verfahren einzigartig ist. Unsere erste Maßnahme: Akteneinsicht beantragen, den Vorwurf prüfen und mit Ihnen eine klare Verteidigungsstrategie entwickeln. Ziel ist oft die Einstellung des Verfahrens – insbesondere wenn keine Vorsatzhandlung nachweisbar ist.
Wir übernehmen für Sie:
- Verteidigung gegenüber Hauptzollamt und Staatsanwaltschaft
- Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden
- Rechtsmittel gegen Strafbefehl oder Anklage
- Strategien zur Vermeidung von Vorstrafen oder Einträgen
- Begleitung bei Vernehmungen und Durchsuchungen
Oft lässt sich durch eine frühzeitige anwaltliche Vertretung eine Eskalation verhindern. Auch wenn bereits eine Hauptverhandlung anberaumt wurde, stehen wir Ihnen mit Kompetenz und Durchsetzungskraft zur Seite.