Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen

Sie planen gerade Ihren Nachlass und müssen viele Pflichtteilsberechtigte berücksichtigen? Oder befinden Sie sich bereits mitten in einem Familienstreit, weil Ihnen ein Erbe den Ihnen zustehenden Anteil verweigert? Wenn ein Angehöriger durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt wird, steht ihm trotzdem ein finanzieller Anteil am Erbe zu. Auch wenn die Rechtslage in vielen Fällen klar ist, verweigern andere Erben oft die Auszahlung des Pflichtteils. In solchen Fällen ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt für Erbrecht hinzuzuziehen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Selbst wenn sich alle Pflichtteilsberechtigten über die Nachlassabwicklung einig sind, unterstützt Sie ein Anwalt bei der Berechnung Ihrer Ansprüche auf Grundlage des Nachlasswerts und der Erbquote. Schon bei der Planung Ihres Nachlasses sollten Sie sich rechtlich beraten lassen – besonders wenn Sie mehrere Kinder und Enkel oder Immobilien besitzen. So vermeiden Sie potenzielle Erbstreitigkeiten, und Ihr Erbe geht an die richtigen Erben statt vor Gericht.

Im Folgenden erfahren Sie mehr über die Zusammensetzung des Pflichtteilsanspruchs, wer pflichtteilsberechtigt ist und wann ein Verzicht sinnvoll sein kann.

Pflichtteilsberechtigte

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) genau definiert. Dazu gehören:

  • Kinder des Erblassers (einschließlich nichtehelicher und adoptierter Kinder, jedoch nicht Stief- oder Ziehkinder),
  • Enkel des Erblassers, die das Erbe antreten, wenn ihr Elternteil (also das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist,
  • Eltern des Erblassers, falls dieser keine Kinder hinterlassen hat,
  • Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner.

Von der Pflichtteilsberechtigung ausgeschlossen sind:

Geschwister und weitere Verwandte wie Onkel, Tanten, Nichten oder Neffen. Sie können zwar ein gesetzliches Erbrecht haben, sind jedoch nicht pflichtteilsberechtigt. Nachlassgericht an, die sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) richten.

Höhe des Pflichtteils

Die Höhe des Pflichtteils wird durch die Pflichtteilsquote bestimmt, die der Hälfte der gesetzlichen Erbquote entspricht – also dem Anteil, den der Pflichtteilsberechtigte im Erbfall erhalten hätte.

Es wird zwischen zwei Arten von Ansprüchen unterschieden: dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch und dem Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Ordentlicher Pflichtteilsanspruch
Dieser Anspruch basiert auf dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch dient dazu, eine Minderung des Pflichtteilsanspruchs auszugleichen, die durch Schenkungen des Erblassers vor seinem Tod entstanden ist. Dabei werden Schenkungen berücksichtigt, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall gemacht hat. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich nach dem Zeitpunkt der Schenkung.

Pflichtteil auszahlen lassen

Die Auszahlung des Pflichtteils erfolgt nach dem Tod des Erblassers. Als Pflichtteilsberechtigter müssen Sie den Anspruch auf den Pflichtteil bei den Erben einfordern.

Wichtig: Es gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren!
Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf den Pflichtteil entstanden ist und Sie Kenntnis vom Erbfall erlangt haben.

Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs obliegt dem Pflichtteilsberechtigten. Sie müssen den gesamten Nachlasswert ermitteln, wobei im Nachlassverzeichnis alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aufgeführt sein sollten.

Wann ein Verzicht auf den Pflichtteil sinnvoll ist


Wenn aufgrund der Pflichtteilsauszahlung Konflikte und Probleme zu erwarten sind, können Pflichtteilsberechtigte bereits zu Lebzeiten mit dem Erblasser einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Ein Beispiel: Der Ehepartner müsste das gemeinsame Haus verkaufen, um den Pflichtteil auszuzahlen.

Je nach familiärer Situation kann der Verzicht durch eine Gegenleistung ausgeglichen werden.

Für die Wirksamkeit des Verzichts ist es erforderlich, dass dieser notariell beurkundet wird. Ein Verzicht kann jedoch nur zu Lebzeiten des Erblassers erklärt werden, nicht nach dessen Tod.

Ein Erbe verweigert die Auszahlung – Diese Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung!

Kann ein Erbe aus finanziellen Gründen den Pflichtteil nicht auszahlen, wird dieser in der Regel gestundet. Weigert sich der Erbe jedoch, den Pflichtteil zu zahlen, haben Sie die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten.

Ein Rechtsanwalt für Erbrecht kann den Erben mit einer Mahnung zur Auszahlung auffordern. Alternativ können Sie Ihren Anspruch auch direkt vor Gericht geltend machen.

Unsere Expertise bei der Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen

In Familien kommt es nicht immer zu einer harmonischen Lösung, sodass jeder Pflichtteilsberechtigte den ihm gesetzlich zustehenden Anteil erhält. Als Rechtsanwälte für Erbrecht stehen wir Ihnen zur Seite, bevor ein Konflikt entsteht. Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Erstellung und Prüfung des Nachlassverzeichnisses, sondern auch bei der Berechnung des Pflichtteils. Sollte sich ein Erbe weigern, den Pflichtteil auszuzahlen, vertreten wir Ihre Interessen vor Gericht und sichern rechtssichere Beweise für Ihren Anspruch. Darüber hinaus beraten wir Sie gerne, wenn Sie Ihren Nachlass planen. Besonders wenn viele Pflichtteilsberechtigte oder unteilbare Vermögenswerte berücksichtigt werden müssen, ist eine durchdachte Regelung des Erbes unerlässlich.

Ihnen wird der Pflichtteil verweigert? Sie planen Ihren Nachlass? Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt für Erbrecht beraten und unterstützen!

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen

Zu den nahen Angehörigen zählen Kinder, Enkel und Urenkel, Ehepartner, Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und die Eltern. Dabei gibt es Einschränkungen, z. B. sind Enkel/Urenkel nur berechtigt, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind und die Eltern der Enkel/Urenkel nicht mehr leben.

Der Erbe muss den Pflichtteil an den Pflichtteilsberechtigten zahlen. Bei einer Erbengemeinschaft kann der Anspruch gegen jeden Erben geltend gemacht werden.

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sollte der Pflichtteil durch eine Schenkung des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre gemindert worden sein, besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben.

Nein, es ist nicht möglich, sich das Erbe zu Lebzeiten des Erblassers auszahlen zu lassen. Der Erblasser und der gesetzliche Erbe können jedoch einen Pflichtteilsverzicht unterzeichnen. Im Erbfall hat der Berechtigte dann keinen Anspruch mehr, aber erhält im Gegenzug eine vertraglich vereinbarte Abfindung zu Lebzeiten.

Wurde ein Angehöriger durch ein Testament enterbt, kann der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers seinen Erbteil einfordern. Der Anspruch muss gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Hierbei gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren nach dem Tod des Erblassers.

Ja, ein Pflichtteilsverzicht ist möglich. Dieser muss jedoch durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten erfolgen. Die Wirksamkeit tritt erst nach einer notariellen Beurkundung ein. Der Verzicht kann nur zu Lebzeiten des Erblassers erklärt werden, nicht nach dessen Tod.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach 3 Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf den Pflichtteil entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von der Enterbung erfahren hat. Wird der Pflichtteil eingeklagt, wird die Verjährungsfrist unterbrochen.

Ja, der Pflichtteilsanspruch ist erbschaftsteuerpflichtig. Enterbte Angehörige haben die gleichen Freibeträge wie Erben. Beispielsweise haben enterbte Kinder einen Freibetrag von 400.000 Euro, Ehepartner einen Freibetrag von 500.000 Euro.

Ein Nachlassverzeichnis ist eine detaillierte Auflistung der Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Dazu gehören beispielsweise Immobilien, Fahrzeuge und Bargeld als Vermögenswerte sowie offene Kredite als Schulden.

Verweigert der Erbe die Auszahlung des Pflichtteils aufgrund finanzieller Not, kann er eine Stundung beim Nachlassgericht beantragen, wodurch die Verjährung gestoppt wird. Wird die Auszahlung absichtlich verweigert, können rechtliche Schritte eingeleitet werden, und im schlimmsten Fall muss der Pflichtteil eingeklagt werden.

Fachgebiete
Erbrecht
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