Ist Ihr neuer Gebrauchtwagen mangelhaft? Hat der Händler Ihnen beim Gebrauchtwagenkauf nicht alles erzählt? Oder ist Ihr Kfz mehr Mangel als Gebrauchtwagen? Das müssen Sie nicht hinnehmen – als Käufer haben Sie Rechte! Gerade beim Autokauf sind Mängel, Defekte oder Schäden besonders ärgerlich. Doch als Käufer stehen Ihnen umfassende Mängelgewährleistungsrechte zu. Dadurch können Sie die Nacherfüllung (also Nachlieferung oder Reparatur), den Rücktritt vom Kaufvertrag, eine Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen. Insbesondere wenn der Mangel schwer nachzuweisen ist oder der Verkäufer sich weigert, ist professionelle Rechtshilfe entscheidend. Als erfahrene Rechtsanwälte für Verkehrsrecht wissen wir genau, worauf es ankommt und wie Sie Ihre Ansprüche effektiv durchsetzen können.
So gelingt die Mängelbeseitigung
Bei der Mängelgewährleistung sollten Sie folgende wichtige Aspekte beachten:
Mängelgewährleistungsrechte
Der Käufer kann zwischen mehreren Arten von Mängelgewährleistungsrechten wählen:
- Nacherfüllung (Nachlieferung oder Reparatur): Dies ist das Verlangen, die Sache repariert oder einen mangelfreien Ersatz zu erhalten. Der Verkäufer hat in der Regel zwei Versuche zur Nacherfüllung.
- Rücktritt und Minderung (nach einem erfolglosem Fristablauf): Scheitert die Nacherfüllung (z.B. nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen) oder verweigert der Verkäufer diese, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und den ggf. bereits gezahlten Kaufpreis erstattet bekommen oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
- Schadensersatz (nach einem erfolglosem Fristablauf und einem Verschulden des Verkäufers): Unter bestimmten Umständen können Sie zusätzlich Schadensersatz fordern, wenn der Mangel durch ein Verschulden des Verkäufers entstanden ist.
- Keine Fristsetzungspflicht: Unter besonderen Umständen, wie z.B. bei arglistiger Täuschung durch den Verkäufer, muss der Käufer keine Frist zur Nacherfüllung setzen.
Gewährleistungsausschluss
Bei Privatkäufen ist ein Ausschluss der Gewährleistung im Kaufvertrag grundsätzlich möglich und üblich, oft durch Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“. Allerdings ist ein solcher Ausschluss nicht immer wirksam und hat Grenzen:
- Versteckte Mängel: Der Ausschluss gilt nicht für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat.
- Zusicherungen: Er gilt auch nicht, wenn der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs (z.B. „unfallfrei“) zugesichert hat, die sich als falsch herausstellt.
- Unwirksame Klauseln: Viele generelle Ausschlussklauseln in vorformulierten Verträgen sind unwirksam, wenn sie den Käufer unangemessen benachteiligen.
Lassen Sie Ihren Kaufvertrag von einem Anwalt prüfen, um die Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses in Ihrem spezifischen Fall zu klären.
Beweislastumkehr
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem gewerblichen Händler tritt eine sogenannte Beweislastumkehr ein: Zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf, wird gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Dies erleichtert Ihnen als Käufer die Durchsetzung Ihrer Rechte erheblich. Nach Ablauf dieser Frist müssen Sie als Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war.
Wichtige Schritte bei Mängeln:
- Mangel dokumentieren: Halten Sie den Mangel umgehend fest (Fotos, Videos).
- Frist setzen: Fordern Sie den Verkäufer schriftlich und mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf.
- Rechtsbeistand: Suchen Sie frühzeitig einen Anwalt für Verkehrsrecht auf. Wir helfen Ihnen, Gutachter zu beauftragen und Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen.