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Kündigungsschutzklage: Ihr effektives Mittel gegen unrechtmäßige Entlassung

Ihnen wurde gekündigt, und Sie fühlen sich ungerecht behandelt? Häufig sind Kündigungen unwirksam, und Sie haben gute Chancen, sich als Arbeitnehmer erfolgreich dagegen zu wehren. Eine Kündigung kann nicht nur finanzielle, sondern auch erhebliche soziale Probleme verursachen, da Ihr Lebensunterhalt vom Arbeitsverhältnis abhängt. Es ist daher unerlässlich, umgehend professionellen Rechtsrat einzuholen, da im Arbeitsrecht eine kurze Klagefrist von nur drei Wochen gilt. Als erfahrene Rechtsanwälte für Arbeitsrecht wissen wir, wie Sie sich wirksam gegen eine Kündigung wehren können.

So wehren Sie sich erfolgreich gegen eine Kündigung

Um Sie erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage zu verteidigen, sind folgende Punkte entscheidend:

  • Klagefrist beachten:Erheben Sie die Kündigungsschutzklage unbedingt innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie unbegründet war, und Ihre Klage wird abgewiesen.
  • Arbeitsamt informieren:Melden Sie sich umgehend, unabhängig von einer Klage, beim Arbeitsamt als arbeitssuchend. Versäumen Sie diese Frist, können Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld I verloren gehen.
  • Nachweise einreichen:Reichen Sie, falls vorhanden und noch nicht geschehen, Ihren Schwerbehinderten- oder Schwangerschaftsnachweis ein. Auch mit solchen Nachweisen müssen Sie gegen eine erfolgte Kündigung trotzdem klagen.
  • Betriebsrat konsultieren (falls vorhanden):Holen Sie den Rat des Betriebsrats ein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören und ihm die Kündigungsgründe darzulegen. Ein Widerspruch des Betriebsrats gegen Ihre Kündigung kann Ihre Chancen erheblich verbessern.
  • Arbeitsumstände genau notieren:Dokumentieren Sie möglichst präzise alle relevanten Arbeitsumstände, die im Zusammenhang mit der Kündigung stehen.
  • Vorsicht bei Absprachen mit dem Arbeitgeber:Seien Sie besonders vorsichtig bei Angeboten wie Aufhebungsverträgen, Zusagen zur Kündigungsrücknahme oder Prozessbeschäftigungsverträgen.
  • Aufhebungsverträge:Diese können zwar eine Abfindung beinhalten, führen aber oft zu einer Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld I.
  • Versprechen zur Kündigungsrücknahme:Mündliche Zusagen zur Kündigungsrücknahme sind rechtlich nicht bindend. Arbeitgeber versuchen damit oft, die Klagefrist verstreichen zu lassen. Nur schriftliche Zusagen sind gültig.
  • Prozessbeschäftigung:Lehnen Sie ein ungerechtfertigtes Angebot auf Prozessbeschäftigung ab, kann Ihr Anspruch auf Gehaltsnachzahlung bei einer gewonnenen Kündigungsschutzklage verloren gehen.
  • Arbeitsgericht:Das Ziel einer Kündigungsschutzklage ist die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses, doch häufig enden solche Prozesse mit einem Vergleich und einer Abfindung. Das Verfahren beginnt mit einem Hauptamtlichen Richter und führt bei ausbleibender Einigung zu einem Kammertermin mit einem Richter und zwei Laienrichtern (Vertretern von Arbeitgeber und Arbeitnehmern).

Ihre Kündigung: Wir kämpfen für Ihr Recht

Bei einer Kündigung stehen wir an Ihrer Seite, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung beraten und vertreten wir Sie umfassend im Kündigungsschutzprozess, vom ersten Kündigungsschreiben bis zum Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Wir klären die Umstände Ihrer Kündigung auf und entscheiden gemeinsam mit Ihnen, ob die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses angestrebt oder eine Abfindung verhandelt werden soll. Unsere Priorität ist eine für Sie verträgliche Lösung, die Ihren Rechten und Ansprüchen gerecht wird.

Wenn Sie unser Mandant sind, übernehmen wir die gesamte Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den zuständigen Behörden. So nehmen wir Ihnen in dieser oft belastenden Phase so viel Stress wie möglich ab. Gerne besprechen wir vorab transparent alle voraussichtlichen Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Ansprüche gegen den Arbeitgeber, damit Sie volle Kostentransparenz haben und genau wissen, was auf Sie zukommt.

Ihre Kündigung: Wir kämpfen für Ihr Recht

Bei einer Kündigung stehen wir an Ihrer Seite, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung beraten und vertreten wir Sie umfassend im Kündigungsschutzprozess, vom ersten Kündigungsschreiben bis zum Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Wir klären die Umstände Ihrer Kündigung auf und entscheiden gemeinsam mit Ihnen, ob die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses angestrebt oder eine Abfindung verhandelt werden soll. Unsere Priorität ist eine für Sie verträgliche Lösung, die Ihren Rechten und Ansprüchen gerecht wird.

Wenn Sie unser Mandant sind, übernehmen wir die gesamte Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den zuständigen Behörden. So nehmen wir Ihnen in dieser oft belastenden Phase so viel Stress wie möglich ab. Gerne besprechen wir vorab transparent alle voraussichtlichen Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Ansprüche gegen den Arbeitgeber, damit Sie volle Kostentransparenz haben und genau wissen, was auf Sie zukommt.

Häufige Fragen (FAQ) zur Kündigungsschutzklage

Die Kosten eines Kündigungsschutzprozesses setzen sich aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Diese berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe ist abhängig vom Streitwert, der in einem Kündigungsschutzverfahren drei Bruttomonatsgehälter beträgt.

Die Klagefrist beträgt nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) drei Wochen. Grundsätzlich kann auch später eine Klage erhoben werden. Allerdings gilt der Kündigungsgrund, auch wenn er ungerechtfertigt war, als wirksam, sodass die Kündigungsschutzklage als unbegründet abgewiesen wird.

Während eine außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis sofort beendet, muss bei einer ordentlichen Kündigung noch die Kündigungsfrist ablaufen. Eine ordentliche Kündigung muss nicht zwingend begründet werden, der Arbeitgeber muss jedoch eine Sozialauswahl treffen. Eine außerordentliche Kündigung kann nur aus bestimmten, schwerwiegenden Gründen ausgesprochen werden.

Die Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und ist abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Sie reicht von einem Monat bis zu sieben Monaten. Der Arbeitnehmer kann in der Regel innerhalb eines Monats kündigen. Abweichungen können tarifvertraglich oder individuell vertraglich geregelt werden.

Nein, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterliegt die Kündigung der Schriftform. Das bedeutet, das Kündigungsschreiben muss auf Papier vorliegen und händisch unterschrieben sein. Elektronische Formen wie SMS, E-Mail, PDF oder elektronische Signaturen sind ausgeschlossen.

Das Arbeitsgericht ist sachlich für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Arbeitssachen wie die Kündigungsschutzklage) zuständig. Örtlich ist das Arbeitsgericht des Bezirks zuständig, in dem der Arbeitnehmer üblicherweise seine Arbeit verrichtet oder die Betriebsstätte des Arbeitgebers liegt.

Ein Aufhebungsvertrag ersetzt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei müssen die Kündigungsfristen oder eine Sozialauswahl nicht beachtet werden. Allerdings verhängt das Arbeitsamt bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags in der Regel eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld I.

Das Arbeitsverhältnis kann auch durch einen Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt) beendet werden. In diesem können die Vertragsparteien beispielsweise eine Abfindung oder Wettbewerbsverbote festlegen. Auch hier muss wie bei einem Kündigungsschreiben die Schriftform eingehalten werden.

Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung. Eine Abfindungsvereinbarung kann jedoch in einem Aufhebungsvertrag oder im Rahmen eines Vergleichs im Kündigungsschutzprozess vereinbart werden.

Das primäre Ziel einer Kündigungsschutzklage ist die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. War die Kündigung unwirksam, läuft das Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiter. Meistens enden Kündigungsschutzprozesse jedoch mit einem Vergleich, der auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beinhaltet.

Fachgebiete
Arbeitsrecht
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Sie wurden gekündigt und möchten sich wehren? Zögern Sie nicht, denn im Arbeitsrecht gelten kurze Fristen. Als erfahrene Rechtsanwälte für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen zur Seite und kämpfen für Ihr Recht. Wir beraten Sie umfassend zu allen Optionen, von Abfindungsvereinbarungen bis zur Weiterbeschäftigung, und vertreten Sie in der Kündigungsschutzklage. Kontaktieren Sie uns umgehend, um schnellstmöglich Sicherheit zu haben und richtig gegen Ihre Kündigung vorzugehen!