Sie möchten wissen, wann Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf einen Dienstwagen haben oder welche Regelungen beim Firmenwagen gelten? Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie umfassend zu allen Fragen rund um den Dienstwagen im Arbeitsverhältnis.
Erfahren Sie auf dieser Seite:
- Wann besteht ein Anspruch auf einen Dienstwagen?
- Unter welchen Bedingungen kann ein Firmenwagen unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden?
- Wann darf der Arbeitgeber den Dienstwagen wieder entziehen?
- Wer haftet bei einem Schaden am Dienstwagen?
- Was gilt bei der Versteuerung des Firmenwagens und bei Zuzahlungen?
- Welche Regelungen gelten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Anspruch auf einen Dienstwagen – Ja oder Nein?
Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Dienstwagen besteht grundsätzlich nicht. Ein Anspruch kann sich jedoch aus verschiedenen Quellen ergeben:
- Arbeitsvertrag:Wenn im Arbeitsvertrag die Überlassung eines Dienstwagens vereinbart ist, besteht ein vertraglicher Anspruch.
- Betriebsvereinbarung:Eine Betriebsvereinbarung kann ebenfalls einen Anspruch auf einen Dienstwagen begründen.
- Tarifvertrag:Auch Tarifverträge können Regelungen zum Dienstwagen enthalten.
- Betriebliche Übung:Wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum und regelmäßig einen Dienstwagen gewährt, kann dies zu einer betrieblichen Übung führen, die einen Anspruch begründet.
- Gleichbehandlungsgrundsatz:Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer gleich behandeln. Wenn vergleichbare Mitarbeiter einen Dienstwagen erhalten, kann dies einen Anspruch begründen.
Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt
Um eine betriebliche Übung und damit einen Anspruch auf den Dienstwagen zu verhindern, versuchen Arbeitgeber oft, einenFreiwilligkeitsvorbehaltoderWiderrufsvorbehaltin die Vereinbarung aufzunehmen.
- Freiwilligkeitsvorbehalt:Der Arbeitgeber erklärt, dass die Überlassung des Dienstwagens eine freiwillige Leistung ist, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Diese Klauseln müssen jedoch klar und transparent formuliert sein, um wirksam zu sein.
- Widerrufsvorbehalt:Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens unter bestimmten Umständen zu widerrufen. Die Gründe für den Widerruf müssen im Vertrag genau benannt sein und dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.
Die Wirksamkeit solcher Vorbehalte ist in der Rechtsprechung umstritten und bedarf einer genauen Prüfung im Einzelfall.
Entzug des Dienstwagens – Wann ist das zulässig?
Der Entzug eines Dienstwagens ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:
- Bei Widerrufsvorbehalt:Wenn ein wirksamer Widerrufsvorbehalt im Vertrag vereinbart ist und die Widerrufsgründe vorliegen.
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses:In der Regel muss der Dienstwagen spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden. Es kann auch eine Regelung für die Freistellung von der Arbeit enthalten sein, die den sofortigen Entzug erlaubt.
- Bei Krankheit oder Freistellung:Bei längerer Krankheit oder Freistellung kann der Dienstwagen entzogen werden, wenn die private Nutzung vertraglich eingeschränkt ist oder die Überlassung an die Arbeitsleistung gekoppelt ist.
- Bei schwerer Pflichtverletzung:In Ausnahmefällen, bei schwerwiegender Pflichtverletzung des Arbeitnehmers.
Haftung bei Schäden am Dienstwagen
Wer haftet, wenn der Dienstwagen beschädigt wird? Grundsätzlich gilt:
- Haftung des Arbeitnehmers:Der Arbeitnehmer haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird die Haftung geteilt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel nicht.
- Haftung des Arbeitgebers:Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko und haftet bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers.
- Versicherung:In der Regel ist der Dienstwagen vollkaskoversichert. Eine Selbstbeteiligung kann vertraglich vereinbart werden, darf den Arbeitnehmer aber nicht unangemessen benachteiligen.
Versteuerung und Zuzahlungen
Die private Nutzung eines Dienstwagens stellt einen geldwerten Vorteil dar, der versteuert werden muss. Die gängigste Methode ist die 1%-Regelung, bei der monatlich 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil angesetzt wird. Alternativ ist auch die Fahrtenbuchmethode möglich.
Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Dienstwagen (z.B. für private Fahrten oder für ein höherwertiges Modell) mindern den zu versteuernden geldwerten Vorteil.
Regelungen bei Vertragsende
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Dienstwagen in der Regel zurückgegeben werden. Der Arbeitsvertrag sollte klare Regelungen zur Rückgabe, zum Zeitpunkt und zum Zustand des Fahrzeugs enthalten. Oft ist eine Klausel enthalten, dass der Dienstwagen bereits mit der Freistellung von der Arbeit zurückzugeben ist.