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Die Kanzlei Kanzlei Artz & Partner ist in diesem Tätigkeitsschwerpunkt hauptsächlich zivilrechtlich, also im privaten Baurecht tätig. In diesem Rahmen übernehmen wir die Gestaltung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und überprüfen diese anhand der neuesten Rechtsprechung zur VOB/B und gestalten diese in der für Sie günstigsten Weise. Auch den Forderungseinzug übernehmen wir für Sie und weisen Sie auf die für die gerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche notwendigen Schritte hin.
Nachteilige Vertragsklauseln, mangelhafte Durchführung und Probleme in der Gewährleistungsphase bereiten einem als Auftraggeber eines Bauwerkes oftmals mehr Kopfzerbrechen, als einem lieb ist. Auf der anderen Seite hat auch das ausführende Unternehmen oft genug mit unerwünschten Problemen zu kämpfen. So führen zunächst nur undeutliche und sich dann während des Bauablaufes ständig ändernde Wünsche und Vorgaben des Auftraggebers für den Auftragnehmer oftmals zu erheblichen Schwierigkeiten. Auch lässt die Zahlungsmoral auf Seiten der Auftraggeber in vielen Fällen zu wünschen übrig und bringt so das ausführende Unternehmen nicht selten in eine existenzbedrohende Lage. Bei Bauvorhaben existiert demnach regelmäßig ein hoher Bedarf an juristischer Beratung, ganz gleich, ob diese baubegleitend oder nachträglich bei der Auseinandersetzung von Bauherr und Baufirma stattfindet. Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt im privaten Baurecht bildet das Werkvertragsrecht. Das Werkvertragsrecht regelt sämtliche Rechtsverhältnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Herstellung eines Werkes stehen (zum Beispiel Handwerkerleistungen oder geistige Werke). Hier bberaten wir Sie umfassend zu Ihren Rechten bezogen auf Rechts- und Sachmangel, zur Verjährung von Mängelansprüchen, zu Schadensersatz und Rücktritt, Minderung, Gefahrtragung und Kündigung. Die Hauptstreitpunkte im Werkvertragsrecht sind regelmäßig Mängel des Werkes oder der Preis. Sofern kein Preis vereinbart wurde, kann der Handwerker die übliche Vergütung verlangen. Wie hoch die übliche Vergütung ist, ist oft sehr streitig. Auch Fachleute kommen dabei teilweise zu verschiedenen Ergebnissen. Bei Mangelhaftigkeit muss der Mangel gerügt werden und dem Unternehmer die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen. Kann er dies nicht oder lehnt er dies ab, kann auf seine Kosten die Mängelbeseitigung anderweitig beseitigt werden. Sollte es nötig sein, werden Ihre Interessen durch unsere Anwälte auch gerichtlich vertreten.
Aber selbstverständlich übernehmen wir auch Ihre Vertretung bei Problemen mit den Baubehörden im Zusammenhang mit den von Ihnen geplanten Bauprojekten. Hierbei übernehmen wir auch gerne die gesamte Bauprojektplanung für Sie. |
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