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Mitarbeiterfotos und Datenschutz: Was Sie als Arbeitgeber wissen müssen

Fotos von Mitarbeitern auf der Unternehmenswebsite, in Broschüren oder im Intranet sind gängige Praxis und können zur Stärkung des Teamgeistes sowie der Außendarstellung beitragen. Doch die Verwendung von Beschäftigtenfotos birgt auch erhebliche datenschutzrechtliche Risiken. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind Fotos personenbezogene Daten und unterliegen strengen Schutzvorschriften. Eine fehlerhafte oder unzureichende Einwilligung kann für Sie als Arbeitgeber zu empfindlichen Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen führen. Es ist daher unerlässlich, sich rechtlich abzusichern, um diese Risiken zu minimieren. Wir beraten Sie umfassend zu allen relevanten Aspekten rund um Beschäftigtenfotos und Datenschutz.

Die rechtliche Grundlage: Einwilligung und Zweckbindung bei Fotos

Die Nutzung von Beschäftigtenfotos ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:

  • Einwilligung des Mitarbeiters:Die DSGVO schreibt vor, dass die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos grundsätzlich nur mit einer freiwilligen, informierten und ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen zulässig ist. Diese Einwilligung muss spezifisch für den jeweiligen Verwendungszweck und den Geltungsbereich (z.B. Website, Intranet, Social Media) erfolgen. Eine pauschale Einwilligung ist nicht ausreichend.
  • Freiwilligkeit der Einwilligung:Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden. Dies ist im Arbeitsverhältnis, wo ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, besonders kritisch zu prüfen. Mitarbeiter dürfen sich nicht unter Druck gesetzt fühlen, ihre Einwilligung zu erteilen.
  • Widerrufsrecht:Der Mitarbeiter muss jederzeit die Möglichkeit haben, seine Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Über dieses Widerrufsrecht muss er vorab explizit informiert werden.
  • Zweckbindung:Fotos dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den die Einwilligung erteilt wurde. Eine Weitergabe oder anderweitige Nutzung ohne erneute Einwilligung ist unzulässig.
  • Informationspflicht:Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter umfassend darüber informieren, welche Fotos wie, wo und zu welchem Zweck verwendet werden sollen. Dies beinhaltet auch Angaben zur Speicherdauer und zu den Rechten des Betroffenen.
  • Recht auf Löschung und Berichtigung:Mitarbeiter haben das Recht, die Löschung oder Berichtigung ihrer Fotos zu verlangen.

Typische Anwendungsfälle und potenzielle Risiken

  • Unternehmenswebsite:Fotos auf der Website dienen oft der Personalwerbung oder der Vorstellung von Teams. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da die Fotos weltweit abrufbar sind.
  • Social Media:Die Verwendung von Mitarbeiterfotos in den sozialen Medien erfordert oft zusätzliche, spezifische Einwilligungen, da hier weitere Datenschutzaspekte (z.B. Datenverarbeitung durch den Plattformbetreiber) zu berücksichtigen sind.
  • Intranet/Firmeninterne Kommunikation:Auch im Intranet oder bei internen Veranstaltungen müssen die Datenschutzvorschriften beachtet werden, selbst wenn die Fotos nicht öffentlich zugänglich sind.
  • Vergessene Löschpflicht:Das Versäumnis, Fotos von ausgeschiedenen Mitarbeitern rechtzeitig zu entfernen, ist eine häufige Fehlerquelle und kann zu Bußgeldern führen.

Unsere Expertise im Datenschutzrecht für Beschäftigtenfotos

Als spezialisierte Anwälte für Datenschutz- und Arbeitsrecht unterstützen wir Sie dabei, die datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Verwendung von Beschäftigtenfotos einzuhalten. Wir helfen Ihnen bei der Erstellung rechtssicherer Einwilligungserklärungen, beraten Sie zur Gestaltung von Foto-Richtlinien in Ihrem Unternehmen und klären alle Fragen zur Speicherung, Verwendung und Löschung von Mitarbeiterfotos. Unser Ziel ist es, Ihnen zu helfen, Reputationsschäden und rechtliche Konsequenzen durch Datenschutzverstöße zu vermeiden.

FAQ zu Beschäftigtenfotos und Datenschutz

Nein, die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos ist grundsätzlich nur mit einer freiwilligen, informierten und ausdrücklichen Einwilligung des Mitarbeiters zulässig.

Ein Mitarbeiter kann seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Veröffentlichung muss dann unverzüglich eingestellt und die Fotos entfernt werden.

Ausnahmen sind sehr selten und eng begrenzt, beispielsweise bei Fotos von öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Personen nur Beiwerk sind und kein Bezug zu ihrer Arbeitsleistung hergestellt wird. Im Zweifel ist immer eine Einwilligung einzuholen.

Die DSGVO ist die europäische Datenschutzgrundlage, die in allen EU-Ländern direkt gilt. Das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist die deutsche Ergänzung, die spezifische Regelungen präzisiert, beispielsweise im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes. Beide Gesetze müssen beachtet werden.

Bei Datenschutzverstößen können Arbeitgebern hohe Bußgelder nach der DSGVO (bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des Jahresumsatzes) sowie Schadensersatzansprüche der betroffenen Mitarbeiter drohen.

Ja, in der Regel müssen Fotos von ausgeschiedenen Mitarbeitern unverzüglich von allen Plattformen entfernt werden, sobald der Zweck der Speicherung entfällt und keine rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung mehr besteht.

Ja, die Einführung und Anwendung von Systemen zur Speicherung und Verarbeitung von Mitarbeiterdaten unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Eine Einwilligungserklärung sollte präzise den Umfang der Nutzung (z.B. welche Fotos, für welche Zwecke, auf welchen Plattformen, Dauer), das Widerrufsrecht und die Informationspflichten nach der DSGVO enthalten.

Ja, auch Selfies oder informelle Fotos, die personenbezogene Daten enthalten und im Kontext des Arbeitsverhältnisses verwendet werden, unterliegen den Datenschutzbestimmungen.

Fachgebiete
Arbeitsrecht
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