Ihnen wird ein Operationsfehler vorgeworfen? Mediziner genießen einen Ruf der Unfehlbarkeit. Doch selbst dem talentiertesten und erfahrensten Chirurgen können Operationsfehler unterlaufen. Diese Pflichtverletzungen umfassen häufig Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler, Hygieneversäumnisse, Aufklärungsfehler, Organisationsverschulden oder sogar „grobe Behandlungsfehler“. Gleichzeitig steigen die von Patientenseite geforderten Schadenersatzsummen stetig, und die Dokumentationspflichten werden immer umfangreicher. Die Beweislast bei der Vermutung eines Behandlungsfehlers liegt zunächst beim geschädigten Patienten. Steht hingegen ein grober Behandlungsfehler im Raum, müssen Sie als Arzt selbst Beweise für Ihre Unschuld erbringen. Als Rechtsanwälte für Medizin- und Arzthaftungsrecht unterstützen wir Sie in jeder Situation dabei, Ihre Unschuld nachzuweisen.
Operationsfehler sind vielfältig
Umgangssprachlich werden Behandlungsfehler oft als Ärztepfusch oder Kunstfehler bezeichnet. Ein Operationsfehler liegt vor, wenn dem Arzt oder Chirurgen im Rahmen seiner medizinischen Tätigkeit Fehler unterlaufen sind. Dies bedeutet, dass der behandelnde Arzt die geltenden medizinischen Standards bei einem Eingriff nicht erfüllt hat. Ein Operationsfehler kann sich sowohl vor, während als auch nach einer Operation ereignen.
Eine fehlerhaft durchgeführte Operation kann beispielsweise zu Infektionen oder anderen vermeidbaren Komplikationen führen, die dem Patienten vermeidbare gesundheitliche Schäden zufügen. Auch unterlassene oder unnötige Operationen zählen zu den Operationsfehlern. Diesen gehen häufig fehlerhafte Befunderhebungen und Diagnosefehler voraus.
Klassische Beispiele für Operationsfehler und Ärztepfusch sind:
- Vergessene Gegenstände im Körper (z.B. Tupfer oder OP-Besteck)
- Operationen auf der falschen Seite oder am falschen Organ
- Schädigungen umliegender Organe durch den Eingriff
- Falsche Anwendung eines Verfahrens während der Operation
Von einem groben Operationsfehler spricht man, wenn der Arzt gegen grundsätzliche und ärztlich bewährte Behandlungsregeln verstoßen oder gesicherte medizinische Erkenntnisse missachtet hat. Darunter fallen beispielsweise:
- Fraktur auf dem Röntgenbild wurde nicht erkannt
- Unterlassene oder verspätete Überweisung in fachärztliche Behandlung
- Überschreiten der roten Linie
- Missachten von sogenannten „red flags“, also Verstöße gegen medizinisches Grundwissen
Ablauf eines Arzthaftungsprozesses
Wird Ihnen als Arzt ein Behandlungsfehler oder Operationsfehler vorgeworfen, sollten Sie umgehend Ihre Haftpflichtversicherung informieren. Der Versicherer tritt direkt mit dem Patienten oder dessen Anwalt in Verbindung und verhandelt über die Forderungen. Meist wird der Arzt um eine Stellungnahme gebeten, in der er dem Haftpflichtversicherer seine medizinische Auffassung mitteilt und der Behandlungsfehler diskutiert wird. Liegt ein Behandlungsfehler vor, wird der Haftpflichtversicherer bemüht sein, den Schaden adäquat auszugleichen. Liegt kein Behandlungsfehler vor, kann der Versicherer den Anspruch voraussichtlich zurückweisen.
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen
Patienten können kostenfrei ein Gutachten bei den Schlichtungsstellen oder Gutachterkommissionen einholen oder beantragen. Ein solches Verfahren kann nur mit Zustimmung des behandelnden Arztes erfolgen. Lehnt dieser das Verfahren ab, wird kein Gutachten erstellt, und der Patient wird in der Regel direkt auf das gerichtliche Verfahren verwiesen.
Sollte das außergerichtliche Verfahren nicht zu einem klaren Ergebnis führen, droht Ihnen ein gerichtliches Verfahren. Die sachliche Zuständigkeit liegt beim Landgericht (LG), es sei denn, der Streitwert übersteigt 5.000 EUR nicht; dann ist das Amtsgericht (AG) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit liegt dort, wo der Operationsfehler beziehungsweise Behandlungsfehler gemacht wurde, also regelmäßig im Bezirk, in dem die Praxis liegt. Bei Ferndiagnosen können Abweichungen vorkommen. Meist sind bei Gericht spezielle Kammern für Arzthaftpflichtfragen eingerichtet.
Wichtig: Einhaltung der Fristen!
Die Zustellung der Klage erfolgt per Post. Meist wird ein sogenanntes schriftliches Vorverfahren angeordnet. Der behandelnde Arzt muss also schnell handeln und beim Landgericht (LG) mit einem Rechtsanwalt Verteidigungsbereitschaft anzeigen. Beim Landgericht (LG) herrscht Anwaltszwang. Für den Gerichtsprozess müssen Sie zwingend durch einen Anwalt vertreten werden. Das Versäumen der Frist kann sich nachteilig auswirken, beispielsweise durch ein Versäumnisurteil. Die Behandlungsunterlagen sollten Sie im Vorfeld sichten und kopieren. Während des Verfahrens werden diese als Original benötigt.