Ein befristeter Arbeitsvertrag – auch Zeitvertrag genannt – unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber umfassend zur rechtssicheren Gestaltung und Prüfung befristeter Arbeitsverträge.
Der befristete Arbeitsvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses. Dabei gelten die Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund zulässig ist, hängt von den individuellen Voraussetzungen ab.
Doch mehrfach hintereinander abgeschlossene befristete Arbeitsverträge – sogenannte Kettenbefristungen – sind oft unwirksam.
Befristung mit und ohne Sachgrund
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unterscheidet zwei Arten der Befristung:
- Befristung ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG):Ein Arbeitsvertrag kann ohne Angabe eines Sachgrundes für maximal zwei Jahre befristet werden. Innerhalb dieser zwei Jahre ist eine maximal dreimalige Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat.
- Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG):Wenn ein Sachgrund vorliegt, kann ein Arbeitsvertrag beliebig oft und über jede Dauer befristet werden. Das Gesetz nennt eine Reihe von Sachgründen, darunter:
- Vorübergehender Bedarf:Wenn der Bedarf an Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht (z.B. Saisonarbeit, Projektarbeit).
- Vertretung:Wenn der Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer vertritt (z.B. Elternzeit, Krankheit).
- Eigenart der Arbeitsleistung:Wenn die Art der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt (z.B. Künstler, Wissenschaftler).
- Erprobung:Zur Erprobung des Arbeitnehmers, wenn die Probezeit über sechs Monate hinausgeht.
- Finanzierung aus Haushaltsmitteln:Wenn die Stelle aus Haushaltsmitteln finanziert wird, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind.
Kettenbefristung – Wann ist sie unwirksam?
Das Problem der Kettenbefristung entsteht, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer über Jahre hinweg immer wieder mit neuen befristeten Verträgen beschäftigt, obwohl eigentlich ein dauerhafter Bedarf besteht. Solche Kettenbefristungen können nach der Rechtsprechung unwirksam sein, wenn sie den Schutz des Arbeitnehmers vor sachgrundloser Befristung unterlaufen.
Ein Indiz für eine unwirksame Kettenbefristung ist, wenn keine nachvollziehbaren Gründe für die ständige Befristung vorliegen oder die Gesamtzeit der Befristung unangemessen lang ist. In solchen Fällen kann der befristete Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden.
Rechte und Handlungsmöglichkeiten bei unwirksamer Befristung
Wenn Ihr befristeter Arbeitsvertrag unwirksam ist, haben Sie das Recht auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Hierfür müssen Sie eineEntfristungsklage(Feststellungsklage auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis) beim Arbeitsgericht erheben.
Wichtige Frist: Die Klage mussinnerhalb von drei Wochennach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Befristung als wirksam!
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihren befristeten Arbeitsvertrag auf seine Wirksamkeit, beraten Sie zu Ihren Handlungsmöglichkeiten und vertreten Sie bei einer Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht.