 | Das Bundesverfassungsgericht |
| Die Beschwerdeführer begehren als Großeltern die Übertragung der Vormundschaft für ihr Enkelkind D., hilfsweise die Übertragung der Pflegschaft.
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 | 1 BvR 69/08 vom 15.12.2008 |
| Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf eines Kaufvertrages nach den Bestimmungen über Fernabsatzverträge. Der Beschwerdeführer bestellte bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, die einen Staubsaugerladen betreibt, am 18. Oktober 2006 über das Internet einen gebrauchten Staubsauger. Die Beklagte bestätigte diese Bestellung mit einer Mail. Daraufhin zahlte der Beschwerdeführer am selben Tag per Kreditkarte den vereinbarten Kaufpreis. Nachdem er den Staubsauger erhalten hatte, widerrief der Beschwerdeführer jedoch den Kaufvertrag und forderte den gezahlten Betrag zurück. Als die Beklagte die Rückzahlung ablehnte, erwirkte der Beschwerdeführer den Erlass eines Mahnbescheides über seine Forderung. Hiergegen erhob die Beklagte Widerspruch. Die Sache wurde vom Mahngericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht abgegeben. Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Anspruchsbegründung vom 9. August 2007 noch behauptete, der Staubsauger habe nicht funktioniert, berichtigte er dies später dahingehend, dass das Gerät sehr wohl funktioniert habe. Die Beklagte begründete ihren Antrag auf Abweisung der Klage damit, dass es dem Beschwerdeführer an der Aktivlegitimation fehle, weil der Vertrag mit einer GmbH zustande gekommen sei, der Staubsauger funktioniert habe und in den seitens des Beschwerdeführers außergerichtlich gerügten Gebrauchsspuren wegen des vereinbarten Gebrauchtwarenkaufs keine Mängel lägen. In diesem Zusammenhang legte die Beklagte eine Ablichtung eines Ausdrucks der Bestätigungsmail vor.
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 | 1 BvR 347/08 vom 15.12.2008 |
| Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG.
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 | 2 BvR 1656/08 vom 15.12.2008 |
| Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung bei lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe nach Verbüßung der durch die besondere Schuldschwere bedingten Zeit gemäß § 57a StGB.
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 | 2 BvR 2495/08 vom 15.12.2008 |
| 1. a) Im Jahr 1998 verurteilte ein internationales Schiedsgericht mit Sitz in Stockholm die Russische Föderation, an den Vollstreckungsgläubiger des Ausgangsverfahrens einen Betrag in Höhe von 2,35 Millionen US-Dollar zu zahlen; eine in Schweden gegen den Schiedsspruch erhobene Nichtigkeitsklage blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss aus dem Jahr 2001 erklärte das Kammergericht den Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar. Daraufhin ließ sich der Vollstreckungsgläubiger zunächst Zwangssicherungshypotheken an einem in Deutschland belegenen Grundstück eintragen, das im Eigentum der Russischen Föderation steht. Im Jahr 2006 ordnete das Amtsgericht Köln die Zwangsverwaltung sowie die Zwangsversteigerung dieses Grundstücks an. Eine Klage der Russischen Föderation auf Herausgabe des Titels wegen rechtsmissbräuchlicher Vollstreckung aus einem sittenwidrig erschlichenen Urteil auf der Grundlage von § 826 BGB blieb ohne Erfolg; die gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Russischen Föderation nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2008 - 2 BvR 2271/07 u.a. -, WM 2008, S. 2084). Ferner machte die Russische Föderation mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen erfolglos geltend, der völkerrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität stehe in seiner Ausprägung als Vollstreckungsimmunität der Zwangsvollstreckung in das Grundstück entgegen. Mit Beschluss vom 19. November 2008 bestimmte das Amtsgericht einen Termin zur Versteigerung des Grundstücks am 17. Dezember 2008.
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 | 1 BvR 1563/08 vom 11.12.2008 |
| Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Bundesgerichtshof in einem Markenrechtsverletzungsverfahren eine Richtervorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in verfassungswidriger Weise unterlassen hat.
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 | 2 BvR 2571/07 vom 10.12.2008 |
| Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine schwerbehinderte Polizeivollzugsbeamtin auf Lebenszeit, die trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin im Polizeivollzugsdienst verwendet wird, ohne Rücksicht auf die Erfordernisse des angestrebten Amtes allein wegen ihrer eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit vom Beförderungsgeschehen ausgeschlossen werden kann.
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 | 2 BvR 717/08 vom 09.12.2008 |
| Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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 | 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 vom 09.12.2008 |
| Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren betreffen die Frage, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der seit 2007 geltenden Fassung, wonach die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten keine Werbungskosten sind, mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar ist.
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 | 1 BvR 3396/08 vom 08.12.2008 |
| Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.
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 | 1 BvR 1318/07 vom 05.12.2008 |
| Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
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 | 1 BvR 576/07 vom 05.12.2008 |
| Die Beschwerdeführer machen einen Eingriff in das Recht zur Vornamenswahl geltend.
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 | 2 BvR 1043/08 vom 04.12.2008 |
| Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen der Gewährung von Akteneinsicht an mutmaßlich Verletzte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
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 | 1 BvQ 47/08 vom 03.12.2008 |
| Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr). Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 106, 51 ; stRspr).
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 | 1 BvR 2639/08 vom 02.12.2008 |
| Der Beschwerdeführer hält Schlangen. Dabei handelt es sich um zwei ungiftige Königspythons sowie zehn giftige Tiere der Gattung Klapperschlange. Die letzten Schlangen hat er im Jahre 2007 angeschafft. Der Beschwerdeführer ist Mitglied eines Vereins für Herpetologie und Terrarienkunde und verfügt über den Sachkundenachweis „Terraristik“ sowie den Sachkundenachweis „Gefährliche Tiere“ dieses Vereins. Er beabsichtigt die Beobachtung und Vermehrung der Tiere. Im April 2008 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer „inhaltlich uneingeschränkten Ausnahmegenehmigung“ von dem gesetzlichen Verbot der Haltung gestellt, der noch nicht beschieden ist. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich unmittelbar gegen das gesetzliche Verbot der Haltung gefährlicher Tiere in Hessen (§ 43a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG).
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