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Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit und Zeitarbeit – Rechtsberatung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Sie haben Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung oder benötigen rechtliche Unterstützung im Bereich Leiharbeit und Zeitarbeit? Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht beraten und vertreten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer umfassend im Bereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

Bei der Arbeitnehmerüberlassung – auch als Leiharbeit oder Zeitarbeit bekannt – stellt ein Verleiher (Zeitarbeitsfirma) seine Mitarbeiter einem Entleiher zur Verfügung. Diese Form der Beschäftigung unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), insbesondere hinsichtlich Equal Pay, Einsatzdauer und Gleichstellungsgrundsatz.

Was ist Arbeitnehmerüberlassung?

Die Arbeitnehmerüberlassung, umgangssprachlich auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt, ist eine dreiseitige Beziehung:

  • Arbeitnehmer:Der Leiharbeitnehmer ist beim Verleiher angestellt und arbeitet für den Entleiher.
  • Verleiher (Zeitarbeitsfirma):Der Verleiher ist der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers und überlässt diesen dem Entleiher gegen Entgelt. Er trägt das volle Arbeitgeberrisiko.
  • Entleiher (Kundenunternehmen):Der Entleiher setzt den Leiharbeitnehmer in seinem Betrieb ein und übt das Weisungsrecht aus.

Das rechtliche Fundament bildet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das den Schutz der Leiharbeitnehmer sicherstellen soll.

Kernpunkte des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)

Das AÜG enthält wichtige Regelungen, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer kennen sollten:

  • Erlaubnispflicht:Jeder Verleiher benötigt eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, um Arbeitnehmerüberlassung zu betreiben. Ohne diese Erlaubnis ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag unwirksam, und es entsteht ein direktes Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher.
  • Equal Pay:Grundsätzlich haben Leiharbeitnehmer Anspruch auf das gleiche Entgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers (Gleichstellungsgrundsatz). Ausnahmen sind durch Tarifverträge möglich.
  • Equal Treatment:Neben dem Entgelt gilt der Gleichstellungsgrundsatz auch für andere Arbeitsbedingungen, wie Arbeitszeit, Urlaub und Sozialleistungen.
  • Höchstüberlassungsdauer:Die Überlassung eines Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher ist grundsätzlich auf 18 Monate begrenzt. Ausnahmen durch Tarifverträge sind möglich.
  • Offenlegungspflicht:Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher muss ausdrücklich als solcher bezeichnet werden.
  • Verbot der Kettenüberlassung:Ein Verleiher darf sich nicht selbst von einem anderen Verleiher Arbeitnehmer überlassen lassen.

Risiken und Fallstricke bei der Arbeitnehmerüberlassung

Fehler bei der Arbeitnehmerüberlassung können gravierende rechtliche Folgen haben:

  • Unwirksame Überlassung:Ohne gültige Erlaubnis oder bei Missachtung des AÜG entsteht ein faktisches Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher.
  • Bußgelder:Verstöße gegen das AÜG können hohe Bußgelder nach sich ziehen.
  • Haftungsfragen:Bei Schwarzarbeit oder Scheinselbstständigkeit drohen strafrechtliche Konsequenzen.
  • Haftung für Sozialversicherungsbeiträge:Bei unwirksamer Überlassung kann der Entleiher für die Sozialversicherungsbeiträge des Leiharbeitnehmers haften.

Unsere Expertise in der Arbeitnehmerüberlassung

Unsere Kanzlei berät und vertritt umfassend in allen Belangen der Arbeitnehmerüberlassung:

Für Arbeitgeber (Verleiher und Entleiher):Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen, prüfen Ihre Erlaubnis, beraten zu Equal Pay und Höchstüberlassungsdauern und helfen Ihnen, Bußgelder und rechtliche Risiken zu vermeiden.

Für Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer):Wir prüfen Ihre Arbeitsverträge und die Einhaltung Ihrer Rechte, insbesondere in Bezug auf Equal Pay und Equal Treatment. Wir vertreten Sie, wenn Ihre Rechte verletzt wurden oder ein direktes Arbeitsverhältnis zum Entleiher besteht.

Wir navigieren Sie sicher durch die komplexen Regelungen des AÜG und sorgen dafür, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Arbeitnehmerüberlassung

Es gibt keinen Unterschied. Die Begriffe Leiharbeit, Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen dasselbe Rechtsinstitut.

Benötigt eine Zeitarbeitsfirma eine besondere Erlaubnis?

Ja, grundsätzlich gilt der Equal Pay-Grundsatz: Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf das gleiche Entgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. Tarifverträge können Ausnahmen zulassen.

Die Höchstüberlassungsdauer beträgt in der Regel 18 Monate für denselben Leiharbeitnehmer beim selben Entleiher. Durch Tarifverträge können längere oder kürzere Dauern vereinbart werden.

Wird die Höchstüberlassungsdauer überschritten, entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher.

Ein verdecktes Arbeitsverhältnis entsteht, wenn die Arbeitnehmerüberlassung unwirksam ist (z.B. ohne Erlaubnis oder bei Überschreitung der Höchstdauer) und der Leiharbeitnehmer dadurch zum Arbeitnehmer des Entleihers wird.

Ja, bei einer unwirksamen Arbeitnehmerüberlassung kann der Entleiher für die Sozialversicherungsbeiträge des Leiharbeitnehmers haften.

Nein, das Weisungsrecht liegt beim Entleiher, aber die Kündigung ist Sache des Verleihers, da dieser der Arbeitgeber ist. Der Entleiher kann jedoch die Überlassung beenden.

Der Betriebsrat des Entleihers hat bei der Einstellung und dem Einsatz von Leiharbeitnehmern Mitbestimmungsrechte.

Ein Anwalt hilft Ihnen, die komplexen Regelungen des AÜG zu verstehen, Verträge rechtssicher zu gestalten und Ihre Rechte als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber durchzusetzen.

Fachgebiete
Arbeitsrecht
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