Ein Hausverwalter spielt eine zentrale Rolle innerhalb einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG). Er ist der Hauptansprechpartner für die Eigentümer und übernimmt viele verantwortungsvolle Aufgaben rund um die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Um die Zusammenarbeit zwischen der WEG und dem Hausverwalter so klar und sicher wie möglich zu gestalten, ist ein schriftlicher Verwaltervertrag unerlässlich.
Warum ein schriftlicher Verwaltervertrag notwendig ist
Obwohl das Gesetz keinen schriftlichen Verwaltervertrag vorschreibt, ist es von entscheidender Bedeutung, diesen zu vereinbaren. Ein schriftlicher Vertrag sorgt für Klarheit und Transparenz, indem er die Rechte und Pflichten beider Parteien eindeutig festlegt. Dies beugt Missverständnissen vor und sorgt für rechtliche Sicherheit, insbesondere im Falle von Konflikten oder Auseinandersetzungen.
Ein schriftlicher Verwaltervertrag stellt sicher, dass alle Vereinbarungen zwischen der WEG und dem Hausverwalter nachvollziehbar und überprüfbar sind. Bei einem Rechtsstreit vor Gericht ist es deutlich einfacher, auf einen schriftlich fixierten Vertrag zurückzugreifen, als sich auf mündliche Abreden zu berufen. Zudem schützt er beide Seiten vor Fehlinterpretationen und Missverständnissen.
Was gehört in einen Verwaltervertrag?
Ein Verwaltervertrag sollte alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Parteien beinhalten. Dies umfasst:
- Bezeichnung der Vertragsparteien: Eine klare Identifikation des Hausverwalters und der WEG.
- Vertragsbeginn und -dauer: Festlegung des Startdatums und der Vertragslaufzeit. Es empfiehlt sich, die Laufzeit an die Dauer der Verwalterbestellung zu koppeln.
- Aufgaben und Pflichten des Verwalters: Hier werden die konkreten Aufgaben des Verwalters detailliert beschrieben. Dies umfasst unter anderem die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, die Pflege von Bankkonten sowie die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen.
- Vergütung und Sondervergütungen: Die Höhe der Vergütung sowie mögliche Sondervergütungen für besondere Aufgaben oder Leistungen.
- Haftung und Versicherung: Regelungen zur Haftung des Verwalters und der Abschluss einer Vermögenshaftpflichtversicherung.
- Beendigung des Vertrags: Die Modalitäten zur Kündigung des Vertrags, die Kündigungsfrist sowie Regelungen zur Beendigung der Zusammenarbeit bei Abberufung des Verwalters.
- Verwaltungsunterlagen: Vereinbarungen zur Herausgabe von Unterlagen nach Vertragsende.
Was kostet ein Verwaltervertrag?
Die Kosten für die Erstellung eines Verwaltervertrags variieren je nach Komplexität und Umfang des Vertrags. Während es kostenlose Musterverträge gibt, die als Vorlage dienen können, empfiehlt es sich, den Vertrag individuell anzupassen, um den spezifischen Bedürfnissen der WEG gerecht zu werden. Die Anpassung an den jeweiligen Fall kann von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, was zusätzliche Kosten verursachen kann, jedoch in vielen Fällen eine rechtliche Absicherung bietet.
Änderungen durch die WEG-Reform 2020
Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Dezember 2020 wurden die Bestimmungen zur Vertragslaufzeit geändert. Nach § 26 Abs. 2 WEG beträgt die Bestellzeit für einen Verwalter nun maximal drei Jahre für den Erstverwalter und fünf Jahre für nachfolgende Verwalter. Bei Abberufung endet der Vertrag gemäß § 26 Abs. 3 S. 2 WEG spätestens sechs Monate nach der Abberufung des Verwalters. Es wird daher empfohlen, die Vertragslaufzeit mit der Verwalterbestellung zu koppeln.
Fazit: Sicherheit und Transparenz für Eigentümergemeinschaften
Der schriftliche Verwaltervertrag bietet nicht nur eine rechtliche Absicherung, sondern sorgt auch für eine klare Kommunikation und Transparenz zwischen der WEG und dem Hausverwalter. Ein solcher Vertrag verhindert Missverständnisse und schützt alle Beteiligten.
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