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Urlaub vorbei – und nun ein Schreiben vom Hauptzollamt?

Der Urlaub ist vorbei, die Koffer sind ausgepackt – und plötzlich liegt ein Brief vom Zoll im Briefkasten. Der Vorwurf: Sie sollen bei der Rückreise Waren nicht deklariert und somit gegen das Zollrecht verstoßen haben. Besonders betroffen sind Rückreisende aus Nicht-EU-Ländern, die hochwertige Konsumgüter wie Luxusuhren, Smartphones, Schmuck, Spirituosen oder Tabakwaren mitbringen. Oft geschieht dies ohne böse Absicht – doch der Vorwurf wiegt schwer.

Was viele nicht wissen: Schon geringfügige Überschreitungen der Freigrenzen können als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Steuerhinterziehung gewertet werden. Wer Waren im Wert von mehr als 430 Euro (bei Flugreisen) bzw. 300 Euro (bei anderen Verkehrsmitteln) einführt, muss diese beim Zoll anmelden. Geschieht das nicht, drohen empfindliche Geldbußen oder gar ein Strafverfahren.

Was droht bei Nichtverzollung von Urlaubsmitbringseln?

Das Zollrecht kennt keine Nachsicht bei Unwissenheit. Wird ein Verstoß festgestellt, leiten die Behörden in der Regel ein Ermittlungsverfahren ein – oft wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Es drohen hohe Geldstrafen, Einziehung der Waren, Zollnachzahlungen und in schweren Fällen sogar eine Freiheitsstrafe.

Typische Konsequenzen im Überblick:

  • Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das Hauptzollamt
  • Post mit Anhörungsbogen oder Strafbefehl
  • Beschlagnahmung der eingeführten Waren
  • Zahlung von Zöllen, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Strafen
  • Eintrag ins Bundeszentralregister (bei Verurteilung)

Die Behörden handeln hier routiniert und konsequent. Umso wichtiger ist es, frühzeitig einen spezialisierten Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht einzuschalten, bevor aus einem Missverständnis ein existenzbedrohendes Verfahren wird.

So verteidigen wir Sie bei Zollverfahren nach dem Urlaub

Als Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht wissen wir, dass jedes Verfahren einzigartig ist. Unsere erste Maßnahme: Akteneinsicht beantragen, den Vorwurf prüfen und mit Ihnen eine klare Verteidigungsstrategie entwickeln. Ziel ist oft die Einstellung des Verfahrens – insbesondere wenn keine Vorsatzhandlung nachweisbar ist.

Wir übernehmen für Sie:

  • Verteidigung gegenüber Hauptzollamt und Staatsanwaltschaft
  • Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden
  • Rechtsmittel gegen Strafbefehl oder Anklage
  • Strategien zur Vermeidung von Vorstrafen oder Einträgen
  • Begleitung bei Vernehmungen und Durchsuchungen

Oft lässt sich durch eine frühzeitige anwaltliche Vertretung eine Eskalation verhindern. Auch wenn bereits eine Hauptverhandlung anberaumt wurde, stehen wir Ihnen mit Kompetenz und Durchsetzungskraft zur Seite.

Unsere Erfahrung in Zoll- und Steuerstrafverfahren

Unsere Kanzlei ist auf komplexe Verfahren im Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert – darunter auch auf Fälle der Nichtverzollung nach Auslandsreisen. Wir vertreten bundesweit Privatpersonen, Unternehmer, Vielflieger und Geschäftsreisende, die ungewollt mit dem Zoll in Konflikt geraten sind. Dabei setzen wir auf individuelle Verteidigungsstrategien, klare Kommunikation mit den Behörden und eine schnelle Reaktion auf jedes behördliche Schreiben.

