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Arzthaftung – Niemand ist unfehlbar

Ihnen wird ein Operationsfehler vorgeworfen? Mediziner genießen einen Ruf der Unfehlbarkeit. Doch selbst dem talentiertesten und erfahrensten Chirurgen können Operationsfehler unterlaufen. Diese Pflichtverletzungen umfassen häufig Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler, Hygieneversäumnisse, Aufklärungsfehler, Organisationsverschulden oder sogar „grobe Behandlungsfehler“. Gleichzeitig steigen die von Patientenseite geforderten Schadenersatzsummen stetig, und die Dokumentationspflichten werden immer umfangreicher. Die Beweislast bei der Vermutung eines Behandlungsfehlers liegt zunächst beim geschädigten Patienten. Steht hingegen ein grober Behandlungsfehler im Raum, müssen Sie als Arzt selbst Beweise für Ihre Unschuld erbringen. Als Rechtsanwälte für Medizin- und Arzthaftungsrecht unterstützen wir Sie in jeder Situation dabei, Ihre Unschuld nachzuweisen.

Operationsfehler sind vielfältig

Umgangssprachlich werden Behandlungsfehler oft als Ärztepfusch oder Kunstfehler bezeichnet. Ein Operationsfehler liegt vor, wenn dem Arzt oder Chirurgen im Rahmen seiner medizinischen Tätigkeit Fehler unterlaufen sind. Dies bedeutet, dass der behandelnde Arzt die geltenden medizinischen Standards bei einem Eingriff nicht erfüllt hat. Ein Operationsfehler kann sich sowohl vor, während als auch nach einer Operation ereignen.

Eine fehlerhaft durchgeführte Operation kann beispielsweise zu Infektionen oder anderen vermeidbaren Komplikationen führen, die dem Patienten vermeidbare gesundheitliche Schäden zufügen. Auch unterlassene oder unnötige Operationen zählen zu den Operationsfehlern. Diesen gehen häufig fehlerhafte Befunderhebungen und Diagnosefehler voraus.

Klassische Beispiele für Operationsfehler und Ärztepfusch sind:

  • Vergessene Gegenstände im Körper (z.B. Tupfer oder OP-Besteck)
  • Operationen auf der falschen Seite oder am falschen Organ
  • Schädigungen umliegender Organe durch den Eingriff
  • Falsche Anwendung eines Verfahrens während der Operation

Von einem groben Operationsfehler spricht man, wenn der Arzt gegen grundsätzliche und ärztlich bewährte Behandlungsregeln verstoßen oder gesicherte medizinische Erkenntnisse missachtet hat. Darunter fallen beispielsweise:

  • Fraktur auf dem Röntgenbild wurde nicht erkannt
  • Unterlassene oder verspätete Überweisung in fachärztliche Behandlung
  • Überschreiten der roten Linie
  • Missachten von sogenannten „red flags“, also Verstöße gegen medizinisches Grundwissen

Ablauf eines Arzthaftungsprozesses

Wird Ihnen als Arzt ein Behandlungsfehler oder Operationsfehler vorgeworfen, sollten Sie umgehend Ihre Haftpflichtversicherung informieren. Der Versicherer tritt direkt mit dem Patienten oder dessen Anwalt in Verbindung und verhandelt über die Forderungen. Meist wird der Arzt um eine Stellungnahme gebeten, in der er dem Haftpflichtversicherer seine medizinische Auffassung mitteilt und der Behandlungsfehler diskutiert wird. Liegt ein Behandlungsfehler vor, wird der Haftpflichtversicherer bemüht sein, den Schaden adäquat auszugleichen. Liegt kein Behandlungsfehler vor, kann der Versicherer den Anspruch voraussichtlich zurückweisen.

Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen 

Patienten können kostenfrei ein Gutachten bei den Schlichtungsstellen oder Gutachterkommissionen einholen oder beantragen. Ein solches Verfahren kann nur mit Zustimmung des behandelnden Arztes erfolgen. Lehnt dieser das Verfahren ab, wird kein Gutachten erstellt, und der Patient wird in der Regel direkt auf das gerichtliche Verfahren verwiesen.

Sollte das außergerichtliche Verfahren nicht zu einem klaren Ergebnis führen, droht Ihnen ein gerichtliches Verfahren. Die sachliche Zuständigkeit liegt beim Landgericht (LG), es sei denn, der Streitwert übersteigt 5.000 EUR nicht; dann ist das Amtsgericht (AG) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit liegt dort, wo der Operationsfehler beziehungsweise Behandlungsfehler gemacht wurde, also regelmäßig im Bezirk, in dem die Praxis liegt. Bei Ferndiagnosen können Abweichungen vorkommen. Meist sind bei Gericht spezielle Kammern für Arzthaftpflichtfragen eingerichtet.

Wichtig: Einhaltung der Fristen! 

Die Zustellung der Klage erfolgt per Post. Meist wird ein sogenanntes schriftliches Vorverfahren angeordnet. Der behandelnde Arzt muss also schnell handeln und beim Landgericht (LG) mit einem Rechtsanwalt Verteidigungsbereitschaft anzeigen. Beim Landgericht (LG) herrscht Anwaltszwang. Für den Gerichtsprozess müssen Sie zwingend durch einen Anwalt vertreten werden. Das Versäumen der Frist kann sich nachteilig auswirken, beispielsweise durch ein Versäumnisurteil. Die Behandlungsunterlagen sollten Sie im Vorfeld sichten und kopieren. Während des Verfahrens werden diese als Original benötigt.

Juristische Beratung bei Operationsfehlern

Sie sind Mediziner und benötigen rechtlichen Beistand? Immer häufiger werden Ärzte mit Vorwürfen fehlerhafter Befunderhebung, Diagnosefehlern und Hygienemängeln konfrontiert. Als Anwälte für Medizinrecht unterstützen wir Ärzte und Kliniken bei dem Vorwurf von Operations- und Behandlungsfehlern. Zunächst liegt die Beweislast beim geschädigten Patienten. Wird Ihnen jedoch ein grober Behandlungsfehler vorgeworfen, liegt die Beweislast bei Ihnen als behandelndem Arzt. Wir werden Ihren Fall genau analysieren und Ihnen eine ehrliche und transparente Einschätzung geben. Dank unseres vielfältigen Netzwerks im Gesundheitswesen werden wir mithilfe medizinischer Gutachten und einer juristischen Verteidigungsstrategie Ihre Unschuld beweisen. Dabei werden wir Sie auch vor Gericht vertreten und unterstützen.

Häufige Fragen rund um Operationsfehler und Arzthaftung

Das Schmerzensgeld hängt von der Schwere und Dauer der Verletzung ab. Um eine Summe zu schätzen, wird eine Schmerzensgeldtabelle verwendet. Diese Tabelle enthält eine Zusammenfassung von verschiedenen Gerichtsurteilen zum Schmerzensgeld bei nicht materiellen Schäden.

Im Allgemeinen verjähren Ansprüche aus Behandlungsfehlern nach 3 Jahren. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass im Arzthaftungsrecht eine Besonderheit gilt: Die Verjährung beginnt erst, wenn der Patient entweder Kenntnis davon hat oder hätte erkennen können, dass ein Behandlungsfehler vorliegt.

Patienten erhalten eine Entschädigung für die entstandenen Kosten für Pflege und Therapie. Auch notwendige Umbauten oder möglicherweise künftige Aufwendungen, welche durch den Gesundheitsschaden entstanden sind oder werden, werden entschädigt.

Ein Anwalt für Medizinrecht und Arzthaftungsrecht hilft Ihnen dabei, Ihre Interessen gegenüber der gegnerischen Partei zu vertreten und Ihre Unschuld zu beweisen. Kommt es zu einem Prozess vor dem Landgericht (LG), müssen Sie in jedem Fall einen Anwalt einschalten, da dort Anwaltszwang herrscht.

Ärzte in Deutschland sind gesetzlich verpflichtet, Patienten auf Anfrage Einsicht in ihre Patientenakte zu gewähren. Dies ergibt sich aus den neuen Patientenrechten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten sind. Die Herausgabe der Patientenakte muss innerhalb von vier Wochen erfolgen und kann gebührenpflichtig sein.

Wenn es zu einem Diagnosefehler kommt, werden die Befunde oft fehlinterpretiert, z. B. Ergebnisse von körperlichen Untersuchungen oder Untersuchungen mit medizinischen Geräten. Bei einer unterlassenen Befunderhebung hat der Arzt versäumt, die notwendigen Untersuchungen durchzuführen.

Grundsätzlich liegt die Beweislast für eine vermutete Fehlbehandlung bei den betroffenen Patienten. Sie müssen nachweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser kausal für den eingetretenen Gesundheitsschaden ist. Bei einem groben Behandlungsfehler liegt die Beweislast beim behandelnden Arzt.

Wurde ein Behandlungsfehler festgestellt, haben Patienten verschiedene Ansprüche gegen die Versicherung des Arztes oder die Klinik. Zum einen auf Schmerzensgeld, Schadenersatz und Ersatz der entstandenen Kosten für Pflege und Therapie. Aber auch Umbauten in Wohnung oder Haus und ein Verdienstausfall werden ersetzt.

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt gegen grundsätzliche und ärztlich bewährte Behandlungsregeln verstoßen oder gesicherte medizinische Erkenntnisse missachtet hat. In einem solchen Fall wechselt die Beweislast, sodass Sie sich als behandelnden Arzt entlasten müssen.

Es gibt verschiedene Arten von Operationsfehlern, die vor, während oder nach der Operation entstehen können. Dazu zählen unnötige und unterlassene Operationen, Infektionen, die durch einen Behandlungsfehler entstehen, vermeidbare Komplikationen, Fehlentscheidungen und Diagnosefehler.

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