Die Wohngebäudeversicherung schützt Eigentümer vor finanziellen Verlusten, die durch Schäden am Gebäude entstehen können. Sie deckt typischerweise Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm- und Hagelschäden ab, und oft auch optionale Elementargefahren. Diese Versicherung wird normalerweise als Neuwertversicherung abgeschlossen und richtet sich an Gebäudeeigentümer. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) wird sie für die Gemeinschaft abgeschlossen, wobei Zahlungen, die spezielles Sondereigentum betreffen, direkt dem jeweiligen Eigentümer zugutekommen. Obwohl die Wohngebäudeversicherung keine gesetzliche Pflicht ist, wird sie bei der Kreditvergabe häufig als Voraussetzung gefordert. Häufige Streitpunkte in der Praxis umfassen die Höhe der Reparaturkosten, Verzögerungen oder Ablehnungen der Zahlungen seitens des Versicherers sowie die Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Versicherungsnehmer. Im Schadensfall sollten Versicherungsnehmer den Schaden schnellstmöglich melden, Kostenvoranschläge für die notwendigen Reparaturen einreichen und auf eine Abschlagszahlung bestehen. Eine abschließende Schadensbewertung erfordert häufig die Einschaltung eines unabhängigen Gutachters. Der Autor bietet rechtliche Beratung und Unterstützung bei Problemen mit der Schadensregulierung, sei es bei der Wohngebäude- oder gewerblichen Gebäudeversicherung, insbesondere bei Leistungsablehnungen oder Verzögerungen durch den Versicherer.
Inhalt der Wohngebäudeversicherung
Die Wohngebäudeversicherung ist eine Sachversicherung, die Gebäudeeigentümern finanziellen Schutz vor den Folgen von Schäden an ihrem Gebäude bietet.
Je nach Vertrag umfasst der Schutz die Gefahren wie Feuer (insbesondere Brand und Blitzschlag), Leitungswasser (einschließlich Rohrbruch), Hagel und Sturm sowie gegebenenfalls zusätzliche Elementargefahren.
Für Wohngebäude wird in der Regel eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, während für gewerblich genutzte Gebäude meist spezielle Einzelfallgefahrenversicherungen wie Feuer-, Leitungswasser- oder Glasbruchversicherungen in Betracht kommen.
Die Versicherung bezieht sich auf das Gebäude selbst, wodurch der Eigentümer in der Regel der Versicherungsnehmer ist. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wird die Versicherung durch den Verwalter für die gesamte Gemeinschaft abgeschlossen, sodass die WEG der Versicherungsnehmer ist. Zahlungen, die das Sondereigentum betreffen, kommen jedoch dem jeweiligen Sondereigentümer zugute und nicht der WEG.
Obwohl die Wohngebäudeversicherung keine Pflichtversicherung darstellt, ist sie in vielen Fällen für die Kreditvergabe von Bedeutung. In der Regel ist der Abschluss einer Gebäudeversicherung Voraussetzung für die Gewährung eines Kredits.
Diese Versicherung wird meist als Neuwertversicherung abgeschlossen. Im Falle von Schäden oder Zerstörung des Gebäudes übernimmt sie die Kosten für die Wiederherstellung oder Reparatur des Gebäudes nach den aktuellen und ortsüblichen Preisen. Darüber hinaus deckt die Versicherung auch zusätzliche Kosten, wie etwa Aufräumarbeiten oder Mietausfälle bei vermieteten Immobilien.
Häufige Streitpunkte in der Wohngebäudeversicherung
In der Praxis treten bei der Wohngebäudeversicherung immer wieder Konflikte auf, die vor allem folgende Aspekte betreffen:
- Die Höhe der Reparaturkosten
- Verzögerungen oder die bewusste Verzögerung der Schadensregulierung seitens des Versicherers
- Ablehnung des Schadensfalls durch den Versicherer mit der Begründung, dass der Vorfall nicht vom Versicherungsvertrag gedeckt ist
- Verletzungen der Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer
Wasserschaden
Wasserschäden gehören in der Regel zu den abgedeckten Schadensfällen in der Wohngebäudeversicherung und stellen einen Großteil der gemeldeten Versicherungsfälle dar. Dennoch bedeutet nicht jeder durch Wasser verursachte Schaden automatisch, dass es sich um einen “Wasserschaden” im Sinne des Versicherungsvertrags handelt. Ein Wasserschaden im versicherungsrechtlichen Sinne bezieht sich in der Regel auf Schäden, die durch Leitungswasser entstehen, also Wasser, das aus Rohrleitungen oder Schläuchen austritt. Schäden durch Abwasserrückstau oder Hochwasserereignisse wie etwa bei starkem Regenfall gehören jedoch nicht dazu und werden als Elementarschäden klassifiziert. Solche Risiken können jedoch, je nach Vertrag, zusätzlich durch den Versicherer abgedeckt werden.
Kommt es durch einen Wasserschaden zu Beeinträchtigungen bei einem Nachbarn, fällt dieser Fall nicht unter die Wohngebäudeversicherung. Hier sollte der Versicherungsnehmer die eigene Haftpflichtversicherung kontaktieren.
Im Falle eines Wasserschadens übernimmt die Wohngebäudeversicherung die Beseitigung der Schäden sowie die Ursachenbekämpfung, beispielsweise durch das Abpumpen des Wassers oder die Trockenlegung der betroffenen Bereiche.
Sturm- und Hagelschäden
Nicht jede „Luftbewegung“ wird im Rahmen der Wohngebäudeversicherung automatisch als Sturm anerkannt. Ein Sturm wird von den Versicherungen in der Regel als eine wetterbedingte Luftbewegung mit einer Mindestwindstärke von 8 nach der Beaufortskala definiert. Dies entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h. Wenn die Luftbewegung, die den Schaden verursacht hat, diese Kriterien nicht erfüllt, ist eine Kostenübernahme durch die Wohngebäudeversicherung unwahrscheinlich. Allerdings muss der Versicherungsnehmer kein eigenes Windmessgerät verwenden. Es reicht aus, wenn eine Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes für den entsprechenden Zeitraum des Schadens vorliegt. Zudem können vergleichbare Schäden an benachbarten Häusern als Indiz dienen.
Bei Sturmschäden spielt es keine Rolle, ob der Schaden direkt durch den Wind am Gebäude verursacht wird oder ob er auf einen umgestürzten Baum zurückzuführen ist, der auf das Haus gefallen ist. Ebenso sind auch Folgeschäden, wie etwa Wasserschäden oder Schimmelbefall, die durch einen abgedeckten Dachbereich entstehen, in der Regel vom Versicherungsvertrag der Wohngebäudeversicherung mit abgedeckt.
Blitz- und Feuerschäden
Blitzeinschläge verursachen durch die enorme Hitzeentwicklung häufig Brände, wenn sie in bestimmte Objekte einschlagen. Entsteht dadurch ein Brand, wird der Schaden als Brandschaden eingestuft und von der Wohngebäudeversicherung übernommen. Neben Feuer kann es durch einen Blitz jedoch auch zu anderen Schäden wie dem Zerplatzen von Objekten oder dem Umfallen von Bäumen kommen. Dabei muss der Blitz nicht direkt in das betroffene Objekt einschlagen; es genügt auch, wenn der Einschlag in der unmittelbaren Nähe erfolgt. In beiden Fällen übernimmt die Wohngebäudeversicherung die entstandenen Schäden.
Wenn die Wohngebäudeversicherung nicht zahlt
Angesichts der oft hohen Schadenssummen ist es nicht ungewöhnlich, dass Versicherungsunternehmen, die wirtschaftlich agieren, Zahlungen entweder ganz verweigern oder nur unzureichend leisten. Für Eigentümer einer Immobilie ist die Wohngebäudeversicherung jedoch häufig von existenzieller Bedeutung.
In solchen Fällen kann ein Fachanwalt weiterhelfen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durchsetzen. Es ist wichtig, dem Anwalt sämtliche Versicherungsbedingungen, einschließlich der Zusatzklauseln, zur Verfügung zu stellen. Der Anwalt prüft daraufhin, ob tatsächlich ein Versicherungsfall vorliegt und ob die Bedingungen der Versicherung den gesetzlichen Vorgaben sowie der Rechtsprechung entsprechen. Versicherer sind beispielsweise verpflichtet, bestimmte Fristen einzuhalten und formale Vorgaben zu befolgen. Der Fachanwalt kann dann beurteilen, ob die Ablehnung der Versicherung gerechtfertigt ist, ob alle formellen Anforderungen erfüllt wurden und wie erfolgversprechend eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Versicherung sein könnte.