Unsere Leistungen im Überblick:

  • Erstberatung mit Risikobewertung: Wir klären, ob und wie schwer Sie belastet sind.
  • Verteidigung im Ermittlungsverfahren: Wir vertreten Sie gegenüber Hauptzollamt, Staatsanwaltschaft und Gericht.
  • Akteneinsicht und Analyse: Wir prüfen Beweise, Aussagen und rechtliche Grundlagen.
  • Einspruch gegen Strafbefehl: Wir wehren pauschale Vorwürfe effektiv ab.
  • Strategien zur Vermeidung von Vorstrafen: Gerade für beruflich sensible Personen von hoher Bedeutung.

Mit unserer langjährigen Erfahrung und tiefem Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge setzen wir alles daran, das Verfahren gegen Sie schnell und diskret zu beenden.

Häufige Fragen zur Nichtverzollung von Urlaubsmitbringseln

Bei der Einreise nach Deutschland gelten Freimengen für bestimmte Waren wie Alkohol, Tabak und andere Konsumgüter. Diese liegen bei Flugreisen bei 430 Euro pro Person. Wird diese Grenze überschritten, müssen die Waren beim Zoll angemeldet werden.

Ja. Wenn Sie die Freigrenzen überschritten haben und keine Anmeldung erfolgte, kann das als Steuerhinterziehung gewertet werden. In der Regel leitet der Zoll dann ein Ermittlungsverfahren ein.

Eine Ordnungswidrigkeit liegt meist bei geringfügigen Verstößen ohne Vorsatz vor. Wird jedoch Vorsatz unterstellt oder ein höherer Wert nicht verzollter Ware festgestellt, kann der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein – das ist strafbar.

Kontrollen erfolgen stichprobenartig direkt am Flughafen oder später durch Zollbeamte. Auch Hinweise von Dritten oder verdächtige Pakete aus dem Ausland können Ermittlungen auslösen.

In schwereren Fällen – etwa bei Verdacht auf gewerbsmäßiges Schmuggeln – kann es zu Durchsuchungen oder der Sicherstellung von Beweismitteln kommen. In der Regel ist dies bei einmaligen Verstößen aber nicht üblich.

Sie sollten keine Angaben zur Sache machen, bevor ein Anwalt den Vorwurf geprüft hat. Wir beantragen Akteneinsicht und besprechen mit Ihnen eine sinnvolle Strategie zur Abwehr.

Das hängt vom Warenwert, dem Vorsatz und Ihrer Vorstrafenfreiheit ab. Möglich sind Geldbußen, Strafbefehle, Nachzahlungen und in Extremfällen auch Freiheitsstrafen – letztere vor allem bei wiederholtem oder gewerbsmäßigem Vorgehen.

In vielen Fällen ja. Wenn frühzeitig reagiert wird und keine gravierende Schuld vorliegt, kann das Verfahren oft gegen eine Geldauflage eingestellt werden. Das erfordert jedoch eine gute anwaltliche Vorbereitung.

Der Zoll kann diese beschlagnahmen und einziehen. In Einzelfällen kann auch ein Rückkauf oder die Zahlung von Zöllen und Steuern als „Wiedergutmachung“ erfolgen – abhängig vom Einzelfall.

Weil Fehler in der Kommunikation mit dem Zoll oder der Staatsanwaltschaft schwerwiegende Folgen haben können. Ein spezialisierter Anwalt schützt Ihre Rechte, prüft die Vorwürfe und sorgt für eine möglichst schnelle und unauffällige Lösung.

Fachgebiete
Wirtschaftsstrafrecht
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Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Beratung. Wir helfen Ihnen, die beste Lösung für Ihr Anliegen zu finden.

Sie haben Post vom Zoll erhalten? Handeln Sie jetzt!

Wenn Ihnen vorgeworfen wird, Waren nicht verzollt zu haben, ist schnelles Handeln entscheidend. Je früher wir in das Verfahren eingreifen, desto besser stehen Ihre Chancen auf eine Einstellung oder eine milde Lösung ohne öffentliche Hauptverhandlung. Viele unserer Mandanten konnten wir bereits in dieser sensiblen Situation erfolgreich vertreten.

Zögern Sie nicht. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche und kompetente Erstberatung. Wir sind für Sie da – bundesweit und diskret.