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Zugewinnausgleich bei Scheidung rechtssicher regeln – anwaltliche Beratung und steuerliche Gestaltung

Bei einer Scheidung spielt der Zugewinnausgleich eine zentrale Rolle in der vermögensrechtlichen Trennung der Ehepartner. Der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, ist grundsätzlich verpflichtet, dem anderen einen finanziellen Ausgleich zu leisten.

Gerade bei komplexen Vermögensverhältnissen – etwa bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder ererbtem Vermögen – kann die korrekte Berechnung des Zugewinns rechtlich und steuerlich anspruchsvoll sein. Unsere Kanzlei für Familienrecht unterstützt Sie kompetent bei der Ermittlung, Bewertung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Auch außerhalb einer Scheidung kann der Zugewinnausgleich, beispielsweise im Todesfall eines Ehegatten, relevant werden und steuerliche Vorteile bieten. Eine vorausschauende Planung, etwa durch einen Ehevertrag, ist daher unerlässlich, um Ihre Vermögensinteressen zu schützen.

Was ist der Zugewinnausgleich? Definition und Bedeutung im Familienrecht

Der Zugewinnausgleich ist der gesetzliche Güterstand, der automatisch Anwendung findet, wenn Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben. Er besagt, dass im Falle einer Scheidung der Vermögenszuwachs, den jeder Ehepartner während der Ehe erzielt hat, ausgeglichen wird. Es geht nicht um eine Teilung des gesamten Vermögens, sondern um den finanziellen Ausgleich des „Zugewinns“ – also dessen, was jeder Partner über sein Anfangsvermögen hinaus während der Ehe hinzugewonnen hat.

Dieser Ausgleichsanspruch ist ein reiner Geldanspruch; der Zugewinn wird nicht in Form von Sachwerten ausgeglichen, sondern durch eine Ausgleichszahlung in Geld. Das Ziel ist es, eine faire finanzielle Beteiligung am während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögenszuwachs zu gewährleisten.

Berechnung des Zugewinnausgleichs: Anfangsvermögen, Endvermögen und Stichtage

Die korrekte Berechnung des Zugewinnausgleichs erfordert eine genaue Ermittlung von Anfangs- und Endvermögen beider Ehepartner.

Anfangsvermögen: Dies ist das Vermögen, das jeder Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß. Dazu gehören auch Erbschaften und Schenkungen, die vor oder während der Ehe erhalten wurden und nicht aus gemeinsamen Leistungen resultieren.

Endvermögen: Dies ist das Vermögen, das jeder Ehepartner zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags besitzt.

Zugewinn: Der Zugewinn eines Ehepartners ist die Differenz zwischen seinem Endvermögen und seinem Anfangsvermögen.

Derjenige Ehepartner, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz seiner Zugewinne an den anderen Ehepartner auszahlen. Verluste im Vermögen während der Ehezeit werden dabei berücksichtigt.

Wichtige Vermögenswerte im Zugewinnausgleich

Gerade bei komplexen Vermögensverhältnissen kann die korrekte Erfassung und Bewertung der einzelnen Positionen eine Herausforderung darstellen:

Immobilien: Der Wert von Immobilien (Haus, Wohnung, Grundstück) zum jeweiligen Stichtag ist oft ein großer Posten. Wertsteigerungen während der Ehe fließen in den Zugewinn ein.

Unternehmensbeteiligungen: Für Selbstständige und Unternehmer ist die Bewertung des Unternehmens im Rahmen des Zugewinnausgleichs von entscheidender Bedeutung und oft hochkomplex.

Aktien, Fonds, Wertpapiere: Wertpapierdepots und andere Kapitalanlagen werden mit ihrem jeweiligen Wert zum Stichtag berücksichtigt.

Bankguthaben: Girokonten, Sparbücher, Festgelder.

Lebensversicherungen: Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Altersvorsorgeverträgen.

Schulden: Auch Schulden werden bei der Berechnung des Vermögens berücksichtigt und mindern das Vermögen.

Eine transparente Auskunft über alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ist gesetzlich vorgeschrieben und die Basis für eine faire Berechnung.

Unsere Kompetenz beim Zugewinnausgleich

Unsere Kanzlei für Familienrecht bietet Ihnen umfassende und kompetente Unterstützung bei allen Fragen rund um den Zugewinnausgleich. Wir verstehen, dass dieses Thema nicht nur finanziell, sondern auch emotional belastend sein kann.

Unsere Leistungen umfassen:

Umfassende Rechtsberatung: Wir klären Sie detailliert über Ihre Rechte und Pflichten beim Zugewinnausgleich auf und erläutern die komplexen Berechnungsregeln.

Ermittlung von Anfangs- und Endvermögen: Wir helfen Ihnen bei der präzisen Erfassung und Bewertung aller relevanten Vermögenswerte und Schulden zum jeweiligen Stichtag.

Durchsetzung von Auskunftsansprüchen: Sollte der Ehepartner nicht kooperativ sein, setzen wir Ihre gesetzlichen Auskunftsansprüche durch.

Verhandlungen und außergerichtliche Lösungen: Wir verhandeln mit der Gegenseite, um eine faire und tragfähige Einigung über den Zugewinnausgleich zu erzielen, oft im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Gerichtliche Vertretung: Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein, setzen wir Ihre Ansprüche konsequent vor Gericht durch.

Steuerliche Gestaltung: Wir beraten Sie zu den steuerlichen Aspekten des Zugewinnausgleichs, insbesondere zur Nutzung der sogenannten „Güterstandsschaukel“ zur Steueroptimierung.

Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung, um Ihre Vermögensinteressen optimal zu schützen und eine gerechte finanzielle Basis für Ihre Zukunft zu schaffen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Zugewinnausgleich bei Scheidung

Der Zugewinnausgleich ist der gesetzliche Ausgleich des Vermögenszuwachses, den jeder Ehepartner während der Ehe erzielt hat. Er ist die Standardregelung, wenn kein Ehevertrag vorliegt.

Der Zugewinn wird berechnet, indem das Anfangsvermögen (bei Eheschließung) vom Endvermögen (bei Zustellung des Scheidungsantrags) abgezogen wird. Der Partner mit dem höheren Zugewinn zahlt die Hälfte der Differenz an den anderen.

Ja, es besteht eine umfassende Auskunftspflicht über das Anfangs- und Endvermögen, um den Zugewinn korrekt berechnen zu können.

Zum Anfangsvermögen gehört alles, was ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß, einschließlich Erbschaften und Schenkungen, die er vor oder während der Ehe erhalten hat.

Ja, der Wertzuwachs eines Unternehmens während der Ehezeit fließt in den Zugewinn ein. Die Bewertung eines Unternehmens ist dabei oft komplex und erfordert Sachverstand.

Schulden mindern das jeweilige Vermögen. Sie werden bei der Berechnung des Endvermögens berücksichtigt. Gemeinsame Schulden müssen im Rahmen der Scheidungsfolgen ebenfalls geregelt werden.

Ja, durch die Vereinbarung von Gütertrennung in einem Ehevertrag kann der Zugewinnausgleich vollständig ausgeschlossen werden. Dies muss notariell beurkundet werden.

Ja, im Ehevertrag können die Berechnungsgrundlagen, z.B. Begrenzungen, Bewertungsmethoden oder den Ausschluss bestimmter Vermögenswerte, individuell geregelt werden.

Ja. Vermögensübertragungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs sind von der Schenkungs- und Erbschaftsteuer befreit – sowohl bei Scheidung als auch im Todesfall. Auch die sogenannte Güterstandsschaukel kann gezielt zur Steueroptimierung genutzt werden.

Die Berechnung und Durchsetzung des Zugewinnausgleichs ist komplex und emotional belastet. Unsere Anwälte für Familienrecht sorgen für eine rechtssichere Bewertung, transparente Kommunikation und individuelle Lösungen – ob im Ehevertrag oder im Scheidungsverfahren. Sichern Sie Ihre Vermögensinteressen! Regeln Sie Ihren Zugewinnausgleich professionell und rechtssicher. Kontaktieren Sie uns für eine umfassende Beratung und Vertretung. META INFO:

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