Testament erstellen – das Erbe in Ihre Hände legen

Möchten Sie ein Testament verfassen und die Erbfolge nach Ihren Wünschen regeln, statt dem Zufall zu überlassen? Haben Sie auch daran gedacht, durch eine durchdachte Testamentserstellung Steuern zu sparen?
Täglich kommt es in Deutschland zu Erbfällen, und oft entbrennen Streitigkeiten unter den Angehörigen, wenn der Erblasser verstirbt. Schützen Sie sich und Ihre Familie vor Konflikten, indem Sie Ihr Erbe klar und verbindlich regeln. Ohne Testament, auch letztwillige Verfügung genannt, wird die Erbfolge automatisch durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt. Ein Testament gibt Ihnen jedoch die Freiheit, festzulegen, wer was erben soll oder sogar bestimmte Verwandte von der Erbschaft auszuschließen.
Damit Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird, ist es wichtig, dass das Testament korrekt und rechtssicher formuliert ist. Es gibt viele gesetzliche Vorgaben, die zu beachten sind, um die Wirksamkeit des Testaments sicherzustellen. Ein fehlerhaftes Testament könnte dazu führen, dass Ihr Erbe nicht so vererbt wird, wie Sie es sich wünschen, was zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen kann. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihres Testaments und prüfen, wie Sie Ihr Erbe steuerlich optimiert gestalten können. So stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille respektiert wird und keine Unsicherheiten entstehen.

So stellen Sie sicher, dass Ihr Testament rechtsgültig ist

Um die Rechtswirksamkeit Ihres Testaments zu gewährleisten, sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

Testament
Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser festlegt, wer sein Erbe antreten soll.
Der Erbe (oder bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft) tritt nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (auch Universalsukzession genannt) in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Der Erbe übernimmt damit den gesamten Nachlass, es sei denn, es sind einzelne Vermögenswerte gesondert vererbt.

Im Testament können Sie folgende Punkte festlegen:

  • Erbeinsetzung: Bestimmung des Erben
  • Enterbung: Ausschluss einer Person, die nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt wäre
  • Vermächtnis: Bestimmung, dass ein Bedachter bestimmte Teile des Erbes (z. B. Geld oder ein Wohnrecht) erhält. Der Bedachte wird jedoch nicht automatisch Eigentümer, sondern hat lediglich einen Anspruch auf die Erfüllung des Vermächtnisses.
  • Auflagen: Verpflichtungen für den Erben, wie z. B. die Pflege des Grabes
  • Teilungsanordnungen: Regelungen zur Aufteilung des Erbes, falls mehrere Erben beteiligt sind
  • Pflichtteilsentzug oder -beschränkung: Einschränkung des Pflichtteilsanspruchs

Wirksamkeitsvorschriften

  • Testierfähigkeit: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss der Testator mindestens 16 Jahre alt sein und in der Lage sein, seinen letzten Willen ohne geistige Beeinträchtigung zu äußern.
  • Formvorschriften: Ein Testament kann entweder als öffentliches, notarielles Testament oder als privates, handschriftliches Testament erstellt werden. Ebenso ist ein gemeinschaftliches Testament möglich.

Formen des Testaments

  • Öffentliches, notarielles Testament: Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen mündlich gegenüber einem Notar. Der Notar fertigt das Dokument an.
  • Privates handschriftliches Testament: Dieses muss eigenhändig verfasst und unterschrieben werden. Es darf nicht maschinell getippt werden. Zudem sollten Datum und Ort der Errichtung vermerkt werden, um Änderungen nachvollziehbar zu machen. Ergänzungen müssen ebenfalls unterschrieben werden.
  • Ehegattentestament: Ehegatten oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner können ein gemeinsames Testament verfassen, bei dem einer es handschriftlich erstellt und beide es unterschreiben. Wenn ein Ehepartner verstirbt, kann das Testament nicht mehr geändert werden. Der überlebende Partner hat jedoch das Recht, das geerbte Vermögen frei zu verwalten, z. B. durch Schenkungen. Ein Berliner Testament ist eine spezielle Form, in der sich Ehegatten gegenseitig einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Erben des Letztversterbenden bestimmen.

Änderungen
Ein Testament kann jederzeit geändert, widerrufen oder durch ein neues ersetzt werden.

Nichtigkeit
Ein Testament ist ungültig, wenn es gegen die guten Sitten oder gesetzliche Bestimmungen verstößt. Beispielsweise dürfen Einrichtungen oder deren Mitarbeiter, die Heimpflege anbieten, nicht durch ein Testament begünstigt werden, gemäß dem Heimgesetz (HeimG).

Erbvertrag
Ein Erbvertrag bindet die künftigen Erben und kann spezifische Gegenleistungen, wie Besuche, Pflege oder Grabpflege, festlegen. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden.

Nachlassgericht
Das Nachlassgericht ist das zuständige Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers und übernimmt folgende Aufgaben:

  • Ausstellung des Erbscheins
  • Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen
  • Erklärung der Erbausschlagung
  • Bestellung eines Nachlasspflegers
  • Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Kosten
Die Erstellung eines privaten Testaments ist kostenfrei. Bei einem öffentlichen Testament fallen Notargebühren und Verwahrungskosten beim Nachlassgericht an, die sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) richten.

Wichtige Aspekte bei der Vererbung von Unternehmensanteilen

Beim Unternehmertestament eines GmbH-Gesellschafters ist es entscheidend, dass die Nachfolgeregelung im Testament mit der Satzung der GmbH übereinstimmt. Die im Testament festgelegte Nachfolge der Geschäftsanteile muss der Nachfolgeklausel des Gesellschaftsvertrags entsprechen, um sicherzustellen, dass sie rechtswirksam ist und nicht ins Leere läuft.

Die Testierfreiheit des Gesellschafters ist durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Eine sorgfältige Aufteilung von Betriebs- und Privatvermögen sowie die Einbeziehung von Vermächtnissen kann helfen, eine ausgewogene Nachfolge zu gestalten.

Es ist auch ratsam, die Testamentsvollstreckung im Testament anzuordnen, um eine klare Verwaltung des Nachlasses zu gewährleisten.

Die Vererbung eines Geschäftsanteils kann sowohl durch ein notariell beurkundetes Testament als auch durch ein handschriftliches Testament erfolgen. Häufig wird die Unternehmensnachfolge jedoch nicht ausschließlich durch ein Testament, sondern durch Erbverträge geregelt, die gegebenenfalls mit Pflichtteilsverzichtsverträgen kombiniert werden. Solche Verträge müssen notariell beurkundet werden, um formwirksam zu sein.

Unter bestimmten Bedingungen können GmbH-Anteile steuerfrei vererbt werden. Das Erbschaftsteuergesetz gewährt eine steuerliche Begünstigung für geerbte privilegierte GmbH-Anteile. Zusätzlich zu den komplexen Befreiungsvorschriften für Betriebsvermögen muss jedoch auch die Ertragssteuersituation berücksichtigt werden.

Beachten Sie die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Bei der Erbschaft fallen sowohl Erbschaftssteuer als auch Schenkungssteuer an, wenn der Erblasser Vermögenswerte zu Lebzeiten an den Erben überträgt. Die Regelungen hierzu sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) sowie in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) festgelegt.

Umfang der Steuer
Die Bemessungsgrundlage für die Erbschafts- und Schenkungssteuer umfasst:

  • Erbschaften
  • Schenkungen unter Lebenden
  • Zweckzuwendungen (z. B. für eine Stiftung oder einen Verein)

Einige Vermögenswerte sind von der Steuer ausgenommen, wie zum Beispiel:

  • Hausrat
  • Zuwendungen unter Lebenden, die dem Unterhalt oder der Ausbildung dienen
  • Gelegenheitsgeschenke
  • Bebaute Grundstücke, die an Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder Enkel übertragen werden, wenn das Objekt für mindestens 10 Jahre bewohnt bleibt
  • Betriebsvermögen (unter bestimmten Bedingungen und Größenordnungen)

Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze
Die Steuerpflichtigen werden je nach Verwandtschaftsverhältnis in unterschiedliche Steuerklassen eingeteilt und haben Anspruch auf folgende Freibeträge:

  • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7–30 %
  • Kinder: 400.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7–30 %
  • Enkel: 200.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7–30 %
  • Eltern/Großeltern: 100.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7–30 %
  • Geschwister/Nichten/Neffen: 20.000 EUR, 2. Steuerklasse, 15–43 %
  • Alle übrigen Erben: 20.000 EUR, 3. Steuerklasse, 30–50 %

Möglichkeiten der Steueroptimierung

Investitionen in steuerlich begünstigte Anlageklassen: Investitionen in gering besteuerte Anlageklassen können steuerliche Vorteile verschaffen.

Schenkungssteuer: Bei Schenkungen werden nur die letzten 10 Jahre berücksichtigt. Nach dieser Frist kann der Freibetrag erneut genutzt werden.

Privatvermögen umwandeln: Privatvermögen kann in Betriebsvermögen umgewandelt werden, das später als Gehalt ausgezahlt werden kann.

Unsere Expertise für Ihre Testamentserstellung

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihres Testaments. Mit unserer langjährigen Erfahrung wissen wir genau, worauf es ankommt, damit Ihr Testament rechtlich wirksam ist und Sie Ihr Vermögen steueroptimiert an Ihre Erben weitergeben können. Als erfahrene Rechtsanwälte im Erbrecht prüfen wir auch, welche weiteren Optionen wie der Erbvertrag, Vermächtnis oder Auflagen für Sie sinnvoll sind.

In unserer Beratung gehen wir auf Ihre individuellen Wünsche ein: Wir können einen Entwurf erstellen, den Sie handschriftlich abschreiben, oder ein öffentliches Testament verfassen, das wir dem Nachlassgericht zur Verwahrung übergeben. Vorab besprechen wir mit Ihnen gerne die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten sowie mögliche Steuereinsparungen, damit Sie bestens informiert sind.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Testamentserstellung

Mit einer letztwilligen Verfügung regelt der Erblasser, wie sein Nachlass im Erbfall verteilt wird. Dies ersetzt die gesetzliche Erbfolge durch die vom Erblasser gewählte. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet dabei zwischen dem (gemeinschaftlichen) Testament und dem Erbvertrag. Es können Erben bestimmt, der Nachlass aufgeteilt sowie Auflagen und Vermächtnisse festgelegt werden.

Neben dem Testament als einseitige Erklärung gibt es auch den Erbvertrag. Hier einigen sich der Erblasser und die künftigen Erben bereits zu Lebzeiten über die Nachlassregelung. Der Erbvertrag ermöglicht es, bereits vor dem Erbfall Gegenleistungen des Erben festzulegen. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden, um rechtswirksam zu sein.

Falls Sie kein Testament verfassen oder das Testament unwirksam ist, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese regelt, wer Ihr Erbe antreten wird – in erster Linie Ihr Ehegatte/Lebenspartner, Ihre Kinder und andere Verwandte. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt auch fest, wie der Pflichtteil ausgezahlt wird.

Der Erbe muss beim Erbfall Erbschaftssteuer zahlen, während der Beschenkte im Falle einer Schenkung die Schenkungssteuer zu entrichten hat. Dies gilt, wenn der Wert des Vermögens die festgelegte Freibetragsgrenze überschreitet. Die Höhe der Steuer hängt vom Verwandtschaftsgrad und dem Güterstand ab.

Bei einem notariellen Testament erklärt der Erblasser seinen letzten Willen mündlich einem Notar, der das Dokument ausformuliert und vom Erblasser unterschrieben wird. Bei einem privaten Testament muss der Erblasser den gesamten Text handschriftlich verfassen und unterschreiben. Ein Anwalt kann auch einen Entwurf anfertigen, den der Erblasser dann eigenhändig abschreibt.

Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Testamenten: das private handschriftliche Testament und das notarielle öffentliche Testament. Beim notariellen Testament erklärt der Erblasser seinen Willen einem Notar, der das Dokument erstellt und es dem Nachlassgericht zur Verwahrung übergibt. Das private Testament wird vom Erblasser selbst oder gemeinsam mit dem Ehepartner erstellt. Zudem gibt es Nottestamente, die unter besonderen Umständen verfasst werden.

Für ein notarielles Testament kann der Erblasser seinen letzten Willen formlos dem Notar erklären, der es dann aufnimmt. Die Unterschrift des Erblassers ist notwendig. Ein privates Testament muss dagegen handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament schreibt einer der Ehegatten den Entwurf und beide unterschreiben das Dokument.

Ja, Sie können gemeinsam mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament verfassen. In diesem Fall erstellt einer von Ihnen den Entwurf, den beide dann handschriftlich unterzeichnen. Nach dem Tod eines Ehegatten können die getroffenen Verfügungen im Testament nicht mehr geändert werden.

Das Berliner Testament ist eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments, bei dem sich die Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig als Erben einsetzen und einen gemeinsamen Nacherben, wie beispielsweise ein Kind, bestimmen. Nach dem Tod eines Partners kann das Testament nicht mehr geändert werden.

Ein Vermächtnis gibt dem Bedachten einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf eine bestimmte Leistung aus dem Nachlass, wie etwa ein Wohnrecht für den überlebenden Ehepartner. Eine Auflage hingegen verpflichtet den Erben zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung, wie beispielsweise der Pflege des Grabes des Erblassers.

Fachgebiete
Erbrecht
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