Subventionsbetrug? Kapitalanlagebetrug? Kreditbetrug? Der Vorwurf des Betrugs kann nicht nur Ihre Karriere, sondern auch Ihr Unternehmen ruinieren. Handeln Sie schnell und informieren Sie sich hier, wie ein Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht Ihnen effektiv helfen kann.
Betrugsvorwurf? Jetzt ist anwaltliche Unterstützung notwendig!
Bereits im Kindesalter lernen wir, die Wahrheit zu sagen. Während alltägliche Unwahrheiten im Leben meist keine rechtlichen Konsequenzen haben, kann eine gezielte Täuschung, die zu einem Vermögensvorteil führt, schnell den Tatbestand des strafbaren Betrugs nach § 263 StGB erfüllen. Dieses Delikt dient dem Schutz des Vermögens.
Für Unternehmer sind neben dem Grundtatbestand des Betrugs gemäß § 263 StGB auch die spezifischen Regelungen zum Subventionsbetrug und Kreditbetrug von großer Bedeutung. Diese Betrugsformen sind insbesondere relevant, wenn ein Unternehmer auf Subventionen oder Steuererleichterungen angewiesen ist und dabei falsche oder unvollständige Angaben macht oder erhaltene Mittel zweckentfremdet. Gleiches gilt für die Verwendung unrichtiger Angaben oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Beantragung oder Gewährung von Krediten.
Der „einfache“ Betrug ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bedroht. In Fällen von besonderer Schwere kann die Strafe sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren betragen. Dies verdeutlicht die ernsthaften Konsequenzen dieses Delikts. Jeder Betrugsverdacht muss daher äußerst ernst genommen werden.
Nur mit der Unterstützung eines erfahrenen Strafverteidigers können Sie eine Vorstrafe wegen Betrugs vermeiden. Als spezialisierte Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer umfassenden Kompetenz und Erfahrung in diesem sowie weiteren Vermögensdelikten zur Seite.
Betrug § 263 StGB – Der Grundtatbestand
Der Betrug gehört zu den ältesten Straftaten und liegt vor, wenn eine Person mit der Absicht getäuscht wird, dem Täter einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Für juristische Laien kann es herausfordernd sein, die Abgrenzung zwischen einem gescheiterten Geschäft und einem strafbaren Betrug zu erkennen. Der Betrug kennzeichnet sich durch die Elemente der Täuschung und des angestrebten Vermögensvorteils.
Auch wenn der Vermögensvorteil ausbleibt, bedeutet dies nicht zwingend, dass kein Betrug vorliegt. Ein Beispiel hierfür ist der Subventionsbetrug (§ 264 StGB), bei dem bereits das Stellen eines Antrags unter Verwendung falscher Angaben oder die zweckfremde Verwendung des Subventionsbetrags ausreicht. Es ist dringend anzuraten, sich bereits bei einem bloßen Betrugsverdacht von einem Anwalt für Wirtschaftsrecht beraten zu lassen.
Nicht jedes fehlgeschlagene Rechtsgeschäft stellt einen Betrug dar, und nicht jede Täuschung, die zu einem Schaden führt, ist strafbar. Dennoch ist bereits der Versuch eines Betrugs strafbar, und die Strafverfolgung kann auch ohne die Zustimmung des vermeintlichen Opfers eingeleitet und fortgesetzt werden.
Anlagebetrug / Kapitalanlagebetrug § 264a StGB
Nach § 264a StGB macht sich strafbar, wer gegenüber einer größeren Anzahl von Personen über erhebliche Umstände unrichtige, vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, um dadurch das Verhalten der Anleger zu beeinflussen. Als vorteilhaft im Sinne dieser Norm gelten alle Angaben, die das Anlageverhalten beeinflussen können. Umstände sind erheblich, wenn sie nach den Erwartungen des Kapitalmarktes für einen verständigen und durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger von Bedeutung sein könnten.
Die Vorschrift erfasst nicht nur klassische Kapitalanlageformen, sondern eine Vielzahl von Investitionsmöglichkeiten. Dazu zählen beispielsweise: Wertpapiere (wie Aktien), Bezugsrechte, Unternehmensanteile, Fondsbeteiligungen, Immobilienanlagen sowie Investitionen in Spekulationsobjekte wie Gold oder Diamanten. Der Kapitalanlagebetrug kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Kreditbetrug § 265b StGB
Gemäß § 265b StGB macht sich wegen Kreditbetruges strafbar, wer bei einem Kreditantrag über seine wirtschaftlichen Verhältnisse täuscht, indem er falsche Angaben macht, unrichtige oder unvollständige Unterlagen einreicht oder eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mitteilt. Der Begriff „Kredit“ umfasst hierbei nicht nur Darlehen, sondern auch Bürgschaften oder den Aufschub von Geldforderungen.
Der Tatbestand des Kreditbetrugs im Wirtschaftsstrafrecht betrifft ausschließlich Unternehmen und keine Privatpersonen. Nur Personen, die einen Kredit für ihr Unternehmen beantragen oder vortäuschen, oder den Kredit für ein erfundenes Unternehmen beantragen, können des Kreditbetrugs beschuldigt werden. Gemäß § 265b Absatz 3 StGB ist zudem erforderlich, dass das Unternehmen in Art und Umfang einen betriebswirtschaftlich organisierten Geschäftsbetrieb erfordert. Andernfalls liegt keine Strafbarkeit nach § 265b StGB vor.
Private und nicht-betriebswirtschaftliche Unternehmen können nicht wegen Kreditbetrugs belangt werden. Sie könnten lediglich des allgemeinen Betrugs beschuldigt werden, wenn sie Einkommensnachweise fälschen, falsche Angaben zur Bonität machen oder über nicht existierende Sicherheiten täuschen. Allerdings machen sie sich erst strafbar, wenn tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist, nicht schon allein durch die falschen Angaben.
Spiel- und Sportwettenbetrug § 265c StGB
Die im § 265c StGB genannten Handlungen setzen voraus, dass ein Vorteil als Gegenleistung für eine manipulative Handlung im Bereich von Sportwetten gefordert, angenommen oder versprochen wird.
Durch die verschiedenen Tatvarianten können sich unterschiedliche Akteure im sportlichen Wettbewerb strafbar machen: dies betrifft Sportler, Trainer sowie Schieds-, Wertungs- und Kampfrichter. Auch Personen mit ähnlicher beruflicher oder wirtschaftlicher Stellung, wie beispielsweise Vereins- oder Verbandsleiter oder Personen mit Einflussmöglichkeiten, können betroffen sein. Im Gegensatz dazu kann jeder, der Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, als Täter auf der Vorteilsgeberseite fungieren.
Subventionsbetrug § 264 StGB
Die Regelung des Subventionsbetrugs betrifft hauptsächlich wirtschaftsfördernde Subventionen. Hierzu zählen staatliche Leistungen nach Bundes-, Landes- oder EU-Recht, die ohne eine marktübliche Gegenleistung gewährt werden und darauf abzielen, die Wirtschaft zu fördern. Beispiele hierfür sind Investitionszulagen, Sanierungsfördermittel oder auch Corona-Soforthilfen.
Eine Straftat begeht, wer:
- gegenüber dem Subventionsgeber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder einen Dritten vorteilhaft sind;
- die erhaltenen Gelder entgegen den Verwendungsbeschränkungen einsetzt;
- den Subventionsgeber über relevante Fakten im Unklaren lässt oder
- in einem Subventionsverfahren eine Bescheinigung über Subventionsberechtigung oder subventionserhebliche Tatsachen nutzt, die durch falsche Angaben erlangt wurde.
Bereits das Verhalten im Vorfeld des eigentlichen Betrugs ist strafbar, wenn versucht wird, unrechtmäßige Gelder zu erhalten. Die Beurteilung, ob Tatsachen unrichtig oder unvollständig sind (Nr. 1), oder ob der Subventionsgeber über wesentliche Fakten im Dunkeln gelassen wurde (Nr. 2), erfolgt anhand des Subventionsgesetzes (SubvG), welches eine umfassende Offenlegungspflicht für Subventionsnehmer festlegt.
Der übliche Strafrahmen für Subventionsbetrug umfasst eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Eine zwingende Freiheitsstrafe und die Erhöhung des Strafrahmens sind bei einem besonders schwerwiegenden Fall von Subventionsbetrug vorgesehen.
Im Gesellschaftsrecht können Personen, die wegen Subventionsbetrugs verurteilt wurden, für einen Zeitraum von fünf Jahren bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Dazu gehören unter anderem: keine Geschäftsführungstätigkeit in einer GmbH und keine Vorstandstätigkeit in einer Aktiengesellschaft (AG). Diese Regelungen zur Geschäftsführersperre wurden kürzlich im „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts“ (MoMiG) erweitert.
In bestimmten Berufen kann eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs zu einem Berufsverbot gemäß § 70 StGB führen. Dies betrifft beispielsweise Ärzte, Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte und Angehörige der Heilberufe, wobei weitere Bestimmungen in den jeweiligen Berufsordnungen enthalten sind. Schließlich kann eine Verurteilung auch zu einem behördlichen Gewerbeverbot gemäß § 35 der Gewerbeordnung (GewO) führen